Antworten Pflichtteil

Fragen und Antworten "Pflichtteil"

Andrea M.: „Vom Tod meines Vaters erfuhr ich durch eine gerichtliche Mitteilung, wonach ich bis auf den Pflichtteil enterbt wurde. Gilt die Verjährungsfrist von vermutlich vier Jahren zur Geltendmachung der Ansprüche ab Erhalt des gerichtlichen Schreibens (bis zum Jahresende)? Wie kann der Pflichtteil geltend gemacht werden? Ich habe keine Ahnung von den finanziellen Verhältnissen (außer, dass ein Grundstück mit Haus existiert) bzw. wie ich an diese Informationen käme. Ich gehe nicht davon aus, dass mir seitens der Angehörigen bereitwillig Auskunft erteilt würde. Vielleicht verzichte ich aber auch gänzlich auf eine Geltendmachung des Pflichtteils, frage mich jedoch, ob es klug ist, auf das Geld zu verzichten, ohne zu wissen, wie hoch das Erbe wäre.“


Markus Kühn: Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat. Wenn Ihnen also das Nachlassgericht im Jahr 2021 Ihre Pflichtteilsberechtigung mitgeteilt hat, verjährt der Anspruch mit Ablauf des Jahres 2024. Um Klarheit über die Höhe Ihres Pflichtteilsanspruchs zu bekommen, haben Sie einen Auskunftsanspruch gegen den Erben. Sie können von ihm ein Nachlassverzeichnis verlangen, in dem insbesondere die Aktiva und Passiva zum Todestag sowie Beerdigungskosten und lebzeitige Schenkungen des Erblassers aufgelistet sind. Weiter haben Sie Anspruch auf eine Wertermittlung der Nachlassgegenstände. Im Rahmen dessen können Sie unter anderem Verkehrswertgutachten über Immobilien im Nachlass fordern. Gerade, wenn das Haus im oberbayerischen Einzugsgebiet liegt, kann es da für Sie um hohe Werte und Ansprüche gehen.
Sie können auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellt wird. Ihnen stehen also „starke“ Auskunftsrechte gegen den Erben zu, die Sie notfalls auch gerichtlich durchsetzen können. Wenn Sie mit großem Widerstand rechnen, sollten Sie sich anwaltlich unterstützen und vertreten lassen.

 

Karl P.: „Meine Mutter ist vor drei Jahren verstorben. Sie hat mir vor etwa 20 Jahren ihr Haus mit einem Nießbrauchvorbehalt notariell überschrieben. Besteht nach dem Tod meiner Mutter für meine Schwester noch die Möglichkeit, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (bis 31.12.2021) geltend zu machen, oder ist dieser Anspruch mit dem Tod meiner Mutter erloschen? Bei Überschreibung unter dem Nießbrauchvorbehalt entfällt ja normalerweise die Zehn-Jahres-Frist-Regelung.“


Markus Kühn: Pflichtteilsberechtigten soll eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erben zustehen. Dies soll nicht dadurch umgangen werden können, dass der Erblasser vor seinem Tod sein Vermögen wegschenkt und im Erbfall kein Nachlass mehr da ist, an dem eine Pflichtteilsberechtigung bestehen könnte. Daher sieht das Gesetz vor, dass der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen kann, um den sich der Nachlass erhöhen würde, wenn der verschenkte Gegenstand noch zum Nachlass gehören würde. Für diesen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gibt es eine Abschmelzungsregel, die Sie in Ihrer Frage ansprechen. Danach verringert sich der Wert, mit dem die Schenkung angerechnet wird, jedes Jahr um ein Zehntel. Nach zehn Jahren ist dann also die Schenkung aus der Pflichtteilsergänzung „raus“. Aber: Diese Abschmelzung läuft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann nicht, wenn der Schenker und spätere Erblasser sich bei der Schenkung einer Immobilie ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat. Denn dann hat er zwar seine Eigentümerstellung aufgegeben, nicht aber die wesentlichen Nutzungsmöglichkeiten am verschenkten Gegenstand. Ihre Schwester könnte also grundsätzlich den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn dieser nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteils(ergänzungs)anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. War dies bei Ihrer Schwester 2018 der Fall, kann sie den Anspruch noch bis Ende 2021 geltend machen.

 

Anita R.: "Mein Vater hat mich vor einigen Jahren aus seinem Leben entfernt, wie man so sagt. Nun hat er über meinen Neffen angefragt, dass ich ihm meine Kontonummer mitteilen soll. Er möchte mir den Pflichtteil auszahlen. Kann ich gezwungen werden, den Pflichtteil zu Lebzeiten meines Vaters, anzunehmen?"


Markus Kühn: Als Tochter steht Ihnen beim Tod Ihres Vaters ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn Sie beispielsweise das einzige Kind Ihres Vaters sind und dieser verwitwet oder nicht verheiratet ist, wären Sie bei gesetzlicher Erbfolge die Alleinerbin Ihres Vaters. Wenn er in einem Testament einen anderen Erben bestimmt, hätten Sie gegen diesen dann einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte seines Nachlasses. Dieser Pflichtteilsanspruch könnte grundsätzlich nur durch einen zu Lebzeiten Ihres Vaters notariell von Ihnen zu erklärenden Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden. Es steht Ihnen aber natürlich frei, ob Sie das tun. Ohne eine angemessene Gegenleistung würde ich Ihnen das aber nicht empfehlen. Wenn Ihr Vater Ihnen ohne notariellen Pflichtteilsverzicht Geld schenken will, kann er das mit der Bestimmung verknüpfen, dass Sie sich die Schenkung später auf einen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen müssen. Die Anrechnung muss spätestens bei der Schenkung bestimmt werden, nachträglich geht das nicht. Dann haben Sie die Wahl die Schenkung unter dieser Bedingung anzunehmen oder nicht. Eine Verpflichtung zur Annahme unter Anrechnung auf den Pflichtteil besteht ebenfalls nicht.

 

Horst M.: "Meine Frau und ich (82 und 86) möchten unser Haus im Wert von etwa 600.000 Euro gern unseren beiden Enkeln übertragen, uns aber ein lebenslanges Wohnrecht sichern. Wir wissen nur nicht, ob die beiden das finanzieren können, weil sie ja Pflichtteilsansprüche an unsere Kinder, Erbschaftsteuer und Notarkosten bezahlen müssten. Können Sie uns sagen, was da ungefähr auf sie zukäme?"


Markus Kühn: Pflichtteilsansprüche entstünden frühestens mit dem Tod von einem von Ihnen. Hier kämen dann insbesondere sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kinder in Betracht, mit denen Schenkungen vor dem Erbfall dem Nachlass fiktiv zugerechnet werden. Grundsätzlich wird der Wert solcher Schenkungen für jedes vergangene Jahr um ein Zehntel abgeschmolzen, sodass nach zehn Jahren die Schenkungen nicht mehr in den fiktiven Nachlass einfließen. Das gilt allerdings nicht, wenn sich der Schenker ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht vorbehalten hat. Hinsichtlich der Erbschaftsteuer steht jedem Enkel ein Freibetrag von 200.000 Euro im Verhältnis zu jedem Großelternteil zu. Sofern das Haus also Ihnen beiden zur Hälfte gehört, könnte jeder Enkel schenkungssteuerfrei einen Anteil von 400.000 Euro erhalten (je 200.000 Euro von Großvater und -mutter). Die Schenkung wäre also steuerfrei, da nach Ihren Angaben jeder nur wertmäßig 150.000 Euro an jeden Enkel schenken müsste. Das Wohnrecht würde überdies noch den Wert der Schenkung für die Enkel reduzieren. Letztlich blieben dann zunächst die Notar- und Grundbuchkosten. Da müssten Ihre Enkel mit rund 4.000 bis 5.000 Euro rechnen.

 

Anna S.: "Im Testament einer kinderlosen Witwe A. steht sinngemäß: Meine Freundin (das bin ich) und meine Schwester G. erben gemeinsam. Meine Mutter H. erbt nichts. Im Oktober 2019 ist meine Freundin A. gestorben, ihre Mutter H. im Dezember 2019. Alleinige Erbin der Mutter ist G. Das Testament wurde vom Amtsgericht anerkannt und eröffnet. Die Beteiligten (die Schwester und ich) nehmen die Erbschaft an. Ich weiß, dass der Pflichtteil drei Jahre gefordert werden kann. Trifft das auch auf die Erben zu? Oder kann der Pflichtteil nur vom Berechtigten selbst (also Mutter H.) gefordert werden?"


Markus Kühn: Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall, ohne dass der Berechtigte ihn geltend machen müsste. Danach ist er vererblich und übertragbar. Der entstandene Pflichtteilsanspruch kann dabei kraft Gesetzes oder auf Grund einer Verfügung von Todes wegen vererbt werden. Die Schwester G hat also den bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch der Mutter geerbt und kann ihn gegen die nach dem Tod Ihrer Freundin entstandene Erbengemeinschaft bestehend aus Ihnen und sich selbst geltend machen.

 

Gerhard T.: Meine Frau und ich haben ein handschriftliches Berliner Testament verfasst. Somit ist im Falle des Ablebens eines Ehegatten der andere voller und alleiniger Erbe. Jeder Erbe hat sodann Vermächtnisse an den Sohn bzw. die Enkel zu erfüllen. Sofern meine Frau als erste verstirbt, wäre ich dann in diesem Moment zwar Alleinerbe, das gesamte Vermögen (außer Haushaltsgegenstände) müsste ich dann aber zur Erfüllung der Vermächtnisse an unsere drei Enkel verteilen. Insoweit habe ich auch auf meinen Pflichtteil verzichtet. Frage: Wäre der Pflichtteilsverzicht gar nicht nötig bzw. falls nötig gilt dieser als Erbverzicht, der dann notariell zwingend erklärt werden müsste?


Markus Kühn: Nach § 2346 BGB können Verwandte und der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten (Erbverzicht). Der Verzichtende ist dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte und hat auch kein Pflichtteilsrecht. Wird dieser Verzicht nur auf das Pflichtteilsrecht beschränkt, spricht man von einem Pflichtteilsverzicht. Diese Verträge bedürfen nach § 2348 BGB zu Ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. In Ihrem Testament haben Sie somit rechtlich keinen wirksamen Erb- oder Pflichtteilsverzicht vereinbart, auch wenn der Überlebende faktisch (außer dem Hausrat) nichts erben soll.

Einen Pflichtteilsanspruch haben Ehegatten, Kinder und gegebenenfalls Eltern, wenn sie (durch Testament) von der gesetzlichen Erbfolge (die ohne Testament gelten würde) ausgeschlossen werden. Sie oder Ihre Ehefrau werden zwar nicht von der Erbfolge ausgeschlossen – Sie werden ja zunächst Alleinerbe - müssen nach Ihren Angaben aber vermächtnisweise fast das gesamte Vermögen herausgeben. Nach § 2306 BGB kann aber ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter, dessen Erbteil mit einem Vermächtnis beschwert ist, den Erbteil ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Der länger lebende von Ihnen könnte also im ersten Erbfall entsprechend vorgehen. Nur wenn der Überlebende einen notariellen Erb- oder Pflichtteilsverzicht erklärt hätte, wäre die Pflichtteilsforderung sicher ausgeschlossen. Es steht dem Überlebenden aber natürlich frei, nicht auszuschlagen und den Pflichtteil nicht geltend zu machen. Dann bleibt es bei der von Ihnen gewollten Regelung.

 

Gertrud F.: "Es existiert ein Berliner Testament ohne namentlich genannte Erben, mit der Zusatzklausel "wer auf seinen Pflichtteil verzichtet, bekommt diesen nach dem Ableben des zuletzt Lebenden mit 5 % Verzinsung" ausbezahlt. Mein Vater ist bereits 2012 verstorben. Wir verzichteten damals beide auf unseren Pflichtteil. Mein Bruder bekam das Elternhaus 2015 ohne jegliche Ausgleichspflichten von meiner Mutter geschenkt (Wert 800.000 Euro). Nun möchte mein Bruder als kleinen Ausgleich auf seinen noch zur Auszahlung kommenden Pflichtteil von seinem Vater zu meinen Gunsten verzichten. Ebenso will mich meine Mutter als alleinige Erbin einsetzen. Wie kann mein Bruder auf seinen 1. Pflichtteil verzichten?"


Markus Kühn: Vor einem Erbfall muss ein Pflichtteilsverzicht notariell beurkundet werden, damit er wirksam ist. Ist der Erbfall eingetreten, hat ein Pflichtteilsberechtigter drei Jahre Zeit, seinen Pflichtteil gegenüber dem Erben geltend zu machen, dann verjährt der Anspruch. Das Testament Ihrer Eltern ist vermutlich so auszulegen, dass Sie und Ihr Bruder ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten haben, da Sie keinen Pflichtteil gefordert haben. Die Zahlung des Vermächtnisses ist aufgeschoben auf den Todesfall der Mutter. Da ich das Testament nicht im genauen Wortlaut kenne, kann ich dazu aber nur unter Vorbehalt Aussagen treffen. Es ist zum einen fraglich, ob Ihre Mutter das Testament noch ändern kann. Sollten darin „die Kinder“ als Schlusserben bestimmt sein und keine Änderungsbefugnis für den überlebenden Ehegatten formuliert sein, wäre Ihre Mutter grundsätzlich an das gemeinsame Testament gebunden und könnte Sie nicht einfach als Alleinerbin einsetzen. Wenn Ihr Bruder keine Kinder hat, könnten Sie dann Alleinerbin werden, wenn Ihr Bruder im zweiten Erbfall die Erbschaft ausschlüge. Auf das Vermächtnis (den 1. Pflichtteil) könnte er grundsätzlich so verzichten, dass er es nicht einfordert oder – noch besser - indem er (schriftlich) gegenüber der Mutter erklärt, dass er es ausschlägt.

 

Ingrid Z.: "Mein 1995 verstorbener Mann und ich haben ein Berliner Testament mit einer Strafklausel, für den Fall, dass eines unserer Kinder beim Ableben des ersten seinen Pflichtteil verlangt. Das ist beim Tod meines Mannes nicht geschehen. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich unser Eigenheim verkaufen kann, weil ich in ein Seniorenwohnheim umziehen möchte. Im Grundbuch stehe ich alleine."

Markus Kühn: Ein Pflichtteilsanspruch Ihrer Kinder dürfte verjährt sein, da er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, an dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und seiner Enterbung erfahren hat. Der Pflichtteil wäre auch nur ein Geldanspruch gegen Sie gewesen, die Kinder wären nicht etwa Miteigentümer an der Nachlassimmobilie geworden. Über Ihr Eigentum können Sie lebzeitig frei verfügen. Da das Haus laut Grundbuch Ihnen allein gehört, können Sie es verkaufen, ohne Ihre Kinder einbeziehen zu müssen.

 

Christa M.: "Mein Mann (Österreicher mit Wohnsitz in Deutschland) ist 2018 verstorben. Er überschrieb zu Lebzeiten (bereits im Jahr 2006) einen Hausanteil in Österreich an seine Tochter (aus erster Ehe), behielt sich aber das Nießbrauchsrecht vor. Steht seinem Sohn (aus zweiter Ehe) aufgrund des Nießbrauchsrecht nun noch eine Ausgleichszahlung von seiner (Stief-)Schwester zu? Kann sein Sohn eine Ausgleichszahlung von seiner Schwester einfordern? Im Testament wurde hierzu leider nichts vermerkt."


Markus Kühn: Aus Ihrer Frage geht nicht hervor, wer Erbe Ihres Mannes geworden ist beziehungsweise, ob auch der Sohn Erbe wurde. Ich gehe ferner davon aus, dass entsprechend der EU-Erb-Verordnung hier deutsches Recht zur Anwendung kommt. Möglicherweise kommt hier ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch des Sohnes in Betracht. Hintergrund ist folgender: Ein Erblasser soll den Pflichtteilsanspruch seiner nächsten Angehörigen nicht dadurch verkürzen können, dass er bereits zu Lebzeiten Schenkungen an andere Personen macht. Daher bestimmt das Gesetz, dass der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen kann, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand (hier der Hausanteil) dem Nachlass (fiktiv) hinzugerechnet wird. Das gilt zwar grundsätzlich nur für Schenkungen, die der Erblasser bis zu zehn Jahre vor seinem Tod gemacht hat. Behält sich der Erblasser bei der Schenkung einer Immobilie allerdings einen Nießbrauch zurück, bleibt wirtschaftlich im Wesentlichen alles beim Alten. Nach der Rechtsprechung beginnt daher die Zehn-Jahresfrist nicht zu laufen, weil der Eigentümer den „Genuß am Grundstück“ noch nicht aufgegeben hat und damit auch keinen spürbaren Vermögensverlust erlitten hat, wie er für eine Schenkung typisch wäre. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist in erster Linie gegen den oder die Erben zu richten. Nur soweit diese nicht zur Ergänzung verpflichtet sind, kommt ein subsidiärer Anspruch gegen den Beschenkten in Betracht.

 

Ludwig M.: "Mein Vater hat Barvermögen und eine Eigentumswohnung hinterlassen. Er lebte von unserer Mutter, die noch lebt, seit vielen Jahren getrennt. Sie haben keinen Ehevertrag und es war kein Testament vorhanden. Wir sind vier Kinder und haben erfahren, dass eine Schwester von uns diese Eigentumswohnung vor zwei Jahren von ihm geschenkt bekam. Das Barvermögen ist schon verteilt. Haben wir einen Pflichtteilsanspruch auf die Wohnung?"


Markus Kühn: Wenn Ihre Eltern nur getrennt lebten und nicht geschieden waren, erben Ihre Mutter nach der gesetzlichen Erbfolge – die gilt, wenn kein Testament vorliegt – zu ½ und Sie und Ihre Geschwister mit einer Quote von je 1/8. Für die an die Schwester geschenkte Wohnung haben die anderen Erben sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche. Dabei wird der reale Nachlass um die Schenkung fiktiv erhöht. Sofern Ihr Vater die Wohnung ohne Vorbehalt von Rechten, wie zum Beispiel einem Nießbrauchsrecht, an die Schwester geschenkt hat, wird der Wert der Schenkung für jedes Jahr, das bis zum Erbfall vergangen ist, um ein Zehntel gekürzt. Das bedeutet, der reale Nachlass wird fiktiv um 80% des Werts der geschenkten Wohnung erhöht. Aus diesem erhöhten Nachlass errechnet sich der Pflichtteil. Dieser beträgt für jeden Erben die Hälfte seiner gesetzlichen Quote (1/4 Mutter, 1/16 für die drei Geschwister der Schwester) und steht ihnen neben dem normalen Erbteil (Erbquote am realen Nachass) zu. Bei einer Immobilie kommen zur Wertbestimmung bei der Pflichtteilsergänzung zwei Zeitpunkte in Betracht: der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung oder der Wert beim Erbfall. Der geringere der beiden Werte ist anzusetzen.

 

Katharina S.: "Ich bin seit 30 Jahren verheiratet (gesetzlicher Güterstand). Wir haben einen gemeinsamen Sohn, mein Mann hatte vor unsere Ehe bereits eine Tochter. Ich habe mir in der Ehe ein Grundstück gekauft und einen Rohbau darauf erstellt. Ich bin alleinige Eigentümerin. Vor meiner Ehe habe ich von meinen Eltern ein Haus geerbt, das immer vermietet war. Aus diesen Mieteinnahmen und aus eigenem Einkommen habe ich den Bau nachweisbar finanziert. Nun werde ich das Haus meinem Sohn übergeben, der den Bau fertigstellen will. Die Tochter wird beim Tod meines Mannes ihren Erbteil einklagen, da sie von einer Schenkung ausgeht. Wie kann ich das vermeiden?"


Markus Kühn: Eine Eheschließung ändert grundsätzlich nicht an den Eigentumsverhältnissen der Ehegatten. So blieb beispielsweise das geerbte Haus Ihr Alleineigentum. Ihr Ehemann wurde nicht durch Heirat Miteigentümer. Bei Immobilien ist grundsätzlich nur der Eigentümer, der im Grundbuch steht. Auch sonstiges Vermögen von Ehegatten bleibt während der Ehe getrennt, wenn nicht die Ehegatten sich dieses gesondert zuwenden (schenken). Problematisch kann dabei unter anderem sein, wenn ein Ehegatte sein Geld auf ein Gemeinschaftskonto einzahlt. Bei einem solchen Konto gilt die Vermutung, dass beide Kontoinhaber hälftig Eigentümer sind. Die Einzahlung könnte dann als Schenkung des halben Vermögens durch den einzahlenden Ehegatten gesehen werden. Wenn aber Ihr Vermögen sauber getrennt vom Vermögen Ihres Ehemanns ist, hat Ihre Stieftochter beim Tod Ihres Mannes grundsätzlich keine Ansprüche gegen Sie oder andere Erben. Nur, wenn Ihr Mann Ihnen etwas geschenkt hätte, könnte seine Tochter dafür Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. 

 

Georg P.: "Wir sind ein Ehepaar im Ruhestand und besitzen eine Immobilie. Vor Jahren überließen wir unserem inzwischen leider verstorbenen Sohn eine Immobilie, die gemäß notarieller Urkunde auf seinen Pflichtteil aus dem Nachlass des Erstversterbenden angerechnet werden sollte. Er hinterlässt einen unehelichen Sohn. Kann unser Enkel im Falle des Ablebens des Erstversterbenden einen Pflichtteil fordern? Oder erlischt mit der Abgeltung des Pflichtteils an den Sohn auch der Anspruch des Enkels? Besteht nach dem Ableben des Zweitversterbenden für den Enkel ein Pflichtteilsanspruch? Spielt die vom Enkel erklärte Ablehnung des Erbes von seinem Vater eine Rolle?"


Markus Kühn: Verzichtet ein Abkömmling auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auch auf seine Abkömmlinge, sofern nicht etwas anderes bestimmt wurde. Sofern Ihr verstorbener Sohn also in der notariellen Übergabevereinbarung einen Pflichtteilsverzicht erklärt hat und dieser nicht explizit auf den Sohn beschränkt wurde, hat Ihr Enkel im ersten Erbfall grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch. Sie schreiben allerdings, dass laut Notarvertrag Ihr Sohn sich den Wert der Immobilienschenkung nur auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen musste. Steht in dem Vertrag nur eine Anrechnungsklausel und kein Pflichtteilsverzicht, hätte Ihr Sohn im ersten Erbfall zwar einen Anspruch auf den Pflichtteil gehabt – wenn er enterbt worden wäre. Von diesem Pflichtteilsanspruch würde aber der Wert der Schenkung abgezogen. Es bliebe also nur ein Anspruch, wenn der Pflichtteil höher als der Wert der Schenkung wäre. Die Pflichtteilsanrechnung gilt wie ein Pflichtteilsverzicht auch für einen Abkömmling, sofern der Erblasser nichts anderes angeordnet hat oder er die Anrechnungsbestimmung erkennbar nur für den Zuwendungsempfänger getroffen hat. Sofern der Enkel nicht Erbe des letztversterbenden von Ihnen beiden wird, weil Sie testamentarisch jemand anderen als Erben einsetzen, steht ihm grundsätzlich ein voller Pflichtteilsanspruch zu, da Sie eine Pflichtteilsanrechnung oder einen Pflichtteilsverzicht wohl nur für den ersten Erbfall angeordnet haben. Dass der Enkel die Erbschaft nach seinem Vater nicht angenommen hat, ist grundsätzlich unerheblich.

 

Jürgen G.: "Mein Bruder wird nach dem Tod meines Vaters dessen Haus erben. Meine Mutter ist bereits verstorben. Wir sind drei Geschwister und haben damals auf unseren Pflichtteil verzichtet. Mein Bruder wird das Haus nach dem Tod unseres Vaters verkaufen. Wie hoch ist dann der Pflichtteilsanspruch für mich und meine Schwester?"


Markus Kühn: Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegenüber dem Erben und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ich vermute aufgrund Ihrer Schilderung, dass Ihre Eltern sich für den ersten Erbfall gegenseitig als Alleinerben und im Schlusserbfall, also nach dem Tod des längerlebenden Elternteils, Ihren Bruder als Erben eingesetzt haben. Im ersten Erbfall sind durch die Alleinerbeneinsetzung des Elternteils Sie und Ihre Geschwister enterbt worden und hätten einen Pflichtteilsanspruch gehabt, auf den Sie aber verzichtet haben. Gäbe es kein Testament, würden im Schlusserbfall Sie und Ihre Geschwister zu je einem Drittel Erben werden. Da aber durch das Testament wohl nur Ihr Bruder erbt, steht Ihnen und Ihrer Schwester ein Pflichtteilsanspruch von je 1/6 zu. Zur Durchsetzung des Anspruchs können Sie dann zunächst von Ihrem Bruder Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses verlangen. Hinsichtlich des Hauses können Sie dabei fordern, dass dessen Wert durch einen Sachverständigen festgestellt wird. Anschließend können Sie von Ihrem Bruder eine Zahlung in Höhe von je 1/6 des Gesamtnachlasswertes verlangen.

 

Sofia A.: "Ich habe zwei Brüder. Der jüngere von beiden hat noch zu Lebzeiten meines Vaters im Jahr 1995 das Elternhaus notariell überschrieben bekommen. Ich wurde von der Erbfolge ausgeschlossen, der gesetzliche Pflichtteil stand mir zu. Ich bekam 20.000 DM ausbezahlt und musste das auch unterschreiben (ohne Notar). 2001 habe ich noch einmal 20.000 DM von meinen Eltern erhalten. Außerdem musste ich unterschreiben (ebenfalls ohne Notar), dass ich beim Todesfall eines Elternteiles auf Auszahlungen aus den drei testamentarisch festgelegten Sparbüchern meiner Eltern verzichte. Im Oktober 2001 verstarb mein Vater. Meine Mutter ist inzwischen 81 Jahre alt. Mir meinen Pflichtteil auszuzahlen war meinem Bruder nie möglich – außer den zweimal 20.000 DM. Nun habe ich gelesen, dass der Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren verjährt. Meine Frage nun – habe ich nach dem Tod meiner Mutter (sollte sie kein Testament hinterlassen) noch Ansprüche auf einen Erbteil? Haben meine Unterschriften Auswirkung darauf?"


Markus Kühn: Von der Erbfolge könnten Sie nur durch ein Testament oder einen notariellen Erbverzicht ausgeschlossen sein. Sie sprechen hier von Pflichtteilen nach Ihrem Vater. Dieser müsste also ein Testament oder einen Erbvertrag verfasst haben, in dem Sie von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Ein Pflichtteil wäre dann aber erst beim Tod Ihres Vaters entstanden und mittlerweile wohl verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und der Enterbung Kenntnis hat. Wenn Ihre Mutter kein Testament verfasst hat (auch kein gemeinsames mit ihrem Ehemann), werden Sie Miterbin am Nachlass Ihrer Mutter zu gleichen Teilen mit Ihren Brüdern. Allerdings schreiben Sie, dass Ihre Eltern testamentarisch bezüglich der Sparbücher etwas festgelegt haben. Wenn Sie also auch im Todesfall Ihrer Mutter testamentarisch enterbt sind, steht Ihnen ein Pflichtteilsanspruch gegenüber dem oder den Erben zu. Einen wirksamen Pflichtteilsverzicht haben Sie nicht erklärt, das hätte notariell erfolgen müssen. Allerdings müssen Sie sich möglicherweise eine oder beide Schenkungen der 20.000 DM auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Die Vereinbarung der Anrechnung einer Schenkung auf einen späteren Pflichtteil muss nämlich nicht notariell beurkundet werden. Um den Sachverhalt vollständig aufzuarbeiten, Ihre schriftlichen Erklärungen zu prüfen und dies alles rechtlich zu bewerten, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

 

Jutta S.: Aus meiner Ehe, die 1973 geschieden wurde, stammen zwei Söhne: Sohn A, geboren 1960, Sohn B geboren 1963. Sohn A machte sich später selbständig – Autoverkauf mit Reparaturwerkstatt. Das Geschäft lief schlecht – ich schoss mehrmals Kapital zu (abgesichert durch eine Grundschuld, obwohl ich selber noch verschuldet war, da ich die Hälfte des gemeinsamen Hauses ohne Eigenkapital meinem geschiedenen Mann abgekauft hatte). Auch mein Exmann, der inzwischen gut geerbt hatte, gab einiges Kapital für das Geschäft. 2000 beantragte mein Sohn A Privat- und Geschäftsinsolvenz mit Restschuldbefreiung, die im Oktober 2017 genehmigt wurde. Das eingeschossene Kapital wurde teilweise zurückgezahlt. Frage: Unterliegen die Restschulden von Sohn A gegenüber seinem Vater der Restschuldbefreiung? Mein Exmann (inzwischen 90 Jahre alt) will die verbliebenen Schulden in seinem Testament in Anrechnung bringen bzw. vom Erbe von Sohn A abziehen. Er ist durch eine Erbschaft vermögend, hat gut verdient und erhält eine stattliche Pension (er hat für die Söhne jeweils nur den niedrigsten Unterhalt gezahlt.) Er lebt seit ein paar Jahren mit einer um ca. 30 Jahren jüngeren Frau zusammen. Fraglich ist natürlich, was überhaupt für die Söhne als Erbe verbleibt. 1. Haben meine Söhne auf jeden Fall Anspruch auf den Pflichtteil? 2. Kann der Pflichtteil von Sohn A durch die Restschulden gegenüber seinem Vater gekürzt werden oder überhaupt wegfallen?


Markus Kühn: Eine Restschuldbefreiung wirkt grundsätzlich gegenüber sämtlichen Insolvenzgläubiger, unabhängig davon, ob diese ihre Forderungen angemeldet haben. Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, deren Forderung bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat. Somit dürften auch Forderungen Ihres Exmannes der Restschuldbefreiung unterliegen. Die Bezeichnung Restschuldbefreiung ist aber insoweit missverständlich, als die Forderung gegen den Schuldner nicht erlischt. Der Schuldner kann aber gegenüber den Insolvenzgläubigern die Leistung verweigern. Im Todesfall Ihres Exmannes würde die Pflichtteilsquote Ihrer Söhne mindestens 1/8 betragen, wenn Ihr Exmann ihnen durch ein Testament weniger zukommen lassen wollte. Ihrem Exmann stünde es aber frei, Ihrem Sohn B mehr als Ihrem Sohn A zuzuwenden, um damit einen Ausgleich für die an A geleisteten Zahlungen herbeizuführen. Eine Anrechnungsbestimmung im Testament hinsichtlich des Pflichtteils von A dürfte allerdings nicht wirksam sein. Eine solche kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn Ihr Exmann A das Geld seinerzeit geschenkt hatte und dabei vereinbart wurde, dass sich A diese Zuwendung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Sofern A enterbt wird und seinen Pflichtteil fordert, können die Erben aber möglicherweise mit der durch die Restschuldbefreiung nicht erloschenen Forderung des Erblassers aufrechnen. Nach § 94 InsO wird das Recht zur Aufrechnung weder durch ein Insolvenzverfahren noch durch die Erteilung der Restschuldbefreiung aufgehoben. Des Weiteren hat zum Beispiel das OLG Oldenburg entschieden, dass ein pflichtteilsberechtigter Sohn gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er auf der einen Seite seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, sich auf der anderen Seite aber auf die Erteilung der Restschuldbefreiung berufe.

 

Helga M.: "Vor drei Jahren habe ich mein Eigenheim meinem Sohn überschrieben. Er wohnt mit seiner Frau im Obergeschoss. Ich bin Witwe und habe meinen Sohn per Testament zum Alleinerben bestimmt. Meine Tochter soll nur den Pflichtteil bekommen. Nun verlangt sie, dass mein Sohn und ich ihr den Pflichtteil jetzt, zu meinen Lebzeiten, ausbezahlen. Ich habe das Geld aber nicht. Kann sie das verlangen? Mein Sohn ist durch einen Unfall Frührentner, er kann das auch nicht bezahlen."


Markus Kühn: Ich kann Sie beruhigen. Zu Ihren Lebzeiten hat Ihre Tochter keinerlei Erb- oder Pflichtteilsansprüche. Solange Sie leben, können Sie mit Ihrem Vermögen machen, was Sie wollen. Erst nach Ihrem Tod hat Ihre Tochter einen Pflichtteilsanspruch, da Sie dann durch die Einsetzung Ihres Sohnes als Alleinerben enterbt ist. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben – hier also gegen Ihren Sohn, der von Ihrer Tochter innerhalb von drei Jahren nach Ihrem Tod geltend gemacht werden kann. Der Höhe nach beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wenn es kein Testament gäbe. Wenn Sie zwei Kinder haben, beträgt der Pflichtteil ein Viertel Ihres beim Tod vorhandenen Vermögens. Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden fiktiv Ihrem Vermögen zugerechnet und führen zu einem sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Anrechnung einer Schenkung vermindert sich aber für jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um ein Zehntel. Die Zehnjahresfrist beginnt bei einer Grundstücksschenkung grundsätzlich mit der Eintragung im Grundbuch. Haben Sie sich allerdings ein Nießbrauchsrecht an dem Haus vorbehalten, läuft die Zehnjahresfrist nicht.

 

Gaby B.: "Mein Mann und ich sind seit vielen Jahren verheiratet und leben in gesetzlichem Güterstand. Wir haben einen gemeinsamen Sohn, mein Mann hat zwei Kinder aus 1. Ehe. Wir selbst wohnen zur Miete, besitzen aber Barvermögen (die Konten laufen fast alle auf mich) und eine vermietete Eigentumswohnung (der Grundbucheintrag läuft ebenfalls auf mich). Wir beide haben ein Berliner Testament erstellt und unseren gemeinsamen Sohn als Schlusserben eingesetzt. Welche Ansprüche können die Kinder aus 1. Ehe stellen, wenn auf den Namen meines Mannes praktisch nichts läuft? Für eine Antwort wären wir sehr dankbar."


Markus Kühn: Die Kinder aus der ersten Ehe Ihres Mannes hätten im Todesfall Ihres Mannes einen Pflichtteilsanspruch, da sie durch Ihr Berliner Testament enterbt sind. Der Pflichtteil berechnet sich dann nach dem Vermögen, das Ihr Mann im Todeszeitpunkt besessen hat. Sofern das Immobilien- und Geldvermögen „originär“ nur Ihnen gehört, also schon vor der Ehe Ihnen gehörte oder nur von Ihnen erarbeitet wurde, ergeben sich im Todesfall Ihres Mannes dann wohl keine nennenswerten Pflichtteilsansprüche seiner Kinder aus erster Ehe. Ein Pflichtteilsanspruch soll aber nicht dadurch ausgehöhlt werden können, dass der Erblasser vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt. In diesem Fall wird der Wert von Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre dem tatsächlich vorhandenen Nachlass hinzugerechnet, wobei der Wert der Schenkung für jedes Jahr, welches zwischen Schenkung und Ableben liegt, grundsätzlich um 10% reduziert wird. Eine Ausnahme gilt aber für Schenkungen an den Ehegatten des Verstorbenen. Diese sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie länger als zehn Jahre zurückliegen, denn die Zehnjahresfrist beginnt hier erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen. Unentgeltliche Übertragungen unter Ehegatten (sog. ehebedingte Zuwendungen) werden im Pflichtteilsrecht wie Schenkungen behandelt. Nach dem Erbfall hat ein Pflichtteilsberechtigter einen Auskunftsanspruch gegen den Erben über die vorhandenen Aktiva und Passiva des Erblassers. Daneben kann er auch Auskunft über pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen und ehebedingte Zuwendungen verlangen. Allein dadurch, dass alles auf Ihren Namen läuft, können Sie also Pflichtteils(ergänzungsansprüche) nicht ausschließen, wenn Ihr Mann Ihnen die Werte geschenkt oder unentgeltlich zugewendet hat. Noch ein Hinweis: Nach Ihrem Berliner Testament würde Ihr Mann Ihr Vermögen erben, wenn Sie zuerst sterben. Im Schlusserbfall, also bei seinem Versterben, wären dadurch die Pflichtteilsansprüche seiner Kinder aus erster Ehe noch höher. Überlegen Sie, ob Ihr Mann im Falle Ihres Erstversterbens wirklich Ihr Alleinerbe sein soll.

 

Thomas D.: "Meine verstorbene Tante hat in ihrem Testament ihren Bruder, meinen Onkel, als Alleinerben eingesetzt mit einem Vermächtnis, dass nach seinem Ableben jeweils 10.000 Euro an mich und meinen Bruder gehen sollen. Nun ist mein Onkel gestorben und hat in seinem Testament meine 95- jährige Mutter als Alleinerbin eingesetzt. Außerdem hat er im Testament wiederum ein Vermächtnis verfasst, dass die bereits erwähnten 2x 10.000.-€ an mich und meinen Bruder gehen sollen. Es gibt einen unehelichen Sohn meines verstorbenen Onkels, zu welchem er schon seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr hatte. Diesen Sohn hat das Nachlassgericht innerhalb der mehrwöchigen Frist nicht ausfindig machen können und somit das alleinige Erbe meiner Mutter bestätigt. Wenn nun doch noch eines Tages der vermeintliche Sohn auftauchen sollte, hat er dann Anspruch auf den Pflichtteil aus dem gesamten Barvermögens in Höhe von 50.000 Euro oder lediglich aus dem Betrag abzüglich des Vermächtnisses, also 30.000 Euro? Müsste meine Mutter dann eine Rücklage bilden? Hätte der Sohn überhaupt Ansprüche gegenüber meiner Mutter als Alleinerbin?"


Markus Kühn: Die 20.000 Euro sind ein – auf den Tod Ihres Onkels aufschiebend befristetes - Vermächtnis Ihrer Tante gewesen. Sie gehören also grundsätzlich nicht zum Nachlass Ihres Onkels. Der Wert des Barvermögens im Nachlass Ihres Onkels beträgt daher 30.000 Euro. Da der uneheliche Sohn durch die Einsetzung Ihrer Mutter als Alleinerbin enterbt wurde, steht ihm ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu. Hatte Ihr Onkel keine weiteren Kinder oder eine Ehefrau, beträgt der Pflichtteil daher ½. Sofern kein weiteres Vermögen Ihres Onkels vorhanden ist, beträgt der Geldanspruch des unehelichen Sohnes somit 15.000 Euro gegenüber Ihrer Mutter. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt allerdings erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Solange muss Ihre Mutter also grundsätzlich mit einer Pflichtteilsforderung rechnen.

 

Helga E.: "Durch meine Krebserkrankung bin ich in eine finanzielle Schieflage geraten, denn das Krankengeld beträgt wie Sie wissen nur 70% des Nettoeinkommens. Meine Frage an Sie: Gibt es eine Möglichkeit, dass ich vorab einen Teil ca. 10.000 Euro meines Pflichtanteiles erhalte? Wir sind eine Familie mit vier Kindern. Das Elternhaus wurde 1973 gebaut/ Grundstückswert ca. 150.000 Euro in dem wohnen meine Eltern, sowie eine Schwester / ca. 65qm Warmmiete ca. 500 Euro. Die 2. Schwester erhielt vor 27 Jahren das angrenzende Grundstück, ebenfalls Wert ca. 150.000 Euro. Das Barvermögen meiner Eltern beträgt ca. 150.000 Euro. Für Ihren Rat oder Empfehlung bedanke ich mich im voraus. Eine freiwillige Unterstützung durch meine Eltern ist leider nicht gegeben."


Markus Kühn: Es tut mir leid, einen Pflichtteil können Sie erst fordern, wenn ein Elternteil verstirbt und Sie nicht Erbe werden. Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das setzt unter anderem voraus, dass der Unterhalt Fordernde bedürftig, also außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, also ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt gewähren kann. Haben Sie eigene Kinder, sind diese vorrangig vor Ihren Eltern unterhaltspflichtig.

 

Heike W.: "Meine Mutter (Witwe) verstarb im Dezember 2016. Es ist eine Immobilie vorhanden. Sie hatte drei leibliche Kinder. Im Februar 2017 erfuhr ich vom Nachlassgericht, dass eines meiner Geschwister testamentarisch zum Alleinerben benannt wurde. Meine Frage: Ab wann beginnt die Frist zur Pflichtteilseinforderung? Ab Todeszeitpunkt oder ab Kenntnisnahme des Testamentsinhalts?"

Markus Kühn: Da Sie durch die Einsetzung Ihres Geschwisters enterbt wurden, steht Ihnen grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zu, der nach drei Jahren verjährt. Bei Erbfällen ab dem Jahr 2010 beginnt die Verjährung erst mit Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch Kenntnis erlangt hat („Silvesterverjährung“). Wenn Sie also erst im Februar von dem Sie beeinträchtigenden Testament erfahren haben, beginnt die Verjährungsfrist erst zum 31.12.2017 und endet zum 31.12.2020. Erst ab dem Jahr 2021 könnte der Alleinerbe die Erfüllung des Pflichtteilsanspruches unter Hinweis auf die Verjährung verweigern.

 

Joachim H.: "Meine Frau und ich (Zugewinngemeinschaft) verfügen gemeinsam über 100.000 Euro. Wir haben einen Sohn. Wenn ich sterbe, bleiben meiner Frau natürlich von vornherein Ihre Hälfte der obigen 100.000 Euro, also 50.000 Euro. Was geschieht nun mit meinen 50.000? Davon gehen wiederum die Hälfte an meine Frau, also 25.000 Euro, richtig? Von den anderen 25.000 bekommt sie nochmal die Hälfte, nämlich weitere 12.500 Euro. Also stehen ihr dann insgesamt 37.500 Euro zu? Die dann noch verbleibenden 12.500 Euro aus meinen 50.000 Euro erhält unser Sohn als seinen Pflichtteil, korrekt? Mit anderen Worten 1/4 aus "meinen" 50.000. Ist das so richtig von mir verstanden?"


Markus Kühn: Das kommt darauf an, ob Sie ein Testament verfassen oder nicht: Wenn Sie im Todesfall kein Testament verfasst hätten, würden Ihre Frau und Ihr Sohn je die Hälfte von Ihrem Vermögen, also je 25.000 Euro erben. Enterben Sie hingegen Ihren Sohn testamentarisch und setzen Ihre Frau als Alleinerbin ein, stimmt Ihr oben genanntes Ergebnis, auch wenn der Weg dahin nicht ganz korrekt ist. Ihre Frau erbt dann nämlich zunächst 50.000 Euro und Ihrem Sohn steht ein Pflichtteil zu. Diesen kann er innerhalb von drei Jahren gegenüber Ihrer Frau geltend machen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (ohne Testament), hier also ein Viertel. Somit kann Ihr Sohn dann ein Viertel von 50.000 Euro - das sind 12.500 Euro - fordern und Ihrer Frau bleiben „netto“ 37.500 Euro.

 

Petra W.: "Nach dem Tod meiner Mutter hat mein Vater wieder geheiratet. Die neue Frau hatte selbst drei Kinder, ich bin Einzelkind. Wir vier Kinder (alle natürlich volljährig) haben einen sogenannten Pflichtteilsverzicht notariell unterschrieben, damit nicht einer von beiden das Haus verkaufen muss, um womöglich ein Kind auszahlen zu können. Das war vor zehn Jahren. Nun ist die Ehe gescheitert und geschieden - und mein Vater hat vor, erneut zu heiraten. Nun meine Frage: Der Pflichtteilsverzicht von damals, gilt der weiterhin, auch wenn es um eine neue Ehe und eine andere Frau geht? Ich möchte das nämlich nicht, weil ich mich mit ihr nicht besonders gut verstehe und ich zudem im Nachteil wäre, weil die Frau sehr viel jünger ist als mein Vater. Ich wäre uralt, bevor ich je etwas erben würde."


Markus Kühn: Einen Pflichtteil können Kinder fordern, die von ihren Eltern enterbt wurden. Mit einem von einem Kind erklärten notariellen Pflichtteilsverzicht wird dieser Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils jedoch ausgeschlossen. Das gesetzliche Erbrecht des Kindes bleibt aber bestehen. Verfassen die Eltern oder ein Elternteil kein Testament, wird das Kind gesetzlicher Erbe. Auch können die Eltern das Kind trotz des Pflichtteilsverzichts in einem Testament als Erbe einsetzen. Da Ihnen nur beim Tod Ihres Vaters ein Pflichtteilsanspruch zustehen würde – mit den Stiefmüttern sind Sie nicht verwandt – kommt es darauf an, was Sie im Pflichtteilsverzicht in Bezug auf den Pflichtteil beim Tod Ihres Vaters unterschrieben haben. Zwar kann ein Pflichtteilsverzichtsvertrag unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung oder Befristung geschlossen werden, dies ist jedoch nicht der Regelfall. Wenn also nicht geregelt wurde, dass der Pflichtteilsverzicht beispielsweise nur gilt, wenn Ihr Vater bei seinem Tod noch mit der „Frau nach Ihrer Mutter“ verheiratet war, gilt er grundsätzlich unabhängig davon, mit wem Ihr Vater danach zusammen war. Ihrem Vater steht es aber wie gesagt auch frei, Sie als seine Alleinerbin oder Miterbin neben anderen einzusetzen.

 

Reinhild H.: "Mein Mann hat eine Tochter aus 1. Ehe, ich habe keine Kinder. Vor ein paar Jahren haben wir ein Berliner Testament erstellt. Die Tochter ist als Nacherbin vorgesehen, ich habe aber das Recht, die Schlusserbeinsetzung zu ändern. Die Tochter hat deshalb den Kontakt zu uns abgebrochen. Sie wird im Erbfall wohl ihren Pflichtteil fordern. Dazu meine Fragen. Mein Mann hat vor über 10 Jahren eine Lebensversicherung über 100.000 Euro abgeschlossen, und vor fünf Jahren noch einmal 100.000 Euro angelegt, beides auf meinen Namen. Werde die Beträge dem gemeinschaftlichen Vermögen zugrechnet? Wie hoch ist der Pflichtteil der Tochter? Werden Vermögenswerte wie Hausrat, Auto usf. auch mit eingerechnet?"



Markus Kühn: Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Da die Tochter als Nacherbin eingesetzt ist, kann sie im Todesfall Ihres Mannes den Pflichtteil fordern. Ihr stünde dann eine Pflichtteilsquote von ¼ zu. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs - der ein Geldanspruch ist - bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt des Erblassers. Dabei werden alle Vermögenswerte des Erblassers berücksichtigt, also grundsätzlich auch das Auto und der Hausrat – zumindest soweit diese dem Erblasser gehörten. Bei Vermögenswerten, die Ehegatten gemeinsam gehören, fällt grundsätzlich auch nur der Anteil des Verstorbenen in den Nachlass. Wenn Sie Bezugsberechtigte der Lebensversicherungen sind, fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass und wird für die Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt. Allerdings können dann sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche der pflichtteilsberechtigten Tochter entstehen, wenn der Grund für die Zuwendung vom Erblasser an Sie als Bezugsberechtigte eine Schenkung war, was zu vermuten ist. Dann wird der Wert der Versicherung, in der Regel der Rückkaufswert beim Erbfall, fiktiv dem Nachlassvermögen zugerechnet. Eine Schenkung wird dann nicht berücksichtigt, wenn beim Tod des Erblassers zehn Jahre verstrichen sind. Ist die Schenkung noch keine zehn Jahre her, vermindert sich die Anrechnung für jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um ein Zehntel. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht in der Lebensversicherung ist der Schenkungszeitpunkt grundsätzlich erst der Todeszeitpunkt. Bei den anderen 100.000 Euro, die Ihr Mann für Sie angelegt hat, war der Schenkungszeitpunkt hingegen wohl schon vor fünf Jahren.

Lorenz H: "Wir sind verheiratet, beide um die 60, und haben zwei erwachsene Kinder. Zum Erstgeborenen Kind haben wir ein sehr gutes Verhältnis, das andere hat alle Kontakte abgebrochen. Wir wollen nun ein Miethaus (Wert etwa 200.000 Euro) dem Erstgeborenen "ungefährdet" übergeben, also so, dass auch bei unserem Tode innerhalb von 10 Jahren das zweite Kind keine Ansprüche deswegen mehr hat. Können wir das Miethaus dem Erstgeborenen für einen geringen symbolischen Betrag, etwa 1.000 Euro verkaufen, so dass es sich de facto um einen Verkauf handelt und nicht um eine Schenkung?"


Markus Kühn: Nein, das geht natürlich nicht. Das wäre ja die Lösung für jeden Erblasser, der sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche vermeiden will. Wenn Sie ein Kind enterben, hat es Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch soll nicht dadurch unterlaufen werden können, dass der Erblasser schon zu Lebzeiten Teile seines Vermögens an diejenigen verschenkt, die er gern als Erben sehen würde. Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, werden dem Nachlass hinzugerechnet, der Pflichtteilsberechtigte erhält dadurch Pflichtteilsergänzungsansprüche. In der von Ihnen angedachten Lösung würde es sich um eine gemischte Schenkung handeln. Diese bestünde zu 1.000 Euro aus einem entgeltlichen Kaufvertrag und zu 199.000 Euro aus einer Schenkung. Letzterer Teil müsste im Rahmen der Pflichtteilsergänzung ausgeglichen werden. Ist die Schenkung im Erbfall zehn Jahr her, wird sie nicht mehr berücksichtigt. Bis dahin gilt eine stufenweise Anrechnung: Für jedes Jahr seit der Schenkung vermindert sich die Anrechnung um ein Zehntel.

 

Manfred G.: "Meine Frau und ich haben unserem Sohn nach dessen Studium zur Finanzierung einer Wohnung in München im Jahre 1994 150.000 DM gegeben, heute ca. 75.000 Euro. Frage: Kann dieser gem. Urteil des OLG Karlsruhe (Az. 6U 137/09) als Aussteuer = Ausstattung “zur Begründung der Erhaltung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit” auch nach über 10 Jahren noch auf den Pflichtteil angerechnet werden?"


Markus Kühn: Eine Zuwendung ist grundsätzlich nur dann auf den Pflichtteil anzurechnen, wenn der (zukünftige) Erblasser dies spätestens bei der Zuwendung bestimmt hat. Eine einseitige nachträgliche Anordnung ist nicht möglich. Im von Ihnen angesprochenen Urteil ging es nicht um die Anrechnung, sondern um die Ausgleichung einer Zuwendung. Eine Ausgleichung erfolgt immer nur zwischen mehreren Abkömmlingen des Erblassers, wenn diese sich über den Nachlass auseinandersetzen. Auch hier sind die meisten Zuwendungen nur auszugleichen, wenn der Erblasser dies angeordnet hat. Eine Ausnahme ist eine Ausstattung, die grundsätzlich ausgeglichen werden muss, wenn der Erblasser die Ausgleichung nicht explizit ausgeschlossen hat. Haben Sie mehrere Kinder und enterben ihren Sohn, muss er sich grundsätzlich auf seinen Pflichtteil auch eine Ausstattung im Rahmen der Ausgleichung anrechnen lassen. Diese Anrechnung ist nicht zeitgebunden, kommt also auch nach mehr als zehn Jahren zur Anwendung.

 

Hubert L.: "Mein Vater hat seine Eigentumswohnung vor 15 Jahren meinem Bruder notariell übereignet. Den verbrieften Nießbrauch hat er bis zu seinem Tod wahrgenommen. Er ist in dieser Wohnung verstorben. Jetzt habe ich erfahren, dass ich Erbe bin und mein Bruder auf den ihm zustehenden Pflichtteil verzichtet. Wenn ich das Erbe annähme, es geht hier lediglich um ca. 2000 Euro Bargeld, würde ich vermutlich auf Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen meinen Bruder wegen der Eigentumswohnung verzichten. Trifft das rechtlich so zu und was würden Sie mir dazu raten?"


Markus Kühn: Der Pflichtteilsanspruch von Abkömmlingen, Ehegatten und gegebenenfalls Eltern soll nicht dadurch ausgehöhlt werden können, dass der Erblasser Teile seines Vermögens schon zu Lebzeiten an Personen verschenkt, die er gern als Erben sehen würde. Daher werden die meisten Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, dem Nachlass hinzugerechnet und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch. Die Zehnjahresfrist beginnt bei Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt allerdings grundsätzlich nicht zu laufen, da der Schenker und Erblasser die Immobilie wirtschaftlich weiter wie ein Eigentümer nutzen konnte und sie somit nicht wirklich weggegeben hat. Berechtigter eines Pflichtteilsergänzungsanspruches kann nur sein, wer abstrakt dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört. Das Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruches – also eine Enterbung – ist nicht erforderlich. Daher können auch für den gesetzlichen Erben oder sogar für den zum Alleinerben Eingesetzten Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen. Es ist also nicht so, dass Sie Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber Ihrem beschenkten Bruder verlieren, wenn Sie das Erbe annehmen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen Beschenkten besteht aber auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft ausgeschlagen hat. Eine Ausschlagung kommt unter anderem in Betracht, wenn der Nachlass überschuldet ist oder der Erbe selbst Schulden hat und verhindern will, dass seine Gläubiger auf die Erbmasse zugreifen. Ich empfehle Ihnen, sich anwaltlich unterstützen zu lassen, insbesondere auch, da die Durchsetzung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs erfahrungsgemäß kompliziert ist.

 

Franz W.: "Warum gibt es überhaupt einen Pflichtteilsanspruch für Kinder und seit wann gilt diese gesetzliche Regelung?"


Markus Kühn: Das gesetzliche Pflichtteilsrecht soll den nächsten Angehörigen, insbesondere den Kindern und dem Ehegatten des Verstorbenen eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichern, die der Erblasser nicht einseitig beseitigen kann, soweit nicht ausnahmsweise Gründe für eine Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegen. Dies geschieht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch aber nur durch einen Geldanspruch des Enterbten und damit Pflichtteilsberechtigten. Das Pflichtteilsrecht versucht, einen Ausgleich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und der Familiengebundenheit seines Vermögens zu schaffen. Als weitere Rechtfertigungsgründe gelten unter anderem der Versorgungs- und Alimentationscharakter, der bei Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 noch eine größere Rolle spielte und ein Steuerungseffekt gegen die Bildung von zu großen Vermögen. Schon in Rechtsordnungen des 16. Jahrhundert wurde die Testierfreiheit in Deutschland durch Pflichtteile oder sonstige Beteiligungen der Familie am Erbe beschränkt. Nach ganz herrschender Meinung genießt das Pflichtteilsrecht über die Eigentumsgarantie des Artikel 14 zusammen mit dem Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes in bestimmten Grenzen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz.

 

Ernst P.: "Meine Mutter und mein Vater hatten gemeinsam in Zugewinngemeinschaft ein Haus mit ca. 600 m² Grundstück . Jetziger Wert ca. 300.000,- €. 2005 verstarb mein Vater. Meine Eltern hatten ein Berliner Testament und meine zwei Geschwister und ich haben nach dem Tode meines Vaters auf den Pflichtteil zu Gunsten meiner Mutter verzichtet. Jetzt hat meine Mutter alles meinem Bruder nach Ihrem Tode notariell überschrieben. Jetzt meine Frage: Wie hoch ist der Pflichtteil, den mein Bruder an mich und meine Schwester auszahlen muss ?"


Markus Kühn: Der Pflichtteil ist ein Anspruch des Enterbten auf Zahlung einer Geldsumme, die der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils entspricht. Maßgeblich ist somit der Verkehrswert des Nachlasses und der Bruchteil des gesetzlichen Erbteils. Ohne Testament, also bei gesetzlicher Erbfolge, stünden Ihnen und Ihren beiden Geschwistern nach dem Tod der Mutter je ein Drittel des Nachlasses zu. Der Pflichtteil beträgt somit ein Sechstel. Es stellt sich für mich aber hier noch die Frage, die Sie gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe klären sollten: Konnte Ihre Mutter noch frei über ihr Vermögen verfügen? Wenn im gemeinschaftlichen Testament mit Ihrem Vater die Kinder als Schlusserben eingesetzt waren, wie dies häufig der Fall ist, konnte Ihre Mutter nach dem Tod des Vaters grundsätzlich nicht mehr anderweitig testamentarisch verfügen. Ein späteres (auch notarielles) Testament zugunsten Ihres Bruder wäre insoweit unwirksam. Auch lebzeitige, die Schlusserben beeinträchtigende, Schenkungen könnten nach dem Tod der Mutter von dem Beschenkten zurückgefordert werden. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tod eines Ehegatten vom anderen nicht mehr geändert werden kann, besteht bei einer entsprechenden Änderungsklausel im Berliner Testament.

 

Jutta F.: "Aus der Vorehe habe ich zwei erwachsene Söhne (27 und 26 Jahre), die auf eigenen Beinen stehen. Ich habe im März 2007 wieder geheiratet und lebe mit meinem Ehemann in Gütergemeinschaft. Ich war zu der Zeit noch als Tankstellenpächterin selbstständig und mein Ehemann ist Oberstleutnant bei der Bundeswehr. Als ich meine Selbstständigkeit auf Wunsch meines Ehemannes aufgab, habe ich aus dem Gesamterlös meiner Tätigkeit (mit erforderlicher Finanz-Sicherheit) ein kleines Appartement gekauft, welches ich gleich zu 50% auf meinen Ehemann notarisch einschreiben ließ, da er ja nun für unseren Lebensunterhalt aufkommen wollte. Da mein Ehemann keine leiblichen Kinder hat und mich abgesichert haben möchte, haben wir ein gemeinsames Berliner Testament verfaßt, in dem wir uns gegenseitig als Erben des anderen einsetzen. Damit klare Verhältnisse sind, habe ich meinem Ehemann meine App.-Hälfte verkauft und er hat mir unser 2. Konto als alleinige Besitzerin übertragen. So ist der jetzige Stand. Was müssen wir jetzt dem Berliner Testament hinzufügen, um die gesetzlichen Ansprüche meiner Söhne zu regeln, ohne dass das Appartement, welches jetzt meinem Mann gehört, verkauft werden muss, wenn ich vor meinem Mann sterbe? Die Kinder hätten doch den Gegenwert mit meinem alleinigen Konto."


Markus Kühn: Da Ihre Söhne keine Abkömmlinge Ihres Ehemannes sind, hätten diese auch nur Erbansprüche nach Ihrem Tod. Wenn Sie zuerst sterben würden, wären Ihre Kinder aufgrund Ihres Testamentes enterbt. Es würde dann ja Ihr Mann Alleinerbe werden. Alles, was Ihnen gehört, würde dann auf ihn übergehen, auch das Konto. Ihre Kinder hätten lediglich Pflichtteilsansprüche gegenüber Ihrem Mann. Ein Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wenn Sie tatsächlich im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, also einen entsprechenden Ehevertrag geschlossen haben, könnte jedes Kind grundsätzlich 3/16 fordern. Im gesetzlichen Güterstand - der Zugewinngemeinschaft - die Sie vermutlich meinen, beträgt der Pflichtteil für jedes Kind 1/8. Das Appartement gehört Ihrem Mann allein, würde also nicht in Ihren Nachlass fallen. Es kämen aber sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche für die Schenkung der Wohnungshälfte in Betracht. Danach kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöhen würde, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Ihre Kinder könnten also ¼ des Wertes Ihres Kontos und der Schenkung fordern. Ihr Mann müsste das Appartement also nicht verkaufen, wenn er mit den ihm verbleibenden ¾ des Kontos und seinem eigenem Vermögen den Pflichtteil bezahlen könnte, wenn die Kindern diesen fordern. Sicher ausschließen können Sie den Pflichtteil nur durch einen lebzeitigen, notariell zu beurkundenden Verzicht Ihrer Kinder. Dafür müssten Sie ihnen vermutlich eine Gegenleistung anbieten.

Wenn Sie Ihren Kindern bei Ihrem Tod sowieso etwas zukommen lassen wollen, ohne dass diese den Pflichtteil von Ihrem Mann fordern müssen, könnten Sie dies auch im Testament anordnen. Sie könnten die Kinder als Miterben zu bestimmten Quoten neben Ihrem Mann einsetzen oder, um eine Miterbengemeinschaft zu vermeiden, diesen Vermächtnisse zukommen lassen. Ein Vermächtnis ist ein Anspruch gegen den Erben. Sie könnten damit zum Beispiel anordnen, dass die Kinder das Konto oder einen bestimmten Anteil davon erhalten. Dabei ist zu beachten, dass ein Pflichtteilsberechtigter, der ein Vermächtnis erhält, dieses ausschlagen und den Pflichtteil verlangen kann. Das wird er tun, wenn er per Vermächtnis weniger als seinen Pflichtteil erhält. Er kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auch geltend machen, wenn ihm nur soviel wie der Pflichtteil hinterlassen wurde.

 

Hans L.: "Meine Frau und ich haben ein Berliner Testament , in dem wir uns gegenseitig als Erben eingesetzt haben. Außerdem ist bestimmt, falls eines unsere beiden Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteilanspruch geltend macht, er nach dem Tod des Letztversterbenden auch nur den Pflichtteil erhält. Meine Frau ist vor kurzem verstorben. Nun haben meine beiden Kinder ihren Pflichtteil beansprucht.Was geschieht nun mit dem vorhanden Grundvermögen nach meinem Tod ? Ich habe zwei Enkel und zwei noch lebende Schwestern."


Markus Kühn: Da ich den genauen Wortlaut Ihres Berliner Testaments und insbesondere der Pflichtteilsstrafklausel nicht kenne, kann die nachfolgende Einschätzung nur die grundsätzliche Rechtslage darstellen. Durch den Verstoß Ihrer Kinder gegen die Pflichtteilsstrafklausel trat die auflösende Bedingung ihrer Einsetzung als Schlusserben ein. Sie sind also als Erben nach dem längerlebenden Ehegatten ausgeschlossen und haben lediglich einen weiteren Pflichtteilsanspruch nach Ihrem Versterben gegen den oder die Erben. Dies wirkt sich regelmäßig auch auf die Abkömmlinge der Schlusserben aus, Ihre Enkel werden also grundsätzlich nicht Ihre Erben. Sind in einem Berliner Testament keine anderen Schlusserben eingesetzt, als die, die den Pflichtteil verlangt haben, kann der überlebende Ehegatte aber auch über seinen Nachlass ohne Bindung an die Schlusserbeneinsetzung im Berliner Testament durch ein neues Testament verfügen. Sie könnten also in einem Testament zum Beispiel auch andere Personen als Ihre Schwestern als Ihre Erben bestimmen. Machen Sie kein Testament, erben vermutlich Ihre Schwestern nach der gesetzliche Erbfolge. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Das Grundvermögen geht also auf die Erben über, diese müssen den Geldanspruch der Pflichtteilsberechtigten erfüllen.

 

Rudolf K.: "Meine Schwiegereltern haben ihrer Tochter (Meine verstorbene Frau) im Jahre 1989 100.000 DM mit dem Vermerk, Erbanteil, übergeben. Die vorhandene Eigentumswohnung sollte der Sohn später erhalten. (Wert 1989 ca. 100.000 DM). Der Schwiegervater und die beiden Kinder sind bereits verstorben. Die Wohnung wurde 2010 an den Enkel, Nachkomme des Sohnes, überschrieben. Das Wohnrecht und die Besitzübergabe sollte nach dem Tode der Schwiegermutter erfolgen. Die Schwiegermutter ist im Oktober 2013 verstorben. Der Enkel hat ein Darlehen von der Schwiegermutter erhalten. Die Wohnung hat in den Jahren eine Wertsteigerung erhalten (Münchner Raum). In wie weit kann hier ein Pflichtanteil gefordert werden? Kann die Wohnung und das Darlehen mit herangezogen werden?"


Markus Kühn: Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt bestehen hier keine Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche. Pflichtteilsansprüche kommen grundsätzlich nur für Abkömmlinge, Eltern und den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Erblassers in Betracht, wenn Sie durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Dabei sind entferntere Abkömmlinge (z.B. Enkel) und die Eltern des Erblassers nicht pflichtteilsberechtigt, soweit nähere Abkömmlinge (z.B. Kinder des Erblassers) vorhanden sind. Da Sie nichts von einem Testament schreiben, ist hier der Enkel wohl gesetzlicher Alleinerbe geworden. Wenn er enterbt worden wäre, stünden auch wohl nur ihm Pflichtteilsansprüche zu. Als Ehegatte eines (verstorbenen) Abkömmlings haben Sie keine Pflichtteilsansprüche. Wenn es sich bei dem Darlehen um ein echtes Darlehen handelt, ist dieses durch das Zusammentreffen der Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person - nämlich der des Enkels und Erben – erloschen.

 

Helmut S.: "Ist der Pflichtteil bei einer Erbschaft unabdingbar in bar zu erbringen oder wäre es auch möglich - bei Einvernehmen aller Berechtigten – den Pflichtteil durch Überlassung von Wertpapieren zu erbringen? Wenn ja, gelten dann die Kurswerte am Sterbetag und hat dies bei allen Erben keine negativen steuerlichen Auswirkungen."


Markus Kühn: Der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich durch Zahlung eines Geldbetrages zu erfüllen. Der Pflichtteilsberechtigte und der Erbe als Zahlungspflichtiger können aber einen Vergleich über den Anspruch schließen und darin eine andere Art der Erfüllung regeln. Ein solcher Vergleich ist grundsätzlich auch formlos möglich, es sei denn, der Pflichtteilsanspruch soll durch Übertragung von Grundstücken oder GmbH-Anteilen erfüllt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte ein außergerichtlicher Vergleich über den Pflichtteil aber immer schriftlich erfolgen und gewisse Mindestpunkte beinhalten. Dazu gehören zum Beispiel die Pflichtteilsquote, Zahlungsmodalitäten, Verzugsfolgen und das Nachlassverzeichnis, auf dessen Basis sich der Pflichtteil berechnet. Die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich neben der Pflichtteilsquote nach dem Wert des Nachlasses am Sterbetag. Waren im Nachlass Wertpapiere vorhanden, sind diese entsprechend mit dem Kurswert am Sterbetag anzusetzen. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, welchen Kurswert beziehungsweise welche Stückzahlen an Wertpapieren Erbe und Pflichtteilsberechtigter der Berechnung ihres Vergleiches über den Pflichtteils zugrunde legen. Hier müssen sich beide Beteiligten einigen.
Steuerliche Auswirkungen für die Erben können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Hingabe der Wertpapiere zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches ertragsteuerlich grundsätzlich ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellt. Die Erfüllung wird also so behandelt, als hätte der Erbe die Wirtschaftsgüter an einen beliebigen Dritten veräußert. Dies kann dazu führen, dass der Erbe einen einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erzielt, wenn der Erblasser die Wertpapiere nach 2009 erworben hat. Auch wenn die Wertpapiere zu einem Betriebsvermögen gehören, ist Vorsicht geboten. Probleme können sich auch ergeben, wenn die hingegebenen Wertpapiere werthaltiger sind, als der Pflichtteilsanspruch. Ein übersteigender Wert würde dann als Schenkung des Erben an den Pflichtteilsberechtigten gewertet und mit Schenkungsteuer belegt.

 

Helga D.: "Mein Lebensgefährte hat ein renovierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus gekauft. Ich habe mich finanziell beteiligt. Mein Lebensgefährte hat 2 erwachsene Kinder, ich eins. Wir wollen vereinbaren, dass wenn mein Lebensgefährte vor mir stirbt, ich das Nießbrauchsrecht für das Haus bekomme. Wenn wir beide verstorben sind soll das Haus zu gleichen Teilen an die 3 Kinder vererbt werden. Was ist zu beachten? Muss es notariell geregelt werden oder reicht ein Testament? Muss Nießbrauch im Grundbuch eingetragen werden ? Was passiert im Falle einer Scheidung ? Wie regelt man so etwas ? Sollte mein Lebensgefährte vor mir sterben und ich das Nießbrauchsrecht habe, können die Kinder vorab einen Pflichtteil von mir fordern?"


Markus Kühn: Da Ihnen das Haus nicht gehört, können Sie es auch nicht vererben. Wenn Sie zunächst Erbin Ihres Lebensgefährten werden sollen, benötigen Sie kein Nießbrauchsrecht, da dann das Haus ja Ihnen gehört. Ihr Lebensgefährte könnte aber auch in einem handschriftlichen Testament regeln, dass das Haus bei seinem Tod zu gleichen Teilen an die Kinder geht und Sie ein lebenslanges Nießbrauchsrecht erhalten. Dies könnte zum Beispiel so gestaltet werden, dass die Kinder Erben werden und Sie den Nießbrauch als Vermächtnisnehmerin zugewendet bekommen. Der Nießbrauch an einer Immobilie entsteht erst mit der Eintragung im Grundbuch. Ein Nießbrauchsvermächtnis im Testament zu Ihren Gunsten würde beim Tod Ihres Lebensgefährten dazu führen, dass die Erben schuldrechtlich verpflichtet wären, das dingliche Nießbrauchsrecht für Sie durch Grundbucheintrag zu begründen. Für den Zeitraum ab dem Erbfall bis zum Entstehen des Nieß­brauchs (durch Grundbucheintrag) kann ein ergänzendes schuldrechtliches Nutzungsrecht vermacht werden, durch das sichergestellt wird, dass z.B. Mieterträge ab dem Erbfall bis zur Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch bereits dem Bedachten zustehen. Wenn die Kinder Ihres Lebensgefährten bei seinem Tod Erben würden, stünde ihnen grundsätzlich kein Pflichtteilsanspruch zu. Da ihr Erbe aber mit einem Vermächtnis beschwert wäre, den Nießbrauch für Sie zu bestellen, könnte jedes Kind Ihres Lebensgefährten seinen Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil von den (anderen) Erben, also nicht von Ihnen, fordern. Ihrem Kind steht beim Tod Ihres Lebensgefährten kein Pflichtteil zu, da es kein Abkömmling von ihm ist. Für den Fall einer Trennung könnten Sie in einer sogenannten Partnerschaftsvereinbarung unter anderem Regelungen über die Nutzung des Hauses und den Ausgleich erbrachter Leistungen treffen.

 

Frank L.: "Ich (71) habe zwei berufstätige und ledige Söhne ohne Kinder, denen ich auf Grund des schon seit Jahren fehlenden Kontaktes gerade nur so viel hinterlassen möchte, wie es den Pflichtteilen entspricht. Ich möchte all das, was nach meinem Tod nicht an die Söhne fällt, über Vermächtnisse verschiedenen gemeinnützigen Vereinigungen, Sozialeinrichtungen und anderen zukommen lassen und das eher in Geld als in Form von Immobilien. Ich weiß zugleich, dass Pflichtteile ebenfalls in Geld zu leisten sind, wenn die Söhne ihnen zugeordnete Immobilien ablehnen. Die Immobilien zu veräußern dauert aber und damit wäre die Erfüllung meiner Wünsche länger blockiert. (Vorabübertragungen an gemeinnützige Vereine in größerem Stil muss ich vermeiden, da ich nicht weiß, wieviel ich im Fall von Krankheit und Pflege selbst noch benötige. Muss ich testamentarisch meine Söhne im 1. Schritt als Erben einsetzen (um einer nötigen "Form" zu entsprechen) und sollte ich dann im 2. Schritt ihren Erbanteil auf den Pflichtanteil begrenzen - mit der Folge einer evtl. langen Dauer der Erbabwicklung (mit Testamentsvollstreckung)? Oder sollte ich den Söhnen ohne Hinweis auf einen sog. Pflichtteil bestimmte Immobilien vererben, die jeweils in etwa ihrem Erbanteil von 25 % entsprechen oder etwas darüber liegen, wobei sich die Anteile meines Vermögens im Zeitablauf unterschiedlich entwickeln dürften und dann neue Probleme auftreten könnten. Ich möchte in jedem Fall spätere Erb-Streitigkeiten vermeiden. Was würden Sie vorschlagen ? Meine Söhne hatten vor einiger Zeit ein Angebot auf Übertragung von Immobilien, verbunden mit einem Pflichtteilsverzicht, abgelehnt."


Markus Kühn: Wenn Ihre Söhne nur den Pflichtteil erhalten sollen, müssen Sie ein Testament machen. Ansonsten erben Ihre beiden Söhne je zur Hälfte. Der Pflichtteil für jeden Sohn beträgt ein Viertel und ist ein Geldanspruch gegen den Erben. Um Ihre Söhne auf den Pflichtteil zu setzen, reicht es schon, im Testament eine oder mehrere andere Personen – das können grundsätzlich auch gemeinnützige Einrichtungen sein - als Erben einzusetzen, ohne Ihre Söhne im Testament explizit zu nennen. Sie können aber auch hineinschreiben, dass Sie Ihre Söhne enterben. Wollen Sie eine streitträchtige Erbengemeinschaft vermeiden, setzen Sie nur einen Alleinerben ein und lassen weiteren Personen oder Vereinigungen nur Vermächtnisse zukommen. Vermächtnisse sind schuldrechtliche Ansprüche der Vermächtnisnehmer gegenüber dem Erben. Ihre Söhne müssten sich für ihre Pflichtteilsansprüche an den Erben halten. Wenn Sie ihnen per Vermächtnis einzelne Vermögensgegenstände wie zum Beispiel Immobilien zuwenden, haben Ihre Söhne die Wahl: Entweder sie schlagen das Vermächtnis aus und fordern ihren vollen Pflichtteil oder sie nehmen das Vermächtnis unter Anrechnung auf den Pflichtteil an.

 

Petra S.: "Herr X hat durch Ostgeschäfte sein ganzes Vermögen bis auf ein Haus, das seiner Frau gehört, verloren und noch Schulden. Er hat jedoch nie einen Offenbarungseid geleistet. Per Testament von Frau X ist der Sohn Alleinerbe. Nun die Frage: Sollte Frau X vor Ihrem Mann versterben, dann steht dem Ehemann doch ein Pflichtteil zu. Muss Herr X mit dem Pflichtteil (der vermutlich nicht ausbezahlt werden kann) seine Schulden bedienen oder kann er den Pflichtteil ausschlagen?"


Markus Kühn: Herrn X würde in der Tat ein Pflichtteilsanspruch - das wäre ein Geldanspruch gegen den Sohn als Alleinerben - zustehen, wenn seine Frau vor ihm stirbt. Wenn Herr und Frau X keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, beträgt der Pflichtteil ein Viertel oder ein Achtel plus Zugewinnausgleich. Der Pflichtteil muss vom Erben rechtzeitig gefordert werden, ansonsten verjährt der Anspruch in drei Jahren. Damit ein Pflichtteilsanspruch von Gläubigern des Pflichtteilsberechtigten nicht gegen seinen Willen geltend gemacht werden kann, ist er erst pfändbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder vom Pflichtteilsberechtigten eingeklagt wurde. Herr X ist in seiner Entscheidung frei, selbst zu entscheiden, ob er gegen seinen Sohn wegen des Pflichtteils vorgeht. Selbst in der Wohlverhaltensphase eines Insolvenzverfahrens würde es keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners darstellen, wenn er auf die Geltendmachung des Pflichtteils verzichten würde.

 

Heinz O.: "Meine Frau und ich haben vor über 40 Jahren einen Ehe- und Erbvertrag (Gütergemeinschaft) beim Notar geschlossen und uns gegenseitig zum Erben eingesetzt. Wir haben 3 erwachsene Kinder. Ist es ratsam, noch ein Berliner Testament zu machen, um zu vermeiden, dass bei Todesfall eines Ehepartners das Haus verkauft werden muss, um den Pflichtteil sofort an die Kinder zu zahlen. Meine Frage wäre auch noch, wie hoch der Pflichtteil der Kinder ist und ob man eine sofortige Auszahlung vermeiden kann.


Markus Kühn: Mit einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten regelmäßig gegenseitig als Alleinerben nach dem Tod des erstversterbenden und die Kinder als Schlusserben nach dem Ableben des längerlebenden Ehegatten ein. Dadurch werden die Kinder im ersten Erbfall rechtlich enterbt und können gegebenenfalls einen Pflichtteil gegenüber dem überlebenden Ehepartner geltend machen. Im Vergleich zu Ihrem Erbvertrag würde sich somit mit einem einfachen Berliner Testament im ersten Erbfall nichts ändern. Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihre Kinder keinen Pflichtteil geltend machen können, müssen diese mit Ihnen einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen. Als Gegenleistung dafür könnten Sie eine bindende Erbeinsetzung, Vermächtnisse oder auch lebzeitige Geldzahlungen und Schenkungen anbieten. Sind diese dennoch nicht dazu bereit, könnten Sie in einem neuen Testament oder Nachtrag zum Erbvertrag zumindest bestimmen, dass die Kinder, die den Pflichtteil im ersten Erbfall fordern, im zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil erhalten. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei Verheirateten mit drei Kindern und dem Güterstand der Gütergemeinschaft beträgt die gesetzliche Erbquote jedes Kindes ein Viertel, so dass hier der Pflichtteil jeweils ein Achtel betragen würde. Sie könnten auch darüber nachdenken, den Güterstand zu wechseln. Neben einem höheren erbschaftsteuerlichen Freibetrag für den überlebenden Ehegatten hätte dies unter anderem auch zur Folge, dass sich die gesetzliche Erbquote der Kinder auf nur noch je 1/6 und damit ein Pflichtteil auf 1/12 verringern würde. Eine solche Änderung des Güterstandes müsste von einem Notar beurkundet werden.

 

Christine S.: "Nach dem Tod meines einzigen Bruders, hat mir meine Mutter am 23.2.2000 ihre Eigentumswohnung geschenkt. Sie hat darin ein lebenslange Wohnrecht. Mein Bruder und ich haben je 1 Tochter. Nun zur Frage: Hat meine Nichte, nach dem Tode meiner Mutter Anspruch auf die Wohnung und wie hoch wäre ihr Anteil. Die Wohnung hat einen Verkaufswert von ca. Euro 140.000,00. Der Einheitswert beträgt laut Finanzamt vom 15.5.2000 25.900,00 DM = Euro 13.242."


Markus Kühn: Wenn Ihre Mutter stirbt und bis dahin kein Testament gemacht hat, werden Sie und Ihre Nichte, die erbrechtlich an die Stelle Ihres Bruders tritt, Erben zu je ein Halb und bilden eine Erbengemeinschaft. Sofern Ihre Mutter auch einen Ehemann hinterlässt, würde auch dieser erben. Einen Anspruch auf die oder an der Wohnung hätte Ihre Nichte nicht, denn Eigentümer der Wohnung sind ja bereits Sie, die Wohnung selbst würde also nicht zum Nachlass Ihrer Mutter gehören. Ihre Nichte könnte im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - also der Verteilung des Nachlasses unter den Miterben - dann einen Ausgleich für die Schenkung der Wohnung verlangen, wenn Sie diese als sogenannte Ausstattung von Ihrer Mutter erhalten haben. Unter Ausstattung ist zum Beispiel die Aussteuer an eine Tochter zu verstehen, daneben aber auch alles, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung von seinen Eltern zugewendet wird. Ebenfalls könnte Ihre Nichte eine Ausgleichung verlangen, wenn Ihre Mutter das bei der Schenkung angeordnet hat. Ist das hier nicht der Fall, besteht grundsätzlich keine Ausgleichungspflicht für Sie. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, bei dem eine Schenkung des Erblassers fiktiv für die Berechnung des Pflichtteils hinzugezogen wird, käme für Ihre Nichte nicht mehr in Betracht, da dafür Schenkungen unberücksichtigt bleiben, die seit dem Erbfall mehr als zehn Jahre zurückliegen.

 

Alois K.: "Meine Frau und ich haben uns gegenseitig als Alleinerbe eingesetzt (Berliner Testament) mit dem Zusatz: “Der Überlebende kann frei testieren“. Unsere Ehe ist kinderlos, unsere Eltern sind verstorben. Meine Frau hat noch eine Schwester. Kann diese im Falle eines Ablebens meiner Frau einen Erbanspruch mir gegenüber geltend machen (Pflichtteil)? Als Enderbe möchte wir den Enkel der Schwester meiner Frau einsetzen, kann es dann Probleme mit der Schwester meiner Frau geben?"


Markus Kühn: Nur Abkömmlinge, Eltern, der Ehegatte oder der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Erblassers können einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn sie durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt. Die Schwester Ihrer Frau hätte also im Falle des Vorversterbens Ihrer Ehefrau keinen Pflichtteilsanspruch Ihnen gegenüber. Auch wenn Sie als Schlusserben den Enkel der Schwester einsetzen, ändert sich daran nichts. Die Schwester hätte selbst dann, wenn Ihre Frau nach Ihnen stirbt, keinen Anspruch auf den Pflichtteil gegenüber dem Enkel.

 

Edgar G.: "Wir haben ein Berliner Testament errichtet. Da unser einziges Kind bereits verstorben ist, haben wir als Schlusserben unsere (einzigen) beiden Enkelkinder (= leibliche Kinder unserer verstorbenen Tochter) eingesetzt. Es stellt sich die Frage, ob auch Enkelkindern ein Pflichtteilsanspruch zusteht, den sie (bzw. die gesetzlichen Vertreter, solange die Enkelkinder nicht volljährig sind) nach dem Tode eines Ehegatten einfordern können? Falls ein "Pflichtteilsanspruch besteht, bitten wir um Mitteilung, wie wir den Zugriff auf diesen Anspruch bis nach dem Tod beider Ehegatten verhindern können."


Markus Kühn: Abkömmlinge eines Erblassers, also seine Verwandten in gerader absteigender Linie (Kinder, Enkel, Urenkel), können einen Pflichtteil verlangen, wenn sie durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Dies aber nur dann, wenn nicht die in der Linie vorgehenden Abkömmlinge vorhanden und erbberechtigt sind. Durch Ihr Berliner Testament werden im ersten Erbfall Ihre Enkel, die erbrechtlich an die Stelle ihrer verstorbenen Mutter treten, enterbt. Sie könnten also einen Pflichtteil geltend machen. Sicher verhindern können Sie dies nur, wenn Ihre Enkel vor dem ersten Erbfall einen notariellen Pflichtteilsverzicht erklären würden. Solange Ihre Enkel minderjährig sind, müsste dem der gesetzliche Vertreter, vermutlich also der Vater, zustimmen und es wird die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein. Nicht so sicher wie ein Pflichtteilsverzicht wäre eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Mit einer solchen können Sie im Testament anordnen, dass derjenige Pflichtteilsberechtigte, der im ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, auch beim Tod des längerlebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten soll, also dann auch nicht Schlusserbe wird.

 

Gertrud L.: "Ich bin verwitwet und nach Trennung der Erbengemeinschaft Miteigentümerin - zur Hälfte - eines Grundstückes. Ich habe zwei leibliche Töchter. Eine Tochter ist Miteigentümerin - zur Hälfte - des o.g. Grundstückes. Ihre Schwester bekommt laut meinem Testament ihren Pflichtteil ausbezahlt, da sie schon ein Haus im Jahre 2012 erhalten hat. Wie wird dieser Pflichtteil berechnet? Das Grundstück ist zirka 600.000 Euro wert, das Haus eben soviel. Würde es Sinn machen, um den Pflichtteil möglichst gering zu halten, meinen Grundstücksanteil auf die Tochter umschreiben zu lassen ? "


Markus Kühn: Der Pflichtteil ist ein Anspruch des Enterbten auf Zahlung einer Geldsumme, die der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils entspricht. Maßgeblich ist somit der Verkehrswert des Nachlasses und der Bruchteil des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil Ihrer beiden Töchter würde je ein Halb betragen. Wenn Sie Ihre eine Tochter enterben, beträgt ihr Pflichtteilsanspruch somit ein Viertel des Verkehrswertes Ihres Nachlasses. Wenn dieser im Wesentlichen nur aus dem Grundstück besteht, stünde Ihrer Tochter grundsätzlich ein Pflichtteil von 75.000 Euro (¼ des Wertes Ihrer Grundstückshälfte) gegen ihre Schwester zu. Wenn Sie seinerzeit bei der Schenkung des Hauses an die zu enterbende Tochter bestimmt haben, dass sie sich den Wert der Schenkung auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen muss, hätte sie hingegen keinen Anspruch mehr auf den Pflichtteil. Nachträglich können Sie die Anrechnung der Schenkung auf den Pflichtteil nicht anordnen, auch nicht im Testament. Wenn Sie Ihrer „Erbtochter“ das Grundstück jetzt schon schenken, ginge diese Schenkung bzw. der Wert des Grundstückes nur dann in die Pflichtteilsberechnung ein, wenn Sie nach der Schenkung keine zehn Jahre mehr leben. In diesem Fall würde der Wert der Schenkung im Rahmen der sogenannten Pflichtteilsergänzung mitberücksichtigt. Allerdings schmilzt der Wert der Schenkung jedes Jahr um ein Zehntel. Das bedeutet, wenn Sie bspw. fünf Jahre nach der Schenkung sterben, wird diese nur zur Hälfte bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Mit einer Schenkung können Sie also den Pflichtteil geringer halten.

 

Peter S.: "Meine Bekannten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Ehepaar ist kinderlos. Der Ehemann hat 2 leibliche Brüder und eine Halbschwester, die Ehefrau hat 3 Halbgeschwister. Es existiert ein notarieller Erbvertrag. An Vermögen ist ein Haus und ca. 300.000 € Bargeld vorhanden. Lt. Erbvertrag hat sich das Ehepaar gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben eingesetzt. Zusätzlich steht auch unter dem Absatz "Letztwillige Verfügungen": Pflichtteilsberechtigte Personen werden auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt. Dabei hat sich jeder auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was nach dem Gesetz hierauf anzurechnen ist. Was genau bedeutet das?“


Markus Kühn: Ein Pflichtteilsanspruch entsteht für einen Pflichtteilsberechtigten dann, wenn er aufgrund eines Testaments oder Erbvertrages weniger erhält, als ihm ohne diese Verfügungen von Todes wegen nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde. Der Pflichtteil ist ein Mindestanspruch, den ein Erblasser den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich nicht entziehen kann. Pflichtteilsberechtigt sind aber nur Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Abkömmlinge und Eltern des Ehegatten. Entferntere Abkömmlinge (z.B. Enkel) und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als nähere Abkömmlinge vorhanden sind, die sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würden. Geschwister, Großeltern und andere Verwandte des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt. Sofern also die Eltern Ihrer Bekannten nicht mehr leben, gibt es für deren Erbfall keinen Pflichtteilsberechtigten. Wenn es Pflichtteilsberechtigte gäbe, müssten diese sich lebzeitig erhaltene Schenkungen der Erblasser auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen, wenn die Erblasser dies bei der Zuwendung bestimmt haben. Nachträglich kann eine Pflichtteilsanrechnung ohne Mitwirkung des Beschenkten nicht wirksam angeordnet werden, also auch nicht in einem Erbvertrag oder Testament der Schenker.

 

Heinz G.: "Meine Mutter und mein Stiefvater haben sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Im Falle des Ablebens des Längstlebenden bin ich der Alleinerbe. Sie haben auch noch folgenden Passus in das Testament aufgenommen: Sollte meine Mutter zuerst sterben und ich meinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, soll mein Stiefvater berechtigt sein, das Testament zu ändern und mich ausschließen können. Nun ist meine Mutter gestorben und ich habe von meinem Stiefvater ca. 1/4 meines Pflichtteilanspruchs geltend gemacht. Vom Hausbesitz wollte ich nichts. Daraufhin hat mir mein Stiefvater den geforderten Betrag überwiesen und gleichzeitig jeglichen Kontakt zu mir abgebrochen. Ist mein Stiefvater nun deshalb schon berechtigt, das Testament abzuändern und mich auszuschließen, obwohl ich nur ca. 1/4 meines Pflichtteilanspruchs geltend gemacht habe? Wenn dem so wäre, müsste ich sofort noch meinen restlichen Pflichtteil anfordern, denn von meinem Stiefvater bin ich doch nicht erbberechtigt, oder?"


Markus Kühn: Da Ihre Mutter durch das gemeinsame Testament zunächst ihren Ehemann als Alleinerben eingesetzt hat, hat sie Sie faktisch enterbt. Sie waren daher berechtigt, nach ihrem Tod den Pflichtteil zu fordern. Das haben Sie wohl auch getan. Denn auch wenn Sie wertmäßig nicht alles aus Ihrem Pflichtteilsanspruch „rausgeholt“ haben, haben Sie diesen als Grundlage Ihres Zahlungsanspruches gegenüber Ihrem Stiefvater geltend gemacht. Ihr Stiefvater kann daher, muss aber nicht, das Testament zu Ihren Lasten ändern. Wenn er die Schlusserbeneinsetzung ändert, haben Sie keine weiteren Erb- oder Pflichtteilsansprüche hinsichtlich seines Nachlasses, da Sie ihm gegenüber nicht erbberechtigt sind. Der Pflichtteil verjährt in drei Jahren. Er ist „nur“ ein Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme, die der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils entspricht. Als einziger Abkömmling beträgt Ihr Pflichtteil neben dem Ehemann Ihrer Mutter ein Viertel. Einen echten Anteil am Haus konnte Ihnen der Pflichtteilsanspruch nicht verschaffen, nur einen Zahlungsanspruch in Höhe Ihrer Pflichtteilsquote vom Nachlass. Zur Berechnung des Nachlasswertes wird der Verkehrswert des Hauses mitberücksichtigt. Wenn Sie weiter aufgrund Ihres Pflichtteilsanspruches gegen Ihren Vater vorgehen wollen, sollten Sie sich anwaltlich unterstützen lassen.

 

Jürgen W.: "Wir Eheleute haben in unserem Berliner Testament unseren gemeinsamen Sohn als Schlusserben eingesetzt. In einer im Februar 2012 schriftlichen Vereinbarung (ohne Notar) über eine Schenkung zum Kauf einer Eigentumswohnung für unseren Sohn, der jetzt auch Eigentümer der Wohnung und im Grundbuch eingetragen ist, hat unser Sohn auf seinen Pflichtteilanspruch verzichtet. Alle Beteiligten, wir Eltern und unser Sohn, haben diese Vereinbarung unterschrieben. Frage: „Kann unser Sohn, trotz der getroffenen Vereinbarung, gegebenenfalls doch seinen Pflichtteil einklagen?“


Markus Kühn: Ein wirksamer Pflichtteilsverzicht muss notariell erklärt werden. Die Vereinbarung mit Ihrem Sohn hat daher keinen rechtsverbindlichen Pflichtteilsverzicht bewirkt. Ihr Sohn könnte also dann, wenn Sie oder Ihre Frau sterben, seinen Pflichtteil gegenüber dem überlebenden Ehegat­ten geltend machen. Denn aufgrund des Berliner Testaments, mit dem Sie und Ihre Frau sich im ersten Erbfall gegenseitig als Alleinerben einsetzen, wird Ihr Sohn zunächst enterbt. Er soll ja erst nach dem Tod beider Eltern erben. Nicht notariell beurkundet werden muss eine sogenannte Anrechnungsbestimmung. Hätten Sie bei der Schenkung zum Kauf der Wohnung bestimmt, dass sich Ihr Sohn diese Schenkung auf einen möglichen Pflichtteil anrechnen lassen muss, würde der Wert der Schenkung von seinem Pflichtteilsanspruch abgezogen. Wenn Ihr Sohn nicht mehr zu einem notariellen Pflichtteilsverzicht bereit ist, sollten Sie zumindest darüber nachdenken, in Ihrem Berliner Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel vorzusehen. Danach würde Ihr Sohn auch im zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten, wenn er diesen im ersten Erbfall geltend macht. Auch sollten Sie über eine Änderungsbefugnis des längerlebenden Ehegatten nachdenken, damit dieser gegebenenfalls das gemeinschaftliche Testament auch noch nach dem Tod des anderen Ehegat­ten zu Lasten des Sohnes ändern kann.

 

Rosa C.: "Meine Mutter hat mir ihr altes Bauernhaus mit umfassendem Nießbrauchsrecht im Jahre 2002 überschrieben. Ich habe drei weitere Geschwister, die zum Teil Geld, zum anderen Teil andere Grundstücke bekommen haben. Für meine Geschwister wurde kein Nießbrauch eingetragen und die 10-Jahres-Geschenkfrist ist schon abgelaufen. Wenn meine Mutter stirbt, muß ich dann Pflichtteile an meine 3 Geschwister zahlen?"


Markus Kühn: Ob beim Tod Ihrer Mutter Ansprüche Ihrer Geschwister bestehen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die ich anhand Ihrer Frage nicht umfassend beantworten kann. Einige wichtige Punkte sind aber folgende: Pflichtteilsansprüche Ihrer Geschwister gegen Sie kämen dann in Betracht, wenn die Geschwister von Ihrer Mutter mittels Testament enterbt, Sie hingegen Erbin würden. Lebt der Mann Ihrer Mutter nicht mehr, würde der Pflichtteil jedes Geschwisterkindes 1/8 betragen. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben und seine Höhe bemisst sich zunächst nach dem Nachlasswert abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Weiterhin käme es darauf an, ob sich Ihre Geschwister die erhaltenen Geschenke auf Ihren Pflichtteil anrechnen lassen müssen. Dies müsste dann bei den Schenkungen von Ihrer Mutter bestimmt worden sein. Überdies könnten die Schenkung des Bauernhauses auch nach mehr als zehn Jahren noch im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruches berücksichtigt werden. Denn nach Ansicht des Bundesgerichtshofes läuft die 10-Jahres-Frist nur dann, wenn der Schenker nicht nur seine Eigentümerstellung aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand weiterhin im Wesentlichen zu nutzen. Dies könnte aufgrund des Nießbrauchs Ihrer Mutter nicht der Fall sein. Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruches müssten sich aber Ihre Geschwister auch die selbst von der Erblasserin erhaltenen Geschenke grundsätzlich anrechnen lassen.

 

Anna N.: "Vor 20 Jahren wurde mir das Anwesen meiner Eltern überschrieben. Meine Mutter starb vor zehn Jahren. Einen Pflichtteil bekam ich nicht, da mein Vater sagte, "Du bekommst sowieso alles". In der Überlassungsurkunde steht folgender Vermerk: Der Erwerber (also ich) hat sich die ihm in der Urkunde gemachten Zuwendungen auf seinen künftigen Pflichtteil am Nachlass des Veräußerers (meine Eltern) anrechnen zu lassen, wobei die Auflagen dieser Überlassungen und etwa bisher von ihm erbrachte Arbeiten und Aufwendungen zu berücksichtigen sind.Vor fünf Jahren zerstritten wir uns. Mein Vater setzte meine Schwester, die vor 30 Jahren von meiner Tante adoptiert wurde, per Testament als Betreuerin und Alleinerbin ein. Jetzt ist mein Vater gestorben. Meine Frage: Habe ich Anspruch auf ein Pflichtteil?"


Markus Kühn: Als enterbte Tochter des Erblassers steht Ihnen ein Pflichtteil zu. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch, der sich nach dem Wert des Nachlasses im Todeszeitpunkt bemisst. Wie hoch Ihr gesetzlicher Erbteil - also ohne das Testament Ihres Vaters – wäre, hängt davon ob, wieviele Kinder Ihr Vater im erbrechtlichen Sinne hat. Wurde Ihre Schwester noch als minderjähriges Kind von Ihrer Tante adoptiert, ist ihr Erbrecht zu ihren leiblichen Eltern erloschen. Vermutlich lag aber eine Erwachsenenadoption vor. Dann bleibt das Erbrecht des Angenommenen gegenüber seinen leiblichen Eltern bestehen. War Ihre Schwester auch Kind Ihres Vaters und waren Sie beide die einzigen Kinder Ihres Vaters, hätte Ihr gesetzlicher Erbteil ½ betragen und damit würde sich Ihr Pflichtteil auf ¼ des Nachlasswertes belaufen. Allerdings müssen Sie sich den Vorempfang von Ihren Vater im Rahmen der Grundstücksübergabe auf den Pflichtteil anrechnen lassen, dieser reduziert sich also um den Vorempfang. Bei der Bewertung der anzurechnenden Zuwendung ist der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich, die Geldentwertung bzw. der Kaufkraftschwund zwischen Zuwendungszeitpunkt und Erbfall sind zu berücksichtigen. Dazu wird der Wert der Zuwendung im Zeitpunkt der Zuwendung auf den Zeitpunkt des Erbfalls mithilfe des Lebenshaltungskostenindex hochgerechnet.

 

Hermine K.: "Meine Mutter und mein Stiefvater haben 1978 ein gemeinschaftliches Testament vor dem Notar gemacht, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Mein Stiefvater ist nach diesem Testament aber nur Vorerbe, ich bin Nacherbin. Beim Tod meiner Mutter im Jahr 2002 wurde das Testament eröffnet. 2011 wurde ich bedrängt, dass das elterliche Reihenhaus verkauft werden konnte, ich stand im Grundbuch, was ich zuvor gar nicht wusste. 2011 habe ich auch erfahren, dass mein Stiefvater meinen Cousin als Erben eingesetzt hat. Ich habe nie einen Pflichtteil (nach dem Tod meiner Mutter) verlangt und auch kein Geld bekommen. Ist das rechtens?"


Markus Kühn: Wenn ein Vorerbe über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück verfügt, ist diese Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Nacherbenrecht beinträchtigt. Zwar kann ein Vorerbe von dieser Beschränkung befreit werden (sog. befreiter Vorerbe), er kann aber dennoch nicht unentgeltlich über das Grundstück verfügen. Zur Sicherung des Nacherben wird dazu ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen. Vor der Löschung dieses Vermerks ist der Nacherbe stets vom Grundbuchamt anzuhören. Aufgrund der angeordneten Vor- und Nacherbschaft war hier vermutlich ein solcher Vermerk im Grundbuch und Sie wurden als Nacherbe gehört und von Ihrem Stiefvater zur Zustimmung zur Veräußerung gedrängt. Aufgrund Ihrer Zustimmung war die Grundstücksveräußerung grundsätzlich wirksam.Ein gemeinschaftliches Testament kann von dem längerlebenden Ehegatten, hier also Ihrem Vater, nur in Ausnahmefällen wirksam geändert werden. Nämlich dann, wenn die darin getroffenen Verfügungen nicht wechselbezüglich sind oder für den Längerlebenden eine Abänderungsklausel geregelt wurde. Ist im Testament die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft als wechselbezüglich bestimmt, kann Ihr Stiefvater dies nicht mehr einseitig abändern und Sie werden Nacherbin hinsichtlich des von Ihrer Mutter verbliebenen Vermögens, wenn Sie ihn überleben. Allerdings dürfte die Abwicklung der Nacherbschaft praktisch sehr kompliziert werden. Über sein eigenes Vermögen könnte Ihr Vater wirksam in einem eigenen Testament verfügen, wenn die Bestimmung des Erben auf den Tod des Letztversterbenden nicht als wechselbezüglich, sondern als einseitige Verfügung angeordnet ist.

Einen Pflichtteil hätten Sie verlangen können, wenn Sie den durch die Einsetzung als Nacherbin beschränkten Erbteil ausgeschlagen hätten. Die Ausschlagungsfrist begann, als Sie von der Beschränkung Kenntnis erlangt haben und betrug sechs Wochen.

 

Erwin H.: "Ich habe eine Frage zum Erbrecht: meine Eltern haben mir 1983 ein Grundstück vererbt. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt eine landwirtschaftliche Nutzfläche und wurde bei der Wertberechnung mit 10.000,-- DM angesetzt. Im meinem Überlassungsvertrag von 1983 steht: "Die Überlassung erfolgt unentgeltlich als Elterngut als vorweggenommene Erbabfindung. Er hat sich den Wert der Zuwendung auf seinen gesetzlichen Pflichtteil je zur Hälfte am Nachlass seiner Eltern anrechnen zu lassen und als gesetzlicher Erbe zur Ausgleichung zu bringen". (Habe noch 2 Geschwister). Das Grundstück ist 1990 Bauland geworden. Mein Vater ist 1997 verstorben und meine Mutter 2012. Ich habe bis heute noch keinen Pflichtteil beansprucht. Frage: Wie wird mir der Wert des Grundstücks heute angerechnet, als landwirtschafliche Nutzfläche ( zum Zeitpunkt der Übergabe) oder als Bauland?"


Markus Kühn: Ein Pflichtteilsanspruch würde Ihnen zustehen, wenn Sie nicht Erbe geworden, also enterbt worden wären. Nach Ihrem Vater können Sie dann keinen Pflichtteil mehr geltend machen, da der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren verjährt. Sofern Sie auch nach Ihrer Mutter enterbt sind, stünde Ihnen ein Pflichtteil grundsätzlich zu. Die erhaltene Schenkung wird dabei insofern ausgeglichen, dass sie bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt und angerechnet wird. Die Wertbemessung der ausgleichspflichtigen Zuwendung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung, hier also 1983. Dieser Wert wird hochindexiert, es wird also mittels des Lebenshaltungsindexes ein um den Kaufpreisschwund erhöhter Geldbetrag in Ansatz gebracht. Dies würde für die damalige Schenkung von 5.000 DM (Anteil der Mutter) einen ausgleichspflichtigen Vorempfang von circa 4.300 Euro bei der Berechnung Ihres Pflichtteils bedeuten.

 

Hartmut H.: "Wir sind ein Rentnerehepaar und besitzen seit dem Jahr 2004 eine 3-Zimmer-Wohnung. Wir haben ein notarielles Testament abgeschlossen, in dem wir uns gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Auch haben wir vermerkt, dass unsere beiden Kinder ihr Erbteil erst nach dem Tod des Hinterbliebenen, also des zuletzt sterbenden Elternteils antreten sollen. Jetzt haben wir Bedenken, ob das ausreicht. Außer unserer Eigentumswohnung besitzen wir nichts. Wir könnten also keinesfalls einem der Kinder den Pflichtteil ausbezahlen. Wie können wir sicherstellen, dass der überlebende Ehepartner unbehelligt bis zu seinem Tod in der Wohnung bleiben kann und die Kinder keinen Pflichtteil fordern können? Hilft eine Stundung?"


Markus Kühn: Ihre Bedenken sind grundsätzlich berechtigt. Leben Sie im gesetzlichen Güterstand würde ohne Testament jedes Ihrer Kinder zu ¼ Erbe des Erstversterbenden von Ihnen. Durch die gegenseitige Erbeinsetzung werden die Kinder aber faktisch enterbt und könnten den Pflichtteil verlangen. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also hier 1/8 je Kind. Der längerlebende Ehegatte müsste jedem Kind, das den Pflichtteil fordert, danach 1/8 des Nachlasswertes, hier der Verkehrswert der Wohnung, auszahlen. Kann er das mangels Liquidität nicht, müsste die Eigentumswohnung grundsätzlich verkauft werden. Allerdings kann ein Erbe eine Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung ihn wegen der Art der Nachlassgegenstände unbillig hart treffen, ihn insbesondere zur Aufgabe des Familienheims zwingen würde. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass das der Fall ist, wenn – z.B. eine hinreichende Absicherung des Pflichtteilsberechtigten besteht, dass der Erbe das Vermögen nicht durchbringt. Der Pflichtteilsberechtigte kann gegebenenfalls eine Sicherheitsleistung verlangen. Stundung bedeutet, dass der Pflichtteil später, zum Beispiel bei Tod des Längerlebenden – grundsätzlich verzinst zu zahlen ist, nicht, dass der Pflichtteilsanspruch entfällt. Zuständig für diesen gesetzlichen Stundungsanspruch wäre das Nachlassgericht. Daneben wäre natürlich auch eine einvernehmliche Stundungsvereinbarung mit einem den Pflichtteil fordernden Kind möglich.

Zur „Abschreckung“ könnten Sie – falls noch nicht geschehen – testamentarisch eine sog. Pflichtteilsstrafklausel vorsehen, wonach ein im ersten Erbfall den Pflichtteil forderndes Kind im zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil erhält.

 

Rudolf G.: "Wir sind ein Ehepaar, beide über 70 Jahre, haben jeweils zwei Kinder aus ersten Ehen. Wir besitzen eine Eigentumswohnung und kleinere Ersparnisse. Als Testament wählten wir das "Berliner Testament", in dem wir uns gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Nach Ableben des Überlebenden sollen unsere 4 Kinder zu gleichen Teilen erben. Frage: Können alle 4 Kinder nach Ableben des Erstverstorbenen ihren Pflichtanteil verlangen oder nur die 2 Kinder des Verstorbenen aus erster Ehe? Könnte man den Kindern den Pflichtanteil testamentarisch verweigern und als Erben gleich die Enkelkinder einsetzen?"


Markus Kühn: Beim Berliner Testament werden im ersten Erbfall die Abkömmlinge des Verstorbenen faktisch enterbt, da der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Die Abkömmlinge des Erblassers können dann also einen Pflichtteil fordern. Dieser ist ein Geldanspruch und bemisst sich nach dem Güterstand, in dem Sie mit Ihrer Frau leben und dem Wert des Nachlasses im Todeszeitpunkt. Das heißt hier: Wenn einer von Ihnen stirbt, können seine beiden Kinder, nicht aber die Stiefkinder, vom überlebenden Ehegatten den Pflichtteil fordern. Diesen Pflichtteilsanspruch können Sie testamentarisch grundsätzlich nicht ausschließen. Die sicherste Variante, um Pflichtteilsverlangen der Kinder des erst versterbenden Ehegatten vorzubeugen, wären notariell abzuschließende Pflichtteilsverzichte. Ansonsten könnten Sie zumindest sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln in Ihr Testament aufnehmen. Mit einer solchen Klausel werden die Abkömmlinge gebeten, keine Pflichtteilsansprüche nach dem erstversterbenden Elternteil geltend zu machen. Falls sie sich nicht an diese Vorgabe halten, sollen sie nach dem letztversterbenden Ehegatten enterbt sein.

 

Andrea S.: "Ich habe gelesen, dass die Schenkung eines Hauses auch nach zehn Jahren noch voll zum Nachlass zählt, wenn ein Wohn- oder Nießbrauchrecht eingetragen ist. Gilt dies auch wenn ein Leibgeding eingetragen ist?"


Markus Kühn: Sie sprechen den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen des Erblassers an Dritte an. Ein enterbter Pflichtteilsberechtigter, also insbesondere Abkömmlinge des Erblassers, sollen davor geschützt werden, dass der Erblasser sein Vermögen lebzeitig verschenkt und damit den Nachlasswert schmälert, nach dem sich beim Erbfall auch die Höhe des Pflichtteilsanspruches des Enterbten bemisst. Der Pflichtteilsberechtigte erhält zeitlich und sachlich begrenzt einen Ergänzungsanspruch gegen den Erben, hilfsweise gegen den Beschenkten. Dazu wird das Geschenk dem Nachlass hinzugerechnet und aus dem so ergänzten Nachlass der Pflichtteil berechnet. Schenkungen sind grundsätzlich nur dann ergänzungspflichtig, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls seit der Schenkung noch keine zehn Jahre verstrichen sind. Je länger der Zeitraum zurückliegt, umso weniger wird angerechnet: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird voll in Ansatz gebracht, im zweiten Jahr nur noch 9/10, im dritten 8/10, usw..

Aber auch wenn der Erblasser ein Haus verschenkt, also ein Eigentumswechsel stattfindet, beginnt die 10-Jahres-Frist dann nicht zu laufen, wenn der Erblasser den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiter nutzt und den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben hat. Das kann, wie Sie richtig sagen, dann der Fall sein, wenn sich der Schenker ein Nießbrauchsrecht an einem gesamten verschenkten Haus vorbehält. Die Rechtsprechung hat zu der Frage, ob der Schenker seine Eigentümerrechte wirklich aufgegeben hat, eine eher wirtschaftliche Sichtweise. Danach wäre auch die Ausgestaltung des Leibgedings im Einzelfall zu prüfen. Hat sich bei einem Leibgeding der Schenker beispielsweise nur ein Wohnungsrecht an einem Teil des Hauses vorbehalten und daneben eine Pflegeverpflichtung mit dem Erwerber vereinbart, so dass er den Erwerber nicht mehr von der Nutzung des Grundstückes mit Ausnahme der Wohnung ausschließen kann, dürfte die 10-Jahres-Frist begonnen haben zu laufen.

 

Inge T. : "Folgender Fall: Der Ehemann (70) hat einen ledigen Sohn, die Ehefrau zwei Kinder aus erster Ehe. Es besteht ein Testament, in dem bei Tod des Letztversterbenden die Kinder der Ehefrau aus ersten Ehe zu gleichen Teilen erben. Bei Tod eines Ehegatten ist der Überlebende Alleinerbe. Das Haus hat einen Verkaufswert von zirka 280.000 Euro und ist mit 100.000 Euro Hypothek belastet. Ansparguthaben bei der Versicherung zirka 50.000 Euro. An zweiter Stelle ist eine Sicherungshypothek von 70.000 Euro für den Sohn der Ehefrau eingetragen. Wie ist es beim eventuellen Tod des Ehemannes mit dem Pflichtteil für den ledigen Sohn? Wird die Hypothek abgezogen, auch die Sicherungshypothek, und ergibt sich daraus der Erbteil für den Pflichttteil des ledigen Sohnes? Werden die Kinder der Ehefrau beim Tod des Stiefvaters auch beim Erbanspruch des ledigen Sohnes mitgerechnet? Die Hypothek endet 2019 und muss beim Tod des Ehemannes voll weiterbezahlt werden."


Markus Kühn: Wenn der Ehemann stirbt, wird sein Sohn dadurch enterbt, dass die Ehefrau des Verstorbenen Alleinerbin wird. Denn ohne Testament wären die Ehefrau und der Sohn gesetzliche Erben zu je ½ geworden. Der Sohn hätte bei Tod seines Vaters dann lediglich einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ¼. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses im Todeszeitpunkt. Zur Ermittlung des Nachlasswertes werden die Aktiva und die Passiva des Erblassers saldiert. Aktiva wären dabei unter anderem der Anteil des Erblassers am Haus mit seinem Verkehrswert. Ansprüche aus Lebensversicherungen fallen grundsätzlich nicht in den Nachlass, wenn ein Bezugsberechtigter genannt ist. Ist allerdings die Ehefrau als Erbin Bezugsberechtigte, kommt ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht. Soweit die Hypothek nur Verbindlichkeiten des Erblassers sichert, entsteht durch die von ihm gestellte Sicherheit keine neue zusätzliche Minderung des Nachlasswertes, denn die dadurch gesicherten Verbindlichkeiten werden ohnehin wertmindernd passiviert. Die Hypothek kann ja nur in Höhe der tatsächlichen Schuld verwertet werden. Für den Ansatz von Hypotheken für fremde Schulden, also hier für den Stiefsohn, werden unterschiedliche Meinungen vertreten. Nach einer Ansicht käme die Sicherungshypothek nicht wertmindernd zum Ansatz. Lediglich dann, wenn es zur Realisierung der Haftung für Schulden des Stiefsohnes käme, müssten die Pflichtteilszahlungen korrigiert werden. Nach einer anderen Auffassung mindert auch die Sicherungshypothek den Nachlasswert, soweit sie valutiert ist.

 

Franz K.: "Unser Sohn hat sich eine Eigentumswohnung gekauft und wir haben ihm dazu einen größeren Geldbetrag gegeben. Unsere Tochter soll nach unserem Ableben das Einfamilienhaus erhalten. Unser Sohn hat jetzt schriftlich auf einen weiteren Erbanteil bzw. Pflichtanteil verzichtet. Ist das gesetzlich so in Ordnung?"


Markus Kühn: Abkömmlinge können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. In der Folge eines solchen Vertrages wird der Verzichtende im Erbfall nicht als Erbe berücksichtigt, da er gesetzlich so behandelt wird, als lebe er beim Erbfall nicht mehr. Er hat dann auch kein Pflichtteilsrecht. Soll nur sichergestellt sein, dass ein Kind im Erbfall keinen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben geltend machen kann, wenn es mittels eines Testaments enterbt wird, kann das Kind auch nur einen (isolierten) Pflichtteilsverzicht erklären. Sie könnten dann beispielsweise in einem Testament Ihre Tochter als Alleinerbin einsetzen und Ihr Sohn hätte keine Pflichtteilsansprüche gegen die Tochter. Aber egal, ob Erb- oder Pflichtteilsverzicht: Das Gesetz schreibt für diese Verträge die notarielle Beurkundung vor. Die privatschriftliche Erklärung Ihres Sohnes ist nicht formwirksam, der Verzicht damit nichtig und Ihr Sohn würde seine Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche behalten. Sie müssen also mit Ihrem Sohn zu einem Notar gehen. Auch wenn Ihr Sohn dann einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht erklärt hat, steht Ihnen aber immer noch frei, ihm per Testament etwas zu vererben.

 

Joachim E.: "Ich bin aufgrund eines Pflichtteilanspruches 1/6 - "Miteigentümer" eines Hauses. Meine Frage: Welcher Wert des Hauses ist für den Auszahlungsbetrag des Pflichteiles maßgebend? Der Verkehrswert lt. amtlicher Feststellung oder der (ggf. per Gutachter zu ermittelnde) Verkaufswert beim Eintritt des Erbfalles?"


Markus Kühn: Der Pflichteilsanspruch ist ein Geldanspruch gegen die Erben, dessen Höhe durch den Wert und den Bestand des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls bestimmt wird. Ihr Pflichteilsanspruch bemisst sich somit grundsätzlich nicht nur nach 1/6 des Hauses, sondern – sofern der Nachlass noch aus anderen Werten oder Verbindlichkeiten besteht – nach 1/6 aus dem gesamten Verkehrswert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles. Der Verkehrswert einer Immobilie bestimmt sich nach dem Preis, der bei einem Verkauf in zeitlicher Nähe zum Erbfall, das ist mindestens innerhalb eines Jahres, erzielt werden könnte. Sofern Sie und die Erben sich nicht auf einen Bewertungsmaßstab (z.B. Maklerauskunft, Sachverständiger) einigen können, müsste gegebenfalls in einem Prozess der Richter eine sachgerechte Entscheidung über die anzuwendende Bewertungsmethode treffen. Er würde in der Regel einen Sachverständigen hinzuziehen, der wiederum je nach Art der Immobilie ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes beim Erbfall heranziehen würde.

 

Irmi K.:"Meine Mutter ist vor 8 Jahren verstorben. Damals bekam ich nichts, weil mein Vater erklärte, als einziges Kind bekäme ich sowieso mal alles.Nun hat er ein Testament erstellt, in dem ich zusammen mit meinem Sohn (30 Jahre) eine Erbengemeinschaft bilde. (Jeder die Hälfte). Ich bin nur Vorerbin. Die Erbschaft besteht aus einem 845 qm großen Grundstück ( Wert ca. 180.000.-€ ) und einem fast abrissreifem Haus, in dem wir noch wohnen. Weil mein Mann und ich ALG 2- Empfänger sind, ist mir im Testament ein Testamentvollstrecker zugeteilt worden, er soll alle meine Rechte wahrnehmen und meinen Erbteil verwalten. Der Testamentvollstrecker soll mir Geschenke nach seinem Ermessen auszahlen. Dies macht mich sehr traurig. Ich fühle mich total entmündigt. Haben wir als Bedarfgemeinschaft oder ich alleine kein Schonvermögen? Wenn ja, wie hoch? Verwaltet das dann auch der Testamentvollstrecker? Als Vorausvermächtnis habe ich ein unentgeltliches Wohnrecht in dem fast unbewohnbaren Haus.Wenn ich das Erbe wegen dieser Beschränkungen ausschlage, kann ich dann meinen Pflichtteil verlangen? Erlischt dann das Wohnrecht,was mir egal wäre?"


Markus Kühn: Der Testamentsvollstrecker verwaltet nur Ihren Erbteil, nicht ihr sonstiges Vermögen. Da Ihr Erbe durch die Einsetzung des Testamentsvollstreckers und des Nacherben beschränkt ist, können Sie den Pflichtteil von Ihrem Sohn verlangen, wenn Sie das Erbe ausschlagen. Damit entfällt dann auch die Testamentsvollstreckung. Sie brauchen nicht traurig sein, immerhin erlangen Sie dann Vermögenswerte, die Sie einsetzen und damit auf ALG II verzichten können. Denn eine Voraussetzung, um Arbeitslosengeld II zu erhalten, ist die Bedürftigkeit. Bedüftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Vermögen oder Einkommen sichern kann.
Wenn man nach dem Bezug von ALG II etwas erbt oder einen Pflichtteil erhält, stellt dies Einkommen dar und wird von der Behörde unter Berücksichtung von Freibeträgen, deren Höhe sich unter anderem nach Ihrem Alter richtet, auf das ALG II angerechnet. Die Behörde teilt das Erbe für die Zukunft auf, so dass Sie bis zur Verwertung des Erbes keinen neuen ALG II-Antrag stellen dürfen.
Beachten Sie: Die Ausschlagungsfrist für das Erbe hat begonnen, als Sie von den Beschränkungen erfahren haben, frühestens mit der Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht. Die Ausschlagung muss dann binnen sechs Wochen von Ihnen erklärt werden. Das Wohnrechts-Vermächtnis können Sie separat ausschlagen. Schlagen Sie lediglich den Erbteil aus, müssen Sie sich den Wert des Vermächtnisses auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Diese erste Einschätzung kann eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen.

 

Renate G.:"Der Erblasser hat im notariellen Testament seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt. Im Testament ist erwähnt, dass eine ledige Tochter vorhanden ist; diese ist aber nicht als Erbin eingesetzt. Das Erbe ist ein Grundstück, welches verkauft werden muss, um den Pflichtteil und die Erbschaftsteuer zahlen zu können. Wie hoch ist der Pflichtteil für die Tochter? Innerhalb welcher Zeit ist der Pflichtteil zur Zahlung fällig? Muss die Pflichtteilsberechtige warten, bis das Grundstück verkauft werden kann? Welche Frist gilt für die Erbschaftssteuer? Kann diese bis zum Verkauf gestundet werden?" 


Markus Kühn: Wird ein Abkömmling des Erblassers durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Als alleiniger Abkömmling des Erblassers wäre die Tochter nach dem gesetzlichen Erbrecht, also ohne Testament, Alleinerbin. Lebensgefährten steht kein gesetzliches Erbrecht zu. Daraus folgt hier, dass die Tochter einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des Nachlasses – der hier vor allem aus dem Grundstück besteht - gegen die Lebensgefährtin als testamentarische Alleinerbin geltend machen könnte. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall, er könnte daher sofort von der Tochter verlangt werden. Eine Stundung könnte beim Nachlassgericht nur mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs die Erbin unbillig hart treffen würde, insbesondere wenn sie sie zur Aufgabe des Familienheimes oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsgutes zwingen würde, das für sie und ihre Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Dies ist aber hier vermutlich nicht der Fall.
Möglicherweise muss die Erbin das Grundstück auch nicht verkaufen? Vielleicht kann sie die Pflichtteilszahlung auch mit einem Kredit finanzieren und das Grundstück als Sicherheit für die Bank einsetzen? Die Erbschaftssteuer entsteht ebenfalls mit dem Todesfall und ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheides zu zahlen. Das Finanzamt kann die Steuer auf Antrag stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte für den Schuldner darstellt. Dafür müsste die Erbin Stundungszinsen zahlen.

 

Heinrich H.: "In unserem gemeinsamen Testament haben wir uns allein und unbeschränkt gegenseitig beerbt.Das heißt zum Erben des gesamten Vermögens wird der Überlebende Partner eingesetzt.Zum Nacherben werden 2 Kinder aus meiner ersten Ehe und 1 Kind aus der ersten Ehe meiner Frau zu gleichen Teilen eingesetzt. Uns interessiert nun ganz besonders ob bei unseren 2 Eigentumswohnungen, die im Grundbuch zu gleichen Teilen eingetragen sind, der Pflichtteil bei Ableben eines Partners für die kompletten Wohnungen gilt, oder nur für die Hälfte ein Anspruch besteht. Auch wäre uns wichtig zu wissen, ob man denjenigen der den Pflichtteil fordert anschließend von jedem weiteren Erbe ausschließen kann, wenn es im Testament so festgelegt ist. Zusätzlich wäre uns wichtig, wie hoch der Pflichtteil überhaupt wäre, wenn z.Bsp. nach meinem Ableben die beiden Kinder aus meiner ersten Ehe den Pflichtteil fordern. Oder gibt es die Möglichkeit die Pflichtteilforderung nach dem Erstversterbenden ganz zu umgehen, durch eine Änderung im Testament."


Markus Kühn: Dadurch, dass Sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben und die Kinder zu Schlusserben (ich gehe davon aus, dass Sie dies meinen), werden beim Tod des Erstversterbenden dessen Abkömmlinge enterbt. Sofern Sie und Ihre Frau nicht mittels Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben und somit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bedeutet das folgendes: Stirbt Ihre Frau zuerst, könnte ihr Kind einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von einem Viertel des Nachlasses Ihrer Frau gegen Sie als Erben geltend machen. Die Höhe dieses Geldanspruches bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses ihrer Frau, also deren beiden Hälften an den Eigentumswohnungen und gegebenenfalls sonstigem Vermögen Ihrer Frau. Sterben Sie zuerst, könnten Ihre zwei Kinder je 1/8 von Ihrer Frau fordern, wobei sich die Höhe wie bei Ihrer Frau nach dem Wert nur Ihres Nachlasses bestimmen würde. Ganz umgehen können Sie den Pflichtteil nur durch einen notariell von den Kindern zu erklärenden Pflichtteilsverzicht. Mit einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel können Sie in der Tat testamentarisch regeln, dass das Kind, das den Pflichtteil im ersten Erbfall fordert, im zweiten Erbfall von der Schlusserbfolge ausgeschlossen ist.

 

Anja G.: "Mein Vater hat in seinem Testament ein Grundstück zu je gleichen Teilen an seine Kinder vererbt. Meine Mutter meint, ihr stünde von dem Grundstück jedoch auch ein Pflichtteil zu. Ist das so?"


Markus Kühn: Aus Ihrer Frage geht nicht genau hervor, ob Ihre Mutter von Ihrem Vater enterbt wurde oder ob sie auch Miterbin ist, das Grundstück aber möglicherweise im Wege eines Vorausvermächtnisses oder einer Teilungsanordnung nur den Kindern zugewiesen wurde.
Wenn Ihre Mutter von Ihrem Vater enterbt wurde, steht ihr ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. In Höhe dieser Quote, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft beispielsweise grundsätzlich 1/4 des Nachlasswertes betragen würde, hätte Ihre Mutter einen Geldanspruch gegen die Erben. Der Verkehrswert des gesamtes Nachlasses einschließlich des Grundstücks zum Todeszeitpunkt wäre dabei die Berechnungsgrundlage des Pflichtteilsanspruchs.
Sofern die Kinder und Ihre Mutter Miterben geworden sind, käme es darauf an, ob das Grundstück im Testament mittels Vorausvermächtnisses oder Teilungsanordnung an die Kinder zugewiesen wurde. Bei einer Teilungsanordnung käme eine Ausgleichspflicht der Kinder gegenüber der Mutter in Betracht, wenn die Kinder aufgrund des Wertes des Grundstücks mehr erhalten hätten, als ihnen nach ihren Erbquoten zustünde. Bei einem Vorausvermächtnis soll der Erbe das Vermächtnis zusätzlich zu seiner Erbquote erhalten.

 

Elisabeth B.:"Wir haben zwei Töchter. Eine hat im Jahr 2002 51.000 Euro auf ihren Erb- und Pflichtteil bekommen. Der anderen haben wir unser kleines Einfamilienhaus überschrieben mit lebenslagem Nießbrauch für uns beide. Hat die erste Tochter immer noch einen Anspruch auf ihr Erbe und ihren Pflichtteil?"


Markus Kühn: Wenn Sie nicht in einem Erbvertrag oder Testament etwas anderes geregelt haben, wären im Todesfall von Ihnen oder Ihrem Mann Ihre beiden Töchter und der Ehegatte gesetzliche Erben. Sofern Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, würden Ihre Töchter je ¼ erben, bei Gütertrennung je 1/3. Würden Sie Ihre erste Tochter enterben, hätte diese grundsätzlich noch einen Anspruch auf eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles, also je nach Güterstand auf 1/8 oder 1/6, gegen die Erben. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn sie einen notariellen Pflichtteilsverzicht unterzeichnet hätte. Sofern Sie dies bei der Zuwendung im Jahr 2002 gegenüber Ihrer ersten Tochter bestimmt haben, wird die Schenkung entweder bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (wenn Ihre Tochter Miterbin wird) oder bei der Höhe des Pflichtteils (wenn sie enterbt wird) berücksichtigt. Im ersten Fall muss sich Ihre Tochter den Vorempfang auf den Auseinandersetzungsanspruch am Nachlass anrechnen lassen. Übersteigt der Vorempfang den Wert ihres Erbteils, führt dies aber nicht zu einer Nachschusspflicht. Im zweiten Fall können die Erben die Zahlung eines von der ersten, enterbten Tochter geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs um den Wert des Vorempfangs, der noch hinsichtlich des Kaufkraftschwunds bereinigt werden muss und dadurch grundsätzlich höher wird, kürzen.

 

Helga P.:"Die Eltern meiner Nichte haben sich scheiden lassen. Der Vater hat wieder geheiratet und mit seiner neuen Frau ein behindertes Kind, für das er eine Stiftung eingrichtet hat, die seine Frau verwaltet. Hat meine Nicht nun noch Anrecht auf ihren Pflichtteil?"


Markus Kühn: Wird ein Abkömmling des Erblassers durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er von den Erben den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils verlangen. Dieser Pflichtteilsanspruch kann nur unter besonderen Bedingungen entfallen, für die hier kein Ansatzpunkt ersichtlich ist. Fraglich ist hier aber zunächst, ob Ihre Nichte überhaupt enterbt werden sollte, ihr Vater also beabsichtigt, ihr in seinem Todesfall nichts zu vermachen. Möglicherweise hat er ja nur einen Teil seines Vermögens in eine Stiftung eingebracht. Wenn es tatsächlich im Erbfall so wäre, dass Ihre Nichte enterbt wurde, stünde ihr unter Umständen zusätzlich zu ihrem Pflichtteilsanspruch noch ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Dies wäre der Fall, wenn der Vater der Stiftung zu Lebzeiten eine Zuwendung gemacht hätte, die als Schenkung zu betrachten ist. Dann könnte Ihre Nichte noch einen Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dieser Betrag verringert sich aber um jeweils ein Zehntel für jedes Jahr, das die Schenkung vor dem Erbfall zurückliegt. Sind im Erbfall bereits zehn Jahre seit der Schenkung vergangen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

 

Elisabeth D.:"Wie kann ich verhindern, dass die unehelichen Kinder meines 1982 verstorbenen Sohnes, zu denen ich keinerlei Kontakt habe, nach meinem Ableben an mein Vermögen kommen? Ich möchte es ausschließlich meinen noch vier lebenden Kindern hinterlassen."


Markus Kühn: Wird ein Abkömmling durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er von den Erben seinen Pflichtteil - das ist ein Geldanspruch - verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Abkömmlinge sind die mit dem Erblasser in gerader absteigender Linie Verwandten, also Kinder, Enkel, Urenkel, usw.. Sofern der in der Linie vorgehende Abkömmling noch lebt, schließt er die nachfolgenden durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Zwischen ehelichen und unehelichen Kindern wird grundsätzlich nicht mehr unterschieden, wenn die Vaterschaft förmlich festgestellt ist. Ganz ausschließen können Sie einen Anspruch der unehelichen Kinder auf Teilhabe an Ihrem Nachlass also nicht, da ein Wegfall des Pflichtteilsanspruches nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Dennoch würden Sie durch eine testamentarische Erbeinsetzung Ihrer Kinder und damit eine Enterbung der unehelichen Kinder erreichen, dass den unehelichen Kindern Ihres Sohnes nur die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zukommt und, was ebenfalls sehr wichtig ist, vermeiden, dass diese eine streitträchtige Erbengemeinschaft mit Ihren Kindern bilden.

 

Dora E.: "Wir (75, 71) haben zwei Söhne, einer ist 50 hat Familie und 2 Kinder, der andere ist 41, geschieden, hat 1 Kind (9). Der Ältere ist zum Großteil mit Zuwendungen abgefunden. Der Jüngere lebt zur Miete in unserem 2-Familienhaus (Baujahr 83, Wert 400.000 Euro), an dem er aber kein Interesse hat. Leider möchte er seinen Erbteil ausbezahlt bekommen. Wie hoch ist sein Anspruch wenn wir das Vermögen an den Älteren überschreiben? Unser Barvermögen beläuft sich auf 30.000 Euro, ist aber als Altersvorsorge für eventuell anfallende Pflegekosten gedacht."


Markus Kühn: Zunächst einmal gibt es keinen gesetzlichen Anspruch eines potenziellen Erbens auf eine Auszahlung seines Erbteils zu Lebzeiten des Erblassers. Das heißt, Ihnen als Erblasser steht es auch frei, Ihr Vermögen bis zu Ihrem Tod zu verbrauchen. Einen Anspruch auf einen bestimmten „Erb-Wert" haben Ihre Söhne ebenfalls nicht. Wenn Sie lebzeitig Vermögen wie bspw. Ihr Haus auf einen Sohn übertragen, hat der andere Sohn keinen Anspruch auf einen gleichzeitigen Ausgleich in Geld gegenüber Ihnen. Sie könnten - aber müssen nicht - im Übergabevertrag vereinbaren, dass der beschenkte Sohn an seinen Bruder eine Ausgleichszahlung leisten muss. Bevor Sie aber lebzeitig Vermögen wegschenken, sollten Sie noch einmal gut überlegen, ob das Ihnen verbleibende Vermögen für Altersvorsorge und eventuelle Pflegekosten wirklich noch ausreicht. Die eigene Versorgung sollte immer im Vordergrund stehen.
Wenn Sie nicht testamentarisch etwas anderes geregelt haben, erben Ihre Söhne beim Tod des zuerst von Ihnen versterbenden abhängig vom Güterstand in dem Sie beide verheiratet sind, mit einer Erbquote von 1/3 oder ¼. Je nach Art der Zuwendungen, die Sie Ihrem älteren Sohn gemacht haben und ob Sie bei der Zuwendung eine spätere Ausgleichung angeordnet haben oder nicht, könnte der jüngere Sohn möglicherweise noch Ausgleichung von seinem Bruder als Miterben fordern. Wenn Sie Ihren jüngeren Sohn testamentarisch enterben würden, hätte er im ersten Erbfall nur einen Plichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der von den Erben zu erfüllen ist. Sofern vor dem Erbfall eine Schenkung an den älteren Sohn erfolgte und diese dann noch keine zehn Jahre zurückliegt, würde diese Schenkung im Rahmen des sog. Pflichtteilsergänzungsanspruches zeitanteilig den Pflichtteilsanspruch erhöhen.

 

Ingrid N.:  "Ich bin verwitwet und habe 2 Kinder. Meiner Tochter habe ich vor einigen Jahren ein Baugrundstück übertragen. Bei der Übergabe hat Sie für sich und ihre Abkömmlinge auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet. Mein Restvermögen möchte ich meinem 2. Kind und anderen Personen vererben. Nun meine Frage an Sie: Hat meine Tochter bei meinem Ableben noch einen gesetzlichen Erbanspruch?"


Markus Kühn: Nach dem deutschen Pflichtteilsrecht haben Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten eines Erblassers einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von ihrem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen, also enterbt werden. Dies gilt aber insbesondere dann nicht, wenn der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Der Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Beurkundung und wird vom Verzichtenden gegenüber dem (künftigen) Erblasser erklärt. Sofern diese Formalien bei Ihnen eingehalten wurden, hat Ihre Tochter bei Ihrem Ableben keinen Pflichtteilsanspruch, der ein Geldanspruch gegen die Erben ist, mehr. Es steht Ihnen aber selbstverständlich frei, ihr dennoch etwas zu vererben.

 

Stephan O.:"Mein Vater ist vor einem Jahr verstorben und hat mich und meinen Bruder mittels eines Notarvertrages im Dez.2005 enterbt. Dafür hat er meine Nichte und meinen Sohn als Alleinerben eingesetzt. Zwei Monate später, im Jan. 2006, wurden aus seinen Spareinlagen an die Nichte Euro 30.000,-- übertragen, vermutlich um den Pflichtteil zu verringern. Ist diese sogenannte Schenkung dem Pflichtteil wieder zuzurechnen und ergibt sich daraus eine Aufteilung von Euro 7.500,-- für die beiden Pflichtteilsberechtigten, meinem Sohn und die Nichte ?"


Markus Kühn: Sofern Sie keinen notariellen Pflichtteilsverzicht erklärt haben, steht Ihnen und Ihrem Bruder ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser beträgt, wenn sie beide nach gesetzlicher Erbfolge Alleinerben gewesen wären, je ein Viertel. Daneben kommt hier ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht. Damit soll der Pflichtteilsberechtigte dagegen geschützt werden, dass der ordentliche Pflichtteil durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers ausgehöhlt wird. Das Gesetz gewährt bei solchen Schenkungen dem Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch gegen die Erben, hilfsweise gegen den Beschenkten. Dazu wird das Geschenk zunächst dem Nachlass hinzugerechnet und dann aus dem so ergänzten Nachlasswert der Pflichtteilsanspruch berechnet. Berücksichtigt werden Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers und zwar bei Ihnen in voller Höhe. Die durch die Erbrechtsreform eingeführte „pro-rata-Lösung", wonach länger zurückliegende Schenkungen nur anteilig berücksichtigt werden, gilt erst für Erbfälle nach dem 31.12.2009. Miterben haften für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Sie und Ihr Bruder als Pflichtteilsberechtigte könnten daher grundsätzlich sowohl lediglich gegenüber einem Miterben als auch gegenüber der Erbengemeinschaft bestehend aus Ihrem Sohn und Ihrer Nichte hinsichtlich des vollen Pflichtteilsanspruchs vorgehen. Untereinander haften die Erben aber grundsätzlich zu gleichen Anteilen.

 

Hans L.:"Ich habe folgende Frage zum Erbrecht: Es sind drei Geschwister, zwei davon verheiratet und jeweils mit einem Kind. Der Älteste, ledig, kinderlos, vermögend (Geld), hohe Sachwerte ist im März 2009 verstorben. Es ist ein gültiges Testament vom November 2009 vorhanden. In diesem Testament wurde eine nicht verheiratete, kinderlose Frau bedacht und zwar mit dem gesamten Besitz und Vermögen, die ihm gelegentlich Besorgungen machte usw. Keines der beiden Geschwister, bzw. Nichten wurden in dem Testament auch nur erwähnt. Haben die überlebenden Geschwister Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil?"


Markus Kühn: Nur Abkömmlingen, Ehegatten und gegebenenfalls Eltern des Erblassers steht ein Pflichtteilsanspruch zu, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Geschwistern steht kein Pflichtteilsanspruch zu. Wenn also hier der Erblasser nur Geschwister, deren Kinder oder weiter entferntere Verwandte hinterlässt, haben diese gegen die durch wirksames Testament eingesetzte Alleinerbin keine Pflichtteilsansprüche.

 

Werner R.: "Wie ist im Rahmen des neuen Erbrechts das sogenannte Pflichtteilrecht geändert oder ergänzt worden? Angeblich soll es hier gegenüber dem bisherigen Recht Vorteile für den Erblasser, aber auch für die gesetzlichen Erben geben, z. B. hinsichtlich der Zahlungsfristen.“


Markus Kühn: Bislang liegt nur ein Kabinettsbeschluss für eine Erbrechtsreform, aber noch kein neues Gesetz vor (Anm.: das Gesetz ist mittlerweile entsprechend umgesetzt worden). Darin sollen u.a. die Pflichtteilsentziehungsgründe vereinheitlicht werden, indem sie künf­tig für Ab­kömm­lin­ge, El­tern und Ehe­gat­ten oder Le­bens­part­ner glei­cher­ma­ßen An­wen­dung fin­den. Auch soll eine Pflichtteilsentziehung möglich werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte neben seinem Ehegatten, Lebenspartner und Kindern auch anderen Personen, die dem Erblasser nahe stehen, nach dem Leben trachtet oder sie misshandelt. Be­steht das Ver­mö­gen des Erb­las­sers im We­sent­li­chen aus einem Ei­gen­heim oder einem Un­ter­neh­men, müs­sen die Erben diese Ver­mö­gens­wer­te oft nach dem Tod des Erb­las­sers ver­kau­fen, um den Pflicht­teil aus­zah­len zu kön­nen. Die derzeitige sehr eng ausgestaltete Stundungsregel soll unter erleichterten Voraussetzungen für jeden Erben durchsetzbar sein. Weiter soll ein Erblasser auch nachträglich in seinem Testament bestimmen können, dass sich ein Pflichtteilsberechtigter eine zu Lebzeiten des Erblassers erhaltene Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Ferner sollen Schenkungen für die Berechnung des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung finden, je länger sie zurückliegen. Während derzeit Schenkungen an andere Personen als den Pflichtteilsberechtigten in voller Höhe zur Bemessung des Pflichtteilsanspruches berücksichtigt werden, wenn sie noch keine 10 Jahre her sind, sollen sie künftig nur noch im ersten Jahr vor dem Erbfall voll in die Berechnung einbezogen werden, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw.

 

Sigmund F.: "Mein Vater ist am 27.11.06 verstorben. Vom Nachlassgericht erhielt ich im Februar 2007 die Mitteilung, wonach ich und eine meiner zwei Schwestern per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Meinen Erbanspruch müsste ich innerhalb von 3 Jahren geltend machen, sonst fließe wieder der gesamten Erbmasse zu. Mit dem Testament vom 05.04.1979 wurde meine noch lebende Mutter zur Alleinerbin eingesetzt. Weiter wurde meiner ersten Schwester ein Hälfte-Miteigentumsanteil am Haus (Anwesen) überlassen. Wir alle wussten von diesem Testament gar nichts und meine Mutter war der Meinung, ihr gehöre das Haus. Wie muss ich meinen gesetzlichen Erbanspruch bezüglich meines Vaters geltend machen und gegen wen?"


Markus Kühn: Da Ihr Vater Sie mittels eines Testamentes von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sie also enterbt hat, steht Ihnen als Abkömmling nur der Pflichtteilsanspruch zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sofern Ihre Mutter im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit Ihrem Vater gelebt hat, würde Ihr gesetzlicher Erbteil 1/6 betragen. Ihre Pflichtteilsquote wäre dann 1/12. Hatten Ihre Eltern Gütertrennung vereinbart, würde Ihr Pflichtteil 1/8 betragen. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und gewährt dem Berechtigten lediglich einen Geldanspruch gegenüber dem bzw. den Erben. Eine sog. dingliche Beteiligung am Nachlass besteht also aufgrund des Pflichtteils nicht. Ich gehe davon aus, dass Ihre Schwester hier lediglich Vermächtnisnehmerin, aber nicht Miterbin ist. Die Höhe Ihres Pflichtteilsanspruchs bestimmt sich neben Ihrer Pflichtteilsquote insbesondere durch den Wert des Nachlasses. Insoweit stehen Ihnen entsprechende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegenüber Ihrer Mutter als Alleinerbin zu. Der zu zahlende Geldbetrag, den Sie von Ihrer Mutter fordern können, ergibt sich grundsätzlich aus der Multiplikation des Nettowertes des Nachlasses mit Ihrer Pflichtteilsquote. Gegebenenfalls müssen Sie Ihren Anspruch gerichtlich gegen die Alleinerbin durchsetzen.

 

Traudl Z.: "Vor eineinhalb Jahren ist mein Mann gestorben, jetzt steht eine Pflichtteilsforderung an. Ich kann aber den Bestimmungen des Testaments nicht nachkommen, da ich aufgrund der Finanzkrise Geldanlagen, bestehend aus US-Immobilienbeteiligungen, nicht verkaufen kann. Welche Möglichkeiten bestehen, aus dieser Situation herauszukommen?"


Markus Kühn: Da der Pflichtteilsanspruch ein Geldanspruch gegen den oder die Erben ist, der mit dem Erbfall entsteht, kann er eine erhebliche Belastung der Liquidität des Erben darstellen. Wenn Sie aus Ihren liquiden Mitteln den Pflichtteilsanspruch derzeit nicht erfüllen können, könnten Sie zunächst versuchen, mit dem Pflichtteilsberechtigten eine einvernehmliche Lösung zu finden, wie bspw. eine komplette Stundung, eine Teilzahlung und Verzinsung des nicht gezahlten Teils oder eine Ratenzahlung. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, könnte eine Stundung durch das Nachlassgericht in Betracht kommen. Voraussetzung ist nach der Ausnahmevorschrift des § 2331a BGB aber, dass die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu einer 'ungewöhnlichen Härte', einer Existenzgefährdung bei Ihnen führen würde. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zur Aufgabe der Familienwohnung oder der Veräußerung eines die Lebensgrundlage bildenden Wirtschaftsgutes (z.B. Mietshaus, Unternehmen) führen müsste. Eine Stundung durch das Gericht kommt hingegen nicht in Betracht, wenn die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs 'nur' zum Verkauf von Vermögenswerten unter ungünstigen Marktverhältnissen oder zur Aufnahme eines ungünstigen Darlehens zwingt. Sofern Sie also Ihre Geldanlagen verkaufen könnten, wenn auch zu einem schlechten Preis, oder ein Darlehen aufnehmen könnten, müssten Sie dies notfalls tun, um den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen.

 

Christine F.: "Ich bin 25 Jahre alt und habe einen 22-jährigen Bruder. Meine Eltern sind geschieden. Beide besitzen jeweils eine Wohnung, die jedoch noch nicht abbezahlt sind. Aufgrund unserer sehr verzwickten, familiären Situation wollten meine Eltern und ich uns erkundigen, ob es möglich wäre, meinen Bruder (arbeitslos und drogenabhängig) zu enterben. Es wäre uns wichtig, dass die Wohnungen nicht anteilsmäßig an ihn fallen. Wenn er wieder gesund wäre, dann stünde diese Frage nicht mehr zur Debatte. Im Moment ist es sicher, dass innerhalb sehr kurzer Zeit das mühsam angesparte Geld in Form der beiden 2- und 1-Zimmerwohnungen verloren wäre. An wen müsste ich mich wenden und wie viel kostet das Ganze?"



Markus Kühn: Selbst wenn Ihr Bruder mittels Testament durch Ihren Vater und Ihre Mutter enterbt würde, bliebe ihm noch sein Pflichtteilsanspruch. Sind Sie dann jeweils die Alleinerbin, hätte Ihr Bruder jeweils einen Geldanspruch gegen Sie in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, also jeweils eines Viertels des Erbes. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in besonders schweren und im Einzelfall zu beurteilenden Ausnahmefällen möglich. Wenn ein triftiger Grund zur Annahme besteht, dass Ihr Bruder das ihm im Erbfall zufließende Vermögen ganz oder teilweise verschwenden wird oder er so überschuldet ist, dass von einer erheblichen Gefahr für den späteren Erwerb seines Erbteils auszugehen ist, kann im Testament überdies eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht erfolgen. Hierbei würden Ihr Bruder als Vorerbe und seine gesetzlichen Erben nach seinem Tod als Nacherben eingesetzt. Durch die Kombination mit einer Verwaltungstestamentsvollstreckung hätte Ihr Bruder nur Anspruch auf den jährlichen Reinertrag des zugewandten Pflichtteils. Sofern die Beschränkungsgründe zur Zeit des Erbfalles nicht mehr vorliegen, wird die Anordnung der Pflichtteilsbeschränkung hinfällig. Sie können sich an einen im Erbrecht versierten Rechtsanwalt oder Notar wenden. Die Kosten richten sich bei einem Anwalt nach dem Gegenstandswert oder einer individuellen Honorarvereinbarung. Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr maximal 190 Euro zzgl. MwSt.

Hinweis:

Das deutsche Erbrecht behandelt eine Vielzahl von Situationen, in denen Erbansprüche und -regelungen eine Rolle spielen. Die geschilderten Texte bieten nur einen ersten Einblick in die Regelungen des Pflichtteils im deutschen Erbrecht. Für spezifische Fällle und individuelle Erbschaftssituationen ist eine genaue Betrachtung und eine rechtliche Beratung empfehlenswert.


Rechtsanwalt Kühn steht Ihnen als erfahrener Erbrechtler gerne für Ihre Fragen und Anliegen zur Verfügung.

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