Antworten Erbengemeinschaften

Fragen und Antworten "Erbengemeinschaft"

Ernst-Peter T.: Wir sind eine siebenteilige Erbengemeinschaft und haben seit zwei Jahren eine Immobilie zu verkaufen. Nur sperren sich drei in Polen ansässige Erben, zur Abwicklung eine Verkaufsvollmacht zu unterschreiben, die bereits vor längerer Zeit von den vier deutschen Erben erteilt wurde. Da ein Kaufvertrag nur von allen notariell beurkundet werden darf, haben wir den Miterben eine Frist gesetzt und eine Zwangsversteigerung angedroht. Sollte die Frist verstreichen, wie wird eine Zwangsversteigerung beantragt und wie lange dauert das Verfahren bis zum Verkauf?

Markus Kühn: Eine Erbengemeinschaft ist auf Auflösung und Verteilung des Nachlasses, die sogenannte Auseinandersetzung, ausgerichtet. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen. Um den materiellen Auseinandersetzungsanspruch einer Gemeinschaft zwangsweise zu verwirklichen, gibt es die sogenannte Teilungsversteigerung, eine besondere Form der Zwangsversteigerung. Damit soll Immobilienvermögen „flüssig“ gemacht werden, damit dann der Erlös unter den Miterben geteilt werden kann. Einzelne Miterben sollen nicht die Auseinandersetzung durch Verweigerung ihrer Zustimmung zum Verkauf blockieren können. Die Teilungsversteigerung wird nur auf Antrag angeordnet, den jeder Miteigentümer der Gemeinschaft stellen kann. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Der Versteigerungsantrag selbst ist formlos möglich, aus ihm müssen sich ergeben: das Objekt der Versteigerung, die genaue Bezeichnung des Grundstücks, das

Gemeinschaftsverhältnis und die Art der Beteiligung, die Antragsberechtigung, der/die Antragsgegner mit ladungsfähiger Anschrift sowie die Bitte/den Antrag, die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft anzuordnen. Der Antragsteller muss die Kosten für das Verfahren und den Gutachter, der den Wert der Immobilie bestimmt, vorstrecken. Letztlich tragen die Kosten aber alle Miterben. Für das gesamte Verfahren (Antragstellung, Wertfestsetzung, Versteigerung) können Sie in der Regel mindestens ein Jahr einplanen. Mitunter lässt sich die Dauer verkürzen, wenn Sie bereits vor der Antragstellung ein aktuelles Wertgutachten vorlegen können und das Gericht dessen Verwertung zustimmt. Für die Erlösverteilung nach der Versteigerung müssen dann alle Erben eine gemeinsame Erklärung abgeben. Sonst wird der Erlös hinterlegt und die übrigen Miterben müssen gegebenenfalls die Erlösverteilung gerichtlich klären lassen und durchsetzen.

Josef S.: "Mein Vater ist 2011 verstorben. Wir drei Kinder haben auf den Pflichtteil verzichtet, sodass unsere insgesamt sechs Abkömmling erbten. Das gesamte Erbe bestand zu diesem Zeitpunkt aus einem Barvermögen von 60.000 Euro. Nun, neun Jahre später, wurden unsere Kinder vom Amtsgericht angeschrieben, dass unser Vater in München noch Miteigentumsanteile an vier Gemeinschaftsgaragen besaß. Eine Wohnung hierzu gibt es nicht. Da unsere Kinder an diesen Garagen weder interessiert sind, noch eine Berechtigung haben, wie sollen sie nun weiter vorgehen? Nachdem das Erbe vor neun Jahren von unseren Kindern angenommen wurde, können sie jetzt diese Anteile ausschlagen? Wenn ja, wie ist dann vorzugehen? Wenn nein, was ist zu beachten, dass keine Kosten entstehen?"

Markus Kühn: Als Erben traten die Kinder in die Rechtsposition Ihres Vaters ein und bildeten eine Erbengemeinschaft. Wenn sich nun herausstellte, dass zu seinem Eigentum auch Miteigentumsanteile gehörten, wurden auch diese von der Erbengemeinschaft übernommen. Eine Ausschlagung bezieht sich immer auf den gesamten Nachlass. Die Kinder könnten also nicht nur bezüglich der Miteigentumsanteile ausschlagen, das restliche Nachlassvermögen aber behalten. Überdies ist die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen. Wenn wirklich die gesamte Erbschaft ausgeschlagen werden sollte, müsste geprüft werden, ob die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechtbar ist. Ich verstehe nicht, warum die Kinder an den Garagen keine Berechtigung haben sollen. Wenn sie Miteigentümer sind, sind sie grundsätzlich auch mitberechtigt. Vielleicht sollten sie zunächst Kontakt mit den anderen Miteigentümern aufnehmen, ob eine Möglichkeit besteht, die Eigentümergemeinschaft zum Beispiel gegen eine Abfindungszahlung aufzulösen oder aus dieser auszuscheiden. Grundsätzlich kann ein Miteigentümer die Aufhebung verlangen, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.

Inge P.: "Mein Vater ist letztes Jahr verstorben. Laut Nachlassgericht bin ich als Tochter zu einem Viertel Miterbin an einem Wiesengrundstück geworden, das meinem Vater und dessen Frau in 2. Ehe je zur Hälfte gehört. Die zweite Ehefrau meines Vaters hat mir anfangs zwei Euro pro Quadratmeter angeboten, was ich abgelehnt habe, weil laut Nachlassgericht der Preis acht Euro beträgt. Trotz dreimaliger Aufforderung auf Auszahlung meines Erbteils reagiert diese Frau nicht. Kann ich auf Auszahlung bzw. Geldleistung bestehen? Keinesfalls möchte ich Miteigentümerin an dem Grundstück werden. Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich? (Mahnbescheid, Klage)? Wann verjährt mein Anspruch?"

Markus Kühn: Ich vermute aufgrund Ihrer Ausführungen, dass Sie und die zweite Ehefrau Ihres Vaters zu je ein Halb seine Erbinnen wurden. Sie bilden dann eine sogenannte Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft muss den Nachlass gemeinschaftlich verwalten und unter sich aufteilen. Dabei gehören den Erben alle Gegenstände des Nachlasses gemeinschaftlich, sie können also auch nur gemeinschaftlich darüber verfügen. Sie als Miterbin können daher zum Beispiel nicht eine Grundstückshälfte verkaufen, sondern nur Ihren Erbanteil insgesamt. Die Erbengemeinschaft ist eine „Zwangsgemeinschaft“, da sich die Erben die anderen Miterben ja nicht ausgesucht haben. Daher hat der Gesetzgeber jedem Miterben das Recht gewährt, jederzeit von den anderen Miterben die sog. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, also die Aufteilung des Nachlasses und Beendigung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Im Rahmen einer solchen Auseinandersetzung könnten Sie sich mit der Ehefrau einigen, dass diese das Grundstück erhält und Sie zum Beispiel andere Nachlasswerte. Oder Sie regeln in einem Auseinandersetzungsvertrag oder einer sogenannten Abschichtungsvereinbarung zu welchem Preis die Ehefrau Ihren Erbteil (und damit auch das Grundstück) übernehmen kann. Können Sie sich nicht einigen, muss das Grundstück zur Vorbereitung der Auseinandersetzung zunächst versilbert werden. Dafür gibt es das Instrument der Teilungsversteigerung. Der Versteigerungserlös kann dann anschließend entsprechend der Erbquoten verteilt werden. Wenn meine Vermutung bezüglich der Erbfolge richtig ist und eine Erbengemeinschaft besteht, kann diese grundsätzlich ewig laufen. Der Anspruch auf Auseinandersetzung verjährt grundsätzlich nicht und Sie können diese jederzeit fordern. Ich empfehle Ihnen, sich dabei durch einen versierten Anwalt beraten und unterstützen zu lassen.

Wolfgang W.: "Vier Geschwister erben per Testament zu je einem Viertel ein Guthaben, das bei zwei Banken angelegt ist. Der Hausrat wurde bereits verteilt, Schmuck und auch andere Gegenstände wurden schon zu Lebzeiten des zuletzt Verstorbenen aufgeteilt. Ein Miterbe blockiert seit Jahren die Aufteilung des Guthabens. Zwei der Miterben besitzen eine Kontovollmacht über den Tod hinaus. Bei drei Erben besteht Einvernehmen mit der Vollmacht drei Viertel des Guthabens abzuheben und durch drei zu teilen. Dem vierten Erben verbleibt sein Anteil auf den Konten der Banken. Wäre dieses Vorgehen rechtlich möglich?"

Markus Kühn: Rechtlich ist es so, dass die Auflösung der Erbengemeinschaft grundsätzlich einvernehmlich erfolgen muss. Jeder Miterbe kann aber jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Gegenstand des Anspruchs ist der gesamte Nachlass. Ein Anspruch auf Teilauseinandersetzung insoweit, dass die Auseinandersetzung nur in Bezug auf ihn oder Teile des Nachlasses stattfinde, besteht nicht. Kommt einer der Miterben der Erfüllung des Auseinandersetzungsanspruchs eines oder der anderen Miterben nicht nach, zum Beispiel durch Verweigerung einer geschuldeten Mitwirkungshandlung, macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Aus Ihren Angaben ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der eine Miterbe berechtigterweise die Auseinandersetzung verweigert oder ein Recht auf Aufschub der Auseinandersetzung hätte. Da nur noch Bankguthaben aufzuteilen ist, ist der Restnachlass auch teilungsreif. Sie und die anderen Miterben könnten die Auseinandersetzung klageweise durchsetzen. Sie könnten den widerspenstigen Miterben zunächst noch einmal auf Ihre vorgenannten Rechte und seine Pflichten hinweisen und im Falle der weiteren Weigerung mit gerichtlichen Schritten (und den damit für ihn verbundenen Kosten) drohen. Faktisch könnten Sie – wenn die Bank dabei mitmacht - wie von Ihnen vorgeschlagen vorgehen. Ein Schaden dürfte dem widerspenstigen Erben dadurch wohl nicht entstehen. Allerdings wäre damit die Erbengemeinschaft noch nicht „offiziell“ beendet.

Petra S. : "Mein Mann und ich haben ein Haus zu gleichen Teilen. Nach dem Tod meines Mannes wurde seine Hälfte nach der gesetzlichen Folge aufgeteilt, denn er wollte kein Berliner Testament machen, da er überzeugt war, mindestens achtzig zu werden. Ein fataler Fehler. Ich habe die Hälfte von dem Anteil meines Mannes geerbt und die drei minderjährigen Kinder teilen sich die andere Hälfte (jeder ein Drittel). Jetzt sind zwei Kinder volljährig und das jüngste Kind 12 Jahre. Eins der großen Kinder macht zurzeit extrem viele Schulden und ich habe Angst, dass es aufgrund des Erbes Kredite aufnimmt oder im schlimmsten Fall seinen Anteil verkauft. Ich kann ihn finanziell nicht auszahlen, außerdem hat er steuerlich ja nur 20.000 Euro frei. Die erwachsenen Kinder würden mir ihren Anteil überlassen, auch ohne Geld, denn es stehen einige Sanierungen im Haus an (z. B. Heizungserneuerung) und sie können aufgrund ihrer Ausbildung die Kosten nicht mittragen. Alle Kinder leben noch zu Hause. Dadurch, dass der Jüngste aber nicht volljährig ist, können wir die Erbengemeinschaft nicht auflösen. Gibt es eine Möglichkeit, die großen Kinder aus der Erbengemeinschaft herauszulösen?"

Markus Kühn: Sie könnten die Erbengemeinschaft (theoretisch) schon auflösen. Bei einer vertraglichen Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung besteht für Sie allerdings ein Vertretungsausschluss für das minderjährige Kind. Es wäre vom Gericht ein Ergänzungspfleger für das Kind zu bestellen. Ferner müsste das Gericht den Auseinandersetzungsvertrag genehmigen. Dazu würde es prüfen, ob der Minderjährige wertmäßig das erhält, was ihm entsprechend seiner Erbquote zusteht. Dazu müsste gegebenenfalls das Haus von einem Sachverständigen bewertet werden. Da Sie aber schreiben, dass die finanziellen Möglichkeiten zur Auszahlung eines Kindes fehlen, kommt diese Option wohl nicht in Betracht. Die großen Kinder könnten Ihnen ihren Anteil (notariell) übertragen oder sie könnten in Form einer sogenannten Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Dabei einigen sich die Miterben darauf, dass der Abzuschichtende mit dem Erhalt bestimmter Nachlassgegenstände oder durch Abfindung aus Eigenmitteln der verbleibenden Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und diese unter den verbleibenden Miterben weiter besteht. Wenn aber keine Mittel zur Abfindung der großen Kinder da sind, wäre die unentgeltliche Übertragung von deren Erbteilen auf Sie eine Schenkung der Kinder an Sie. Dabei könnte Ihnen jedes Kind 20.000 Euro schenkungssteuerfrei schenken.

Petra S. : "Mein Mann und ich haben ein Haus zu gleichen Teilen. Nach dem Tod meines Mannes wurde seine Hälfte nach der gesetzlichen Folge aufgeteilt, denn er wollte kein Berliner Testament machen, da er überzeugt war, mindestens achtzig zu werden. Ein fataler Fehler. Ich habe die Hälfte von dem Anteil meines Mannes geerbt und die drei minderjährigen Kinder teilen sich die andere Hälfte (jeder ein Drittel). Jetzt sind zwei Kinder volljährig und das jüngste Kind 12 Jahre. Eins der großen Kinder macht zurzeit extrem viele Schulden und ich habe Angst, dass es aufgrund des Erbes Kredite aufnimmt oder im schlimmsten Fall seinen Anteil verkauft. Ich kann ihn finanziell nicht auszahlen, außerdem hat er steuerlich ja nur 20.000 Euro frei. Die erwachsenen Kinder würden mir ihren Anteil überlassen, auch ohne Geld, denn es stehen einige Sanierungen im Haus an (z. B. Heizungserneuerung) und sie können aufgrund ihrer Ausbildung die Kosten nicht mittragen. Alle Kinder leben noch zu Hause. Dadurch, dass der Jüngste aber nicht volljährig ist, können wir die Erbengemeinschaft nicht auflösen. Gibt es eine Möglichkeit, die großen Kinder aus der Erbengemeinschaft herauszulösen?"


Markus Kühn: Sie könnten die Erbengemeinschaft (theoretisch) schon auflösen. Bei einer vertraglichen Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung besteht für Sie allerdings ein Vertretungsausschluss für das minderjährige Kind. Es wäre vom Gericht ein Ergänzungspfleger für das Kind zu bestellen. Ferner müsste das Gericht den Auseinandersetzungsvertrag genehmigen. Dazu würde es prüfen, ob der Minderjährige wertmäßig das erhält, was ihm entsprechend seiner Erbquote zusteht. Dazu müsste gegebenenfalls das Haus von einem Sachverständigen bewertet werden. Da Sie aber schreiben, dass die finanziellen Möglichkeiten zur Auszahlung eines Kindes fehlen, kommt diese Option wohl nicht in Betracht. Die großen Kinder könnten Ihnen ihren Anteil (notariell) übertragen oder sie könnten in Form einer sogenannten Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Dabei einigen sich die Miterben darauf, dass der Abzuschichtende mit dem Erhalt bestimmter Nachlassgegenstände oder durch Abfindung aus Eigenmitteln der verbleibenden Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und diese unter den verbleibenden Miterben weiter besteht. Wenn aber keine Mittel zur Abfindung der großen Kinder da sind, wäre die unentgeltliche Übertragung von deren Erbteilen auf Sie eine Schenkung der Kinder an Sie. Dabei könnte Ihnen jedes Kind 20.000 Euro schenkungssteuerfrei schenken.

 

Michael S.: "Eine ältere Dame ist alleinige Eigentümerin eines Einfamilienhauses, welches von ihr alleine bewohnt wird. Die Dame hat einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn hat wiederum zwei erwachsene Söhne. Aktuell ist ein Testament vorhanden, in welchem geregelt ist, dass Sohn und Tochter alles gemeinsam erben sollen. Das bedeutet, dass der Sohn und die Tochter das Einfamilienhaus als Erbengemeinschaft erben werden. Die Tochter möchte das Einfamilienhaus nach dem Ableben der Mutter verkaufen, um den Erlös mit ihrem Bruder zu teilen. Der Sohn der älteren Dame ist damit nicht einverstanden. Er will, dass einer seiner Söhne in das Haus einzieht. Kann die Tochter verhindern, dass der Sohn ihres Bruders in das gemeinsam geerbte Einfamilienhaus einzieht? Kann die Tochter von ihrem Bruder verlangen, dass das Haus verkauft wird? Der Bruder verfügt nicht über die finanziellen Mittel, um seiner Schwester ihren Anteil des Hauses abzukaufen. Wäre es sinnvoll, dass die ältere Dame ein Testament verfasst, in welchem sie festlegt, was mit dem Einfamilienhaus nach ihrem Tod geschehen soll? Kann in einem Testament verfügt werden, dass das Haus verkauft werden muss? "


Markus Kühn: Miterben, die eine Immobilie geerbt haben, können über deren Benutzung (nur) per Mehrheitsbeschluss entscheiden. Der Bruder könnte also ohne die Zustimmung der Schwester nicht einfach seinen Sohn in das Haus einziehen lassen. Darüber hinaus kann ein Miterbe jederzeit die sogenannte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Dann muss der Nachlass nach Begleichung eventueller Verbindlichkeiten abgewickelt und die Nachlassgegenstände verteilt werden. Da eine Immobilie schlecht aufgeteilt werden kann, kann ein Miterbe nötigenfalls verlangen, dass die Immobilie versteigert und der Erlös anschließend verteilt wird. Dafür gibt es das Verfahren der Teilungsversteigerung. Besser ist es in der Regel natürlich, dass sich die Miterben über einen freihändigen Verkauf einigen. Die Tochter könnte also von ihrem Bruder verlangen, dass das Haus verkauft wird. Die ältere Dame könnte auch in ihrem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen. Dem Testamentsvollstrecker könnte darin die Aufgabe zugeteilt werden, das Haus zu verkaufen und den Erlös unter den Miterben aufzuteilen. Testamentsvollstrecker könnte auch ein Miterbe sein.

 

Egon L.: "Im Jahr 1998 ist eine entfernte Verwandte von mir gestorben. Da sie kein Testament hinterlassen hat, wurde eine Nachlassverwalterin eingesetzt. Es gibt über 20 Erben mit unterschiedlichen Erbanteilen. Der Anteil für meine beiden Geschwister und mich beträgt 1/16. Bereits im Jahr 2011 wurde uns ein Teilerbschein vom Amtsgericht Berlin-Spandau ausgestellt, gegen Gebühr, die von mir entrichtet wurde. Die Nachlassverwalterin weigert sich aber bis heute, etwas auszuzahlen, wegen fehlender Mitwirkung einer in Amerika lebenden Erbin (1/162). Gibt es eine Möglichkeit, die leidige Sache nach 20 Jahren endlich zu einem Ende zu bringen?"


Markus Kühn: Ein Nachlassverwalter hat Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Er hat unter anderem dem Nachlassgericht ein Verzeichnis des Nachlasses einzureichen. Seine Hauptaufgabe ist die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten. Dazu wird er in der Regel den Nachlass liquidieren müssen. Es ist aber nicht seine Aufgabe, die Nachlassauseinandersetzung vorzunehmen, vielmehr hat er nach Erfüllung der bekannten Verbindlichkeiten den Nachlass an alle Erben herauszugeben. Diese müssen sich dann über die Verteilung einigen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder streitig, so darf die Herausgabe nur erfolgen, wenn dem Nachlassgläubiger Sicherheit geleistet wird. Um den Nachlass verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten erfüllen zu können, hat der Nachlassverwalter den Nachlass in Besitz zu nehmen. Wenn ein Miterbe den Nachlass oder Teile davon in Besitz hat und nicht herausgibt, muss der Nachlassverwalter Klage auf Herausgabe gegen diesen erheben. Er ist überdies verpflichtet, dem Nachlassgericht Auskunft zu geben und jährlich Rechnung zu legen. Den Erben gegenüber haftet er für schuldhafte Pflichtverletzungen. Aufgrund der langen Dauer der Tätigkeit der Nachlassverwalterin in Ihrer Angelegenheit könnte sich die Frage stellen, ob diese ihre Aufgaben hier ordnungsgemäß erfüllt. Die Nachlassverwaltung endet nicht von selbst, sondern ist vom Nachlassgericht aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung nicht mehr besteht, insbesondere die Erfüllung der Verbindlichkeiten erfolgt ist. Sie kann beendet werden, wenn sich zeigt, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Nachlassmasse nicht vorhanden ist (dann wäre die Nachlassverwaltung aber in der Regel gar nicht angeordnet worden). Kraft Gesetzes endet die Nachlassverwaltung mit der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Wofür die Mitwirkung der in Amerika lebenden Erbin erforderlich ist, kann ich aus Ihrer Schilderung nicht erkennen. Sie könnten beim Nachlassgericht einen Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung stellen.

 

Martin S.: "Vor einem Jahr ist mein Onkel gestorben, welcher verwitwet war und keine Kinder hatte. Auch seine Eltern leben bereits nicht mehr. Nun bilden seine noch lebenden Geschwister bzw. die Kinder der bereits verstorbenen Geschwister eine Erbengemeinschaft aus 16 Personen, der auch ich angehöre. Ich bin von den übrigen Mitgliedern nun schriftlich bevollmächtigt, den Nachlass gemäß gesetzlicher Erbfolge auseinander zu setzen. Mein Onkel hatte zu Lebzeiten eine dritte Person zur Generalbevollmächtigten bestellt, welche sich um die Angelegenheiten meines Onkel gekümmert hat und auch Zugriff zum nicht unerheblichen Vermögen hatte. Die Erbengemeinschaft versucht nun, von der Generalbevollmächtigten ein Nachlassverzeichnis sowie auch sämtliche Unterlagen und Kontoauszüge zu erlangen. Die Generalbevollmächtigte reagiert auf diese Forderung nicht und legt auch keinerlei Rechenschaft über ihre Arbeiten für ihre Zeit als Generalbevollmächtigte ab. Die Erbengemeinschaft muss nun intern abstimmen, wie - ggf. gerichtlich - gegen die Generalbevollmächtigte vorgegangen werden soll. Welche Art von Mehrheit ist für einen rechtskräftigen Beschluss hierfür erforderlich? Wie ist mit den nicht abgegebenen oder ungültigen Stimmen aus der Erbengemeinschaft umzugehen, weil auf die interne Abstimmung beispielsweise nicht oder nicht eindeutig reagiert wird?"


Markus Kühn: Ich gehe davon aus, dass zwischen Ihrem Onkel und der Bevollmächtigten nicht nur ein Gefälligkeitsverhältnis bestand. Eine vertragliche Bindung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass für den Vollmachtgeber wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage des Bevollmächtigten verlässt. Dann gilt grundsätzlich Auftragsrecht, was bedeutet, dass der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber beziehungsweise seinen Erben erforderliche Nachrichten zu geben und über den Stand der von ihm ausgeführten Geschäfte Auskunft und Rechenschaft zu erteilen hat. Die Auskunftsansprüche oder auch eine Auskunftsklage können von einem oder mehreren Miterben geltend gemacht werden. § 2039 BGB eröffnet jedem Erben das Recht, Forderungen für den Nachlass geltend zu machen. Ein einzelner Miterbe kann nur die Leistung des Schuldners an alle Erben fordern. Er kann daher nicht etwa lediglich die Forderung in Höhe seiner eigenen Erbquote geltend machen. Sie könnten also grundsätzlich auch allein – ohne eine Mehrheit der Miterben - zunächst Auskunft und Rechenschaft, dann gegebenenfalls auch Leistung an die Erbengemeinschaft einfordern oder einklagen.

 

Andreas L.: "Ich habe -völlig unerwartet- von einem schon lange verstorbenen Großonkel nach dem Ableben seiner zweiten Frau aus deren Erbmasse 5/48 geerbt und dafür einen Erbschein vom Nachlassgericht erhalten. Darauf sind noch 12 weitere Miterben mit Anteilen von 1/60 bis 1/5 aus Bayern, Nordrhein-Westfalen und Österreich aufgeführt. Auf meine Nachfrage beim Amtsgericht, wie ich jetzt an meinen Erbteil gelange, wurde ich nur darauf verwiesen, dass das meine Angelegenheit sei. Ein Nachlassverwalter sei nicht bestimmt. Meine Frage nun: Wie soll ich vorgehen? Gibt es seriöse Nachlassforscher o.ä., die den Nachlass ermitteln oder muss ich einen Anwalt beauftragen?"


Markus Kühn: Das Nachlassgericht kann bis zur Annahme einer Erbschaft oder Ermittlung der Erben durch Anordnung einer Nachlasspflegschaft für die Sicherung eines Nachlasses sorgen. Sind die Erben ermittelt und auch schon entsprechende Erbscheine erteilt, besteht dafür kein Bedürfnis mehr. Die Erbengemeinschaft ist eine „Zwangsgemeinschaft“, die darauf angelegt ist, dass sich die Miterben über den Nachlass auseinandersetzen, diesen also unter sich verteilen. Über den Nachlass können die Miterben unabhängig von der Erbquote grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügen. Unter den Miterben gibt es aber kein allgemeines Auskunftsrecht. Jeder Miterbe könnte sich ja theoretisch mithilfe seines Erbscheins als Beweis seiner Erbenstellung die nötigen Auskünfte verschaffen. Zum Beispiel kann ein Miterbe von der Bank des Erblassers Auskünfte über dessen Konten einholen, die Bank muss die Auskunft dann allen Miterben erteilen. Weiß ein Erbe nicht, ob und wo der Erblasser Konten hatte, kann er versuchen, über die Bankenverbände Auskunft dazu zu erhalten. Über die Grundbuchämter kann er zum Beispiel versuchen, Immobilien zu ermitteln. Einfacher und naheliegender ist es aber, zunächst mit den übrigen Miterben Kontakt aufzunehmen, insbesondere mit denen mit einer höheren Erbquote, da diese vermutlich „näher dran“ sind und auch ein größeres Interesse an einer einvernehmlichen Lösung haben. Manche Miterben haben genauere Kenntnis über den Nachlass, seine Zusammensetzung und dessen Wert. In Ausnahmefällen gibt es spezielle Auskunftsrechte und Rechenschaftspflichten von Miterben, zum Beispiel weil sie mit dem Erblasser zusammengewohnt haben oder von ihm bevollmächtigt waren. Sie können von den anderen Miterben verlangen, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt und beendet wird. Sie können auch Ihren Erbteil verkaufen, an andere Miterben oder an Dritte (dann haben die Miterben ein Vorkaufsrecht). Wichtig ist m.E., zunächst das Gespräch zu suchen. Selbstverständlich können Sie auch einen Anwalt beauftragen, Sie zu unterstützen.

 

Annemarie F.: "Meine beiden Schwestern und ich haben zu je einem Drittel den Nachlass unserer Mutter testamentarisch vermacht bekommen. Dazu gehört ein Grundstück. Der Erbschein ist bereits erteilt. Das Grundstück ist gemäß Testament (Teilungsanordnung) mir zum Alleineigentum übertragen. Zur Eintragung ins Grundbuch im Wege der Berichtigung genügt der Erbschein nicht, da er ja nur die Quote ausweist, nicht aber die einzelnen Zuwendungen, weshalb wohl die Grundbuchordnung zur Eintragung ein notarielles Auseinandersetzungszeugnis verlangt. Die Auseinandersetzung bezüglich des Grundstücks im Sinne des Testaments scheitert derzeit jedoch an der nicht begründeten, offensichtlich böswilligen Weigerung der einen Schwester, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen bzw. zu unterschreiben. Was können wir beiden anderen Schwestern tun?"


Markus Kühn: Gemäß § 2042 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe gegenüber einem anderen Miterben jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Inhaltlich richtet sich der Auseinandersetzungsanspruch auf die Mitwirkung an allen zur Auseinandersetzung erforderlichen Maßnahmen. Wenn sich Ihre Schwester dagegen unbegründet weigert, können und sollten Sie eine Teilungsklage (Erbauseinandersetzungsklage) erwägen. Mittels einer solchen Klage kann jeder Miterbe die Nachlassteilung erzwingen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Nachlass teilungsreif ist. Das ist der Fall, wenn sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind und der dann noch vorhandene Rest des Nachlasses entsprechend den Erbquoten in gleichartige Teile ohne Wertverlust aufgeteilt werden kann. Die Klage ist auf Abschluss eines konkreten Auseinandersetzungsvertrages zu richten und die dazu notwendigen Zustimmungen anderer Miterben werden bei erfolgreicher Klage durch das Urteil ersetzt. Mit der Klage kann auch Antrag auf dinglichen Vollzug des Teilungsplans, also zum Beispiel der Auflassung eines Grundstücks verbunden werden. Vielleicht reicht es ja, wenn Sie Ihrer Schwester die Klage androhen, bei einem Unterliegen vor Gericht müsste sie auch die Gerichts- und Anwaltskosten tragen. Nicht nur für die Klage, sondern auch schon im Vorfeld sollten sich anwaltlich unterstützen lassen.

 

Christine R. (zum Zweiten fünf Wochen später :-)): "Der Todesfall war im Jahr 2005. Fünf Kinder bilden eine Erbengemeinschaft, der Erbteil beträgt je ein Fünftel. Das Resterbe ist ein Hausgrundstück. Nun legt 2016 einer der Erben zum ersten Mal eine Zuwendungserklärung vom Juli 1998 in Höhe von 26.000 DM von der Verstorbenen vor. In dieser Erklärung wird die Verrechnung der Zuwendung beim Nachlass bestimmt. Der Zuwendungsempfänger hat dies mit Unterschrift damals bestätigt. Einer der Erben will nun beim Verkauf des Hausgrundstücks, dass der Erbe, der die Zuwendung erhalten hat, nur den gekürzten Betrag vom Käufer des Hausgrundstücks bekommt. Ist dies rechtlich möglich oder muss an jeden Erben erst ein Fünftel ausbezahlt werden und dann der Zuwendungsbetrag privatrechtlich von jedem der vier anderen Erben vom Zuwendungsempfänger eingefordert werden? Gibt es eine Verjährungsfrist bei einer Zuwendung sowie deren Einforderung? Sollte das Haus nicht verkauft werden, kann ich dann meinen Fünftelanteil an einen der Miterben verkaufen, auch wenn die restlichen Erben nicht einverstanden sind?"


Markus Kühn: Die Miterben können natürlich im Kaufvertrag über das Grundstück mit dem Käufer vereinbaren, welche Beträge dieser an wen zu zahlen hat. Dabei kann der Miterbe, der eine Ausgleichung gegen sich gelten lassen muss, auch anteilig weniger als die anderen erhalten. Es muss nicht jeder Miterbe von dem Ausgleichspflichtigen seinen Anteil einfordern, sondern sie alle bestimmen vorher, wem wieviel zusteht und das wird dann verteilt. 

Sie können Ihren Erbanteil jederzeit an einen Miterben verkaufen, auch wenn das den anderen Miterben nicht passt. Wenn Sie Ihren Anteil an einen Dritten, der nicht Miterbe ist, verkaufen, haben die Miterben ein Vorkaufsrecht, können den Verkauf aber auch nicht verhindern.

 

Christine R.: "Unsere Erbengemeinschaft besteht aus fünf Personen zu je 1/5 Erbanteil. Das Resterbe ist ein Hausgrundstück. Das Haus wird teilweise von einem Erben bewohnt und zwar unentgeltlich und ohne Wohnrecht. Was muss unternommen werden, um die Erbengemeinschaft aufzulösen? Wie muss man vorgehen, wenn einer der Erben mit dem Verkauf des Hausgrundstücks nicht einverstanden ist und es sich hierbei nicht um den Bewohner des Hauses handelt? Kann ein einzelner Erbe den Verkauf verhindern, da er der Annahme ist, man müsse anstatt 170.000 Euro einen Verkaufspreis von 200.000 Euro erzielen? Wie kann ich bereits entstandene Kosten (z.B. Heizöl, Kaminkehrer) von den Miterben zurückerstattet bekommen, auch wenn keine Auflösung stattfindet?"


Markus Kühn: Eine Erbengemeinschaft ist von Beginn an auf eine sogenannte Auseinandersetzung ausgerichtet. Die Auseinandersetzung umfasst neben der Begleichung von Verbindlichkeiten auch die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung jederzeit verlangen. Wenn sich Miterben nicht über den Verkauf oder die eines Hauses einigen können, kann jeder Miterbe eine Teilungsversteigerung beantragen. Das ist eine Zwangsversteigerung, mit der das Haus „flüssig“ gemacht wird, sodass der Verkaufserlös unter den Miterben verteilt werden kann. Verhindern kann dies ein anderer Miterbe grundsätzlich nicht. Sie müssen also gegenüber Ihren Miterben kundtun, dass Sie die Beendigung der Erbengemeinschaft verlangen. Wenn im Rahmen einer angestrebten einvernehmlichen Einigung Streit über den Wert des Hauses (das vielleicht auch ein Miterbe übernehmen will) aufkommt, bietet es sich an, sich darauf zu einigen, dass ein Sachverständiger das Haus bewertet und dessen Schätzung anerkannt wird. Sind einige oder alle anderen Miterben nicht einigungsbereit, bleibt Ihnen das Druckmittel der Teilungsversteigerung. Kosten für die Verwaltung der Immobilie haben die Miterben grundsätzlich entsprechend ihrer Erbquoten, also hier zu je 20% zu tragen, wenn nichts anderes von der Erbengemeinschaft beschlossen wurde. Sofern Sie Kosten verauslagt haben, können Sie auch ohne Beendigung der Erbengemeinschaft eine entsprechende Erstattung von den Miterben fordern.

 

Rainer C.: "Gemeinsam mit meinem Bruder bin ich in einer Erbengemeinschaft (50/50) mit einem Anwesen von 2 Ladengeschäften und 4 Wohnungen. Mein Bruder will meinen Teil abkaufen, ich will aber nicht an ihn verkaufen. Kann er einen Verkauf meines Anteils erzwingen? Jetzt droht er mit der Teilungsversteigerung, da er Alleineigentümer unseres Anwesens werden möchte. Wie ist die Rechtslage? Der Ausgang einer Versteigerung würde doch für meinen Bruder erhebliche finanzielle Risiken mit sich bringen."


Markus Kühn: Eine Erbengemeinschaft ist nach dem Gesetz nicht auf Dauer angelegt. Daher kann jeder Miterbe jederzeit verlangen, dass die Gemeinschaft auseinandergesetzt wird, also der Nachlass (nach Zahlung bestehender Verbindlichkeiten) verteilt wird. Können sich die Erben bei Immobilien nicht über eine Verteilung einigen, sieht das Gesetz die Möglichkeit der Teilungsversteigerung vor, um die Immobilien „teilbar“ zu machen. Die Teilungsversteigerung ist eine Art der Zwangsversteigerung. Jeder Miterbe kann sie jederzeit beantragen. Der in der Versteigerung erzielte Erlös kann dann zwischen den Miterben aufgeteilt werden. Bei einer Teilungsversteigerung besteht natürlich für alle Miterben das Risiko, dass die Immobilie unter Wert versteigert wird. Dies kann zugleich auch eine Chance für einen mitsteigernden Miterben sein. Ob der Versteigerungserlös letztlich über oder unter einem geschätzten Marktwert liegt, hängt insbesondere auch vom Standort der Immobilie ab. Im Großraum München werden derzeit häufig hohe Versteigerungserlöse erzielt. In abgelegenen Gegenden Deutschlands ist das eher nicht der Fall. Wenn Ihr Bruder Ihnen ein angemessenes Angebot macht, sollten Sie dies nicht kategorisch ablehnen, da eine Teilungsversteigerung immer gewisse Unsicherheiten bedeutet, länger dauert und natürlich auch zusätzlichen Aufwand und Ärger für Sie bedeuten kann. Natürlich könnten aber auch Sie in der Teilungsversteigerung mitbieten.

 

Jörg C.: "Ein Erblasser mit Erben 2. Ordnung und ohne Testament hat einen nicht zu den Erben gehörenden Generalbevollmächtigten in notariellem, hinterlegtem Vertrag über den Tod hinaus mit der Wahrnehmung auch in allen rechtlichen Angelegenheiten betraut. Die Erben bilden eine über die ganze Welt verstreute Erbengemeinschaft. Ist der Generalbevollmächtigte verpflichtet, den Immobilienbesitz und sonstiges Erbe bis zu einer späteren Auseinandersetzung der Erben zu verwalten und zu betreuen? An wen muss sich das Nachlassgericht, an wen die örtlichen Behörden und sonstige Stellen wenden? Muss das stets der Generalbevollmächtigte sein, auch wenn die Auseinandersetzung erst in Jahren erfolgen könnte? Muss der Generalbevollmächtigte bei Bedarf jeden einzelnen Erben kontaktieren, könnten diese einen bevollmächtigten Sprecher benennen?"


Markus Kühn: Ich gehe davon aus, dass es hier um eine sogenannte Vorsorgevollmacht geht, deren Geltung auch über den Tod hinaus festgelegt wurde. Eine solche Vollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten, auch nach Versterben des Vollmachtgebers unabhängig vom Willen der Erben rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Der Bevollmächtigte kann alle Rechtsgeschäfte vornehmen, wie ursprünglich der Erblasser in eigener Person. Welche Pflichten der Bevollmächtigte im Einzelnen – auch nach dem Tod des Vollmachtgebers - hat, kann der Vollmachtgeber außerhalb der Vollmacht individuell mit dem Bevollmächtigten regeln. Ist dies nicht geschehen, müssen die Pflichten des Bevollmächtigten im Einzelfall ausgelegt und bestimmt werden, grundsätzlich kommt das Auftragsrecht der §§ 662 ff. BGB zur Anwendung. Sofern der Bevollmächtigte seine Kompetenzen überschreitet oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er unter Umständen gegenüber den Erben haften. Der Bevollmächtigte kann aber seine Vollmacht auch zurückgeben. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bis zur Auseinandersetzung der Erben für diese oder den Nachlass tätig zu sein. Er setzt sich damit auch Haftungsansprüchen der Erben aus. Hätte der Erblasser eine Nachlassverwaltung bis zur Auseinandersetzung gewollt, hätte er den Bevollmächtigten grundsätzlich als Testamentsvollstrecker in einem Testament benennen müssen. Eine notariell beurkundete Vollmacht muss bei dem Notar, der die Vollmacht beurkundet hat, zurückgegeben werden. Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen auf die Erben über. Solange über diese noch Ungewissheit besteht, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzen.

 

Maria V.: "Ich habe zusammen mit mehreren Geschwistern ein größeres Grundstück geerbt. Wir bilden eine Erbengemeinschaft. Mein Bruder wurde als Testamentsvollstrecker eingesetzt. In wie weit muss mich der Testamentsvollstrecker anhören, informieren, einbinden?

Kann ich von ihm gezwungen werden, meinen Grundstückanteil zu verkaufen oder kann ich da mit dem Bauherrn/träger vereinbaren, dass meine 125 qm ohne Verkauf und anschließenden Neukauf - eben nur die Baukosten der Wohnung - anfallen? Es wäre doch irrsinnig den eigenen Grundstückanteil erst zu verkaufen und dann wieder neu zu kaufen mit fälliger Steuer?!"


Markus Kühn: Ich verstehe Sie so, dass das Grundstück von einem Bauträger bebaut werden soll und sie dann eine Wohnung übernehmen möchten. Nun ist es bei einer Erbengemeinschaft an einem Grundstück aber nicht so, dass jedem Miterben ein konkreter Grundstücksanteil gehört, sondern sie erben gemeinschaftlich die gesamte Erbschaft. Diese steht der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand, also ungeteilt zu. Wenn sie beispielsweise vier Erben mit gleichen Erbquoten sind, würden allen Erben gemeinschaftlich 500 qm gehören. Im Grundbuch wird die Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen, zwar unter Angabe der Miterben, aber ohne Höhe der Erbteile. Die Miterben können auch nur gemeinschaftlich über das ungeteilte Grundstück verfügen. Wenn Sie einen konkreten Grundstücksanteil nutzen wollen, müsste dieser in Absprache mit den anderen Miterben abgetrennt und Ihnen überlassen werden. Oder Sie und die Miterben bebauen das Grundstück als Miterbengemeinschaft und lösen diese dann beispielsweise dadurch auf, dass jeder eine abgeschlossene Eigentumswohnung erhält. Ist allerdings ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist dieser grundsätzlich befugt den Nachlass zu verwalten, in Besitz zu nehmen und auch darüber zu verfügen. Sofern der Erblasser nicht angeordnet hat, dass die Verfügungen der Zustimmung der Erben bedürfen, sind sämtliche Verfügungen des Testamentsvollstreckers ohne Zustimmung der Erben wirksam. Er könnte dann auch das Grundstück verkaufen, ohne Sie zu fragen und nur den Verkaufserlös an die Miterben auszahlen. Hier kommt es darauf an, ob und gegebenenfalls wie der Erblasser die Aufgaben des Testamentsvollstreckers im Testament bestimmt hat.

 

Christine R.: "Wir waren fünf Geschwister, der Vater ist 1992 die Mutter 2005 gestorben. Das Vermögen besteht aus einem Haus, welches eines der Geschwister unentgeltlich bewohnt, sowie Bargeld. Das Haus gehört bis heute der Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen, das Geldvermögen wurde kurz nach dem Tod der Mutter zu gleichen Teilen aufgelöst.

Im Juni 2015 legt ein Kind plötzlich (bis zu diesem Zeitpunkt nie erwähnt) eine Kopie einer Zuwendungserklärung zwischen Mutter und einem anderen Kindes aus dem Jahr 1998 über einen Betrag von 10.000.- DM vor. Weiter heißt es, dass dieser Betrag bei der Verteilung des Nachlasses der Mutter bei dem Anteil des damals begünstigten Kindes abzuziehen ist. Das begünstigte Kind hat sich mit dieser Regelung damals schriftlich einverstanden erklärt. Diese Belege wurden bei der Auflösung des Geldvermögens nicht vorgelegt und somit damals nicht verrechnet. Gibt es für diesen Beleg eine Verjährungsfrist? Kann der Betrag beim eventuellen Hausverkauf berücksichtigt werden?"


Markus Kühn: Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung, also der Verteilung des Nachlasses, sind Vorempfänge eines Abkömmlings des Erblassers zu berücksichtigen, wenn der Erblasser die Ausgleichung angeordnet hatte. Zur Auskunft über erhaltene Zuwendungen ist ein Miterbe gegenüber seinen Miterben aber nur auf Verlangen verpflichtet. Bei der Ausgleichung ist für die Wertbemessung der Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich, es muss also eine Indexierung erfolgen und ein um den Kaufkraftschwund zwischen Zuwendung und Erbfall erhöhter Geldbetrag in Ansatz gebracht werden, was hier zu einem Betrag von rund 11.000 DM führen würde. Ist die Ausgleichung bei der Auseinandersetzung unterblieben, haben die dadurch schlechter gestellten Miterben einen Anspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung des Beschenkten. Dieser besteht aber erst dann, wenn die Auseinandersetzung endgültig abgeschlossen ist, was bei Ihnen nicht der Fall ist, da das Haus noch nicht verteilt wurde. Sie können den Betrag daher beim Hausverkauf grundsätzlich berücksichtigen.

 

Manfred B.: "Meine drei Geschwister und ich haben nach dem Ableben unserer Eltern das Elternhaus gemeinsam geerbt. Im Testament haben die Eltern verfügt, dass unser jüngster Bruder das Haus erhalten und die Geschwister auszahlen soll. Die Frage ist nun, wie ein fairer Wert für die Immobilie ermittelt wird. Wir haben einerseits über die Kommune einen Gutachterausschuss beauftragt, einen Wert zu ermitteln und andererseits die Immobilie auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten. Mit letzter Maßnahme ist unser jüngerer Bruder nicht einverstanden und hat sie für unzulässig erklärt mit dem Argument, dass wir die Immobilie ja gar nicht verkaufen wollen. Hat er recht?"


Markus Kühn: Bei einer Immobilie ist es immer schwierig, den richtigen Wert zu ermitteln. Ein fairer Wert ist grundsätzlich der Verkehrswert, der auch in einer Immobilienbewertung - wie Sie sie offensichtlich schon beauftragt haben - ermittelt wird. Der Verkehrswert gibt den voraussichtlich am Markt zu erzielenden Verkaufspreis wider. Insofern könnte man natürlich auch die Immobilie zum Kauf anbieten und sehen, welcher Preis erzielbar wäre. Es ist also nicht „unzulässig“, die Immobilie im Internet anzubieten. Wenn Sie und Ihre Miterben sich dann aber nicht einigen können, ob Sie den Wert des Sachverständigen oder den über das Internet gefundenen Verkaufspreis zugrunde legen, und den Ausgleichsbetrag gerichtlich klären lassen müssen, wird das Gericht möglicherweise einen weiteren Sachverständigen beauftragen, eine Verkehrswertermittlung durchzuführen. Um sich diesen mit zusätzlichen Kosten verbundenen Aufwand zu sparen, ist es in Fällen wie Ihrem empfehlenswert, sich vor Beauftragung eines Sachverständigengutachtens darauf zu einigen, dass dessen Ermittlung für alle verbindlich sein soll. Ebenso könnten Sie auch den über die Internetplattform gefundenen Wert als verbindlich vereinbaren. Sie können natürlich auch das Sachverständigengutachten des Gutachterausschuss abwarten und anhand der im Internet gefunden Werte überprüfen. Das Problem ist, dass es bei Immobilien eben nicht „den einen richtigen Wert“ gibt. Sie werden immer etwas unterschiedliche Werte erhalten, wenn Sie verschiedene Sachverständige oder Internetangebote zu Rate ziehen. Ich empfehle Ihnen, sich (vorab) auf einen Weg der Verkehrswertermittlung zu einigen und das Ergebnis dann zu akzeptieren, um hier unnötigen Streit zu vermeiden.

 

Hartmut R.: "Ich kenne eine Beamten-Witwe, die aufgrund eines Berliner Testaments mit ihrem verstorbenen Mann ein Reihenhaus besitzt. Aus der Ehe stammen drei Kinder. Ein Sohn starb eines unnatürlichen Todes und hinterließ einen Sohn, der mit 22 Jahren keine Berufsausbildung hat, bei der Oma wohnt und deren Nerven sehr strapaziert. Die Witwe hat ein handgeschriebenes Testament, das bestimmt, dass die beiden Kinder und der Enkel je ein Drittel des Erbgutes bekommen sollen. Ich versuche seit langem sie zu überreden, dieses Testament notariell machen zu lassen, weil ich bezweifle, dass die Erben sich auf eine gerechte Aufteilung einigen können. Neuerdings ist auch der Sohn dafür, da er erfahren hat, dass er unter bestimmten Voraussetzungen enterbt werden könnte, solange der Enkel noch in dem Haus wohnt, wenn seine Mutter verstorben ist.

1. Frage: Ist letzteres richtig?

2. Frage. Falls der Enkel nicht bereit ist, sein Benehmen zu ändern, kann er per Testament enterbt werden

3. Frage: Ich habe gelesen, dass es sinnvoll ist, bei Erbengemeinschaften per Testament eine neutrale juristische Person mit der Durchführung zu betrauen. Ist das richtig so? Und was kostet so etwas?"


Markus Kühn: Zunächst kommt es darauf an, wie das gemeinschaftliche Testament der Witwe und ihres verstorbenen Mannes formuliert war. Sind darin beispielsweise die Kinder und deren Abkömmlinge als sogenannte Schlusserben nach dem längerlebenden Ehegatten eingesetzt, kann die Witwe nicht mehr wirksam abweichend davon testieren. Anders wäre es, wenn in dem gemeinschaftlichen Testament auch eine Änderungsbefugnis eingeräumt wäre. Dann könnte sie per Testament nach ihren Vorstellungen vererben. Auf die Form – notariell oder handschriftlich – kommt es grundsätzlich nicht an. Beide Formen sind vom Gesetz anerkannt. Wichtig ist der Inhalt: Wenn die Witwe ihre beiden Kinder und den Enkel zu gleichen Teilen als Erben einsetzt, bilden diese eine Zwangsgemeinschaft in Form einer Erbengemeinschaft. In einer Erbengemeinschaft können die Miterben grundsätzlich nur gemeinsam über den Nachlass entscheiden. Jeder Miterbe kann jederzeit verlangen, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst und der Nachlass verteilt wird. Wenn die Miterben sich nicht einigen können, gibt das Bürgerliche Gesetzbuch Regelungen vor, wie die Aufteilung durchzuführen ist. Immobilien sind zum Beispiel notfalls im Wege einer Zwangsversteigerung „flüssig“ zu machen und der Erlös zu verteilen. Um Streitigkeiten einer Erbengemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, diese durch eine entsprechende Testamentsgestaltung von vornherein zu vermeiden. Dies kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass nur eine Person Erbe wird, die anderen aber durch ein Vermächtnis wirtschaftlich gleich gestellt werden. Auch kann – wie Sie richtig sagen - ein Erblasser einen Testamentsvollstrecker benennen, der sich um die Aufteilung und Verwaltung des Nachlasses kümmert. Diese Aufgabe kann ein Erblasser jeder Person, auch einem Miterben, zuteilen. Wenn der Erblasser keine Vorgaben für die Entlohnung des Testamentsvollstreckers macht, berechnen sich die Kosten grundsätzlich nach der Höhe des Vermögens und ggf. der Schwierigkeit der Tätigkeit im Einzelfall. Der Erblasser kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker keine Bezahlung erhält. Diesem steht aber auch frei, das Amt nicht anzunehmen.

 

Zurück zu Ihrer ersten und zweiten Frage: Ob der Enkel im Haus wohnt oder nicht, ist unerheblich. Die Witwe kann ihre Kinder oder den Enkel wie gesagt dann enterben, wenn dem nicht das gemeinschaftliche Testament entgegensteht. Im Falle einer Enterbung stünde einem enterbten Kind oder hier auch dem Enkel ein Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben zu.

 

Julia S.: "Mein Mann und ich haben 1983 gemeinsam ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung auf das Grundstück gebaut, das meinem Mann vorher von seinen Eltern überschrieben wurde. Das Haus wurde von meinem damaligen Freund und mir größtenteils in Eigenleistung gebaut. Ich habe teilweise die Handwerker bezahlt und einen Bausparvertrag eingebracht. Im Herbst 1983 war das Haus bezugsfertig und mein Freund und ich heirateten. Es wurde kein Ehevertrag verfasst. Inzwischen haben wir drei Kinder. Mein Mann hat kein Testament gemacht weil er der Ansicht ist, dass die Kinder und ich automatisch erbberechtigt sind. Es ist nirgends schriftlich festgehalten, dass ich die Mitbesitzerin des Hauses bin. Nun meine Fragen: 

Hat mein Mann Recht? Was wäre wenn meinem Mann etwas zustoßen sollte?

Was kann mein Mann tun, um unsere Kinder und mich so günstig wie möglich abzusichern? Wie hoch wäre die Erbschaftssteuer, die dann zu zahlen wäre?"

 

Markus Kühn: Ihr Mann hat insofern Recht, dass nach seinem Tod Sie und die Kinder erben würden, wenn er kein Testament verfasst hat. Sie würden Erbin zu ½, Ihre Kinder je zu 1/6. Alle vier Erben bilden dann eine Erbengemeinschaft, die aber häufig zu Streit führt. Denn der Nachlass fällt allen Erben als Ganzes ungeteilt zu. Alle Miterben können grundsätzlich nur gemeinsam über den Nachlass entscheiden, nicht nur der, der die höchste Erbquote hat. Überdies ist eine Erbengemeinschaft nach dem Gesetz auf eine sogenannte Auseinandersetzung, also die Abwicklung des Nachlasses gerichtet. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Eine Immobilie muss notfalls „flüssig“ gemacht, also verkauft werden, wenn ein Erbe dies verlangt und sich die Erben nicht über eine Aufteilung des Nachlasses einigen können. Jeder Erbe kann dazu notfalls auch eine Art Zwangsversteigerung der Immobilie – Teilungsversteigerung genannt – beantragen. Wenn Ihr Mann sicherstellen will, dass Sie im Falle des Vorversterbens Ihres Mannes Alleineigentümerin der Immobilie werden, muss er dies in einem Testament regeln. Möglich wäre auch, dass Sie und Ihr Mann sich in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst als Alleinerben einsetzen und Ihre Kinder Schlusserben nach dem Längerlebenden werden. Dabei wäre zu beachten, dass die Kinder gegebenenfalls Pflichtteilsansprüche hätten, wenn sie (im ersten Erbfall) enterbt würden. Sie könnten den Kindern auch mittels Vermächtnissen etwas zukommen lassen wie zum Beispiel Geldvermögen oder bestimmte Gegenstände. Wie hoch die Erbschaftssteuer im Erbfall ist, hängt davon ab, welche Werte ein Erbe oder Vermächtnisnehmer erhält. Der Erwerb eines (Teils des) selbstgenutzten Familienheims durch Ehegatten und Kinder ist unter bestimmten Umständen steuerfrei. Daneben haben Ehegatten einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder des Erblassers können je 400.000 Euro erbschaftssteuerfrei erben.

 

Renate A.: "Wir sind drei Geschwister. Im Juli 2003 verkaufte meine Mutter unser Elternhaus, welches sie nach dem Tod meines Vaters alleine geerbt hatte. Da sie zu der Zeit im Pflegeheim lebte, führten meine Schwester und ich die Verkaufsverhandlungen und die Korrespondenz ging an mich, was auch im Kaufvertrag vermerkt war. Der Kaufvertrag wurde beim Notar alleine von meiner Mutter unterzeichnet. Meine Mutter verstarb im Oktober 2003. Ihr Barvermögen wurde nach einem Termin beim Nachlassgericht und einem Erbschein unter uns drei Geschwistern aufgeteilt. Im Erbgut befinden sich noch verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke, welche ich aufgeteilt haben möchte. Nun verlangt mein Bruder den Kaufvertrag vom Haus, ansonsten wird er klagen. Er weigert sich, die Grundstücke und die Pacht aufzuteilen, welche die ganzen Jahre an ihn gingen. Wir stehen nur im schriftlichen Kontakt und ich hatte ihm geschrieben, dass er den Kaufvertrag beim Notar anfordern kann, worauf er nicht einging.

Hat mein Bruder ein Anrecht auf diesen Kaufvertrag und wenn ja, von wem muss er ihn dann bekommen? Wie lange bin ich verpflichtet, diesen Kaufvertrag aufzubewahren und sollte er klagen, wer trägt die Gerichtskosten?"


Markus Kühn: Ich verstehe Ihr Problem nicht ganz. Wenn Sie beide etwas aufeinander zugehen, lässt sich unnötiger Rechtsstreit vermutlich vermeiden und eine sinnvolle Lösung für die Verteilung des restlichen Nachlasses finden. Rein rechtlich ist es so: In einer Miterbengemeinschaft besteht grundsätzlich keine allgemeine Auskunftspflicht eines Miterben gegenüber einem anderen. Wenn aber ein Miterbe entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, der andere hingegen unschwer in der Lage ist, Auskünfte zu erteilen, kann sich nach Treu und Glauben daraus eine Auskunftspflicht ergeben. Hier könnte man einerseits argumentieren, dass Ihr Bruder unter Vorlage seines Erbscheins versuchen könnte, eine Kopie des Kaufvertrags beim Notar zu beschaffen. Zum anderen ist er aber als Miterbe auch Miteigentümer des Nachlasses Ihrer Mutter und damit letztlich auch des Ihnen vorliegenden Kaufvertrages. Bei einem Rechtsstreit trägt vor Gericht letztlich der die Kosten, der verliert. Ich würde hier nicht ausschließen, dass dies Sie wären. Lange Rede, kurzer Rat: Da Sie wohl nichts zu verbergen haben, lassen Sie Ihrem Bruder doch eine Kopie des Kaufvertrags zukommen. Da ein Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung, also die Verteilung des Nachlasses verlangen kann, können Sie von Ihren Miterben auch die Aufteilung der Grundstücke verlangen und dies notfalls im Wege einer Art Zwangsversteigerung, der sogenannten Teilungsversteigerung durchsetzen.

 

Regina G.: "Unsere Mutter ist am 22.09.014 verstorben. Sie hat ihr Haus samt Grundstück in Niederbayern meiner Schwester und meinem Bruder vermacht. Ich sollte das Bargeld aus ihrem Sparvermögen erben, sie hat auch eine feste Summe in das Testament geschrieben. Leider ist nicht der vollständig genannte Betrag auf dem Konto, sondern nur 3/4 davon. Meine Frage dazu ist, müssen mir meine Geschwister die fehlende Summe je zur Hälfte auszahlen, (denn die Immobilie ist mehr wert, als ich bekomme), oder muss ich mich damit begnügen?"


Markus Kühn: Ob Sie noch etwas - und gegebenenfalls wie viel Sie- von Ihren Geschwistern fordern können, hängt entscheidend vom Testament Ihrer Mutter ab. Da ich dieses nicht kenne, kann ich hier nur verschiedene denkbare Möglichkeiten aufzeigen. Hat Ihre Mutter Sie und Ihre Geschwister zunächst zu Miterben zu gleichen Teilen eingesetzt und dann mittels einer sogenannten Teilungsanordnung festgelegt, wie die Miterben den Nachlass zu verteilen haben, dann kommen Ausgleichsansprüche für Sie in Betracht. Denn eine Teilungsanordnung ändert die wertmäßige Beteiligung der Erben am Nachlass nicht, so dass ein Mehrwert der zugewiesenen Haushälften gegenüber dem Konto Ihnen gegenüber auszugleichen wäre.

Hat Ihre Mutter explizit im Testament keine Erben (nach Erbquoten) festgelegt, sondern nur angeordnet, wer welche Zuwendungen erhält – ein häufiger Fehler in von Laien erstellten Testamenten – muss zunächst ermittelt werden, was sie gewollt hat. Denn eine Erbeneinsetzung auf einzelne Gegenstände gibt es nach dem System des BGB nicht. Die Zuwendung von Einzelgegenständen ist dann ein Wertmesser für die Erbquote. Hat ein Erblasser sein gesamtes Vermögen durch Bezeichnung der wichtigsten Vermögensgegenstände (zum Beispiel Bargeld, Inventar, Immobilien, Aktien) verschiedenen Personen zugedacht, ohne dies als Erbeinsetzung zu bezeichnen, so wird regelmäßig ein entsprechender Wille zur Erbeinsetzung anzunehmen sein. Dann müsste aber wiederum ermittelt werden, ob Ihre Mutter insbesondere eine Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnisse bezüglich der Immobilienhälften und des Kontos wollte. Bei einem Vorausvermächtnis besteht keine Pflicht des Vermächtnisnehmers einen Mehrwert gegenüber den anderen Miterben auszugleichen. Haben Sie aber vermächtnisweise das Sparvermögen zugewendet bekommen, muss ermittelt und ausgelegt werden, ob Ihre Mutter Ihnen den festgelegten Betrag zukommen lassen wollte oder ob diese Summe nur informatorisch als Stand des Kontos bei Errichtung des Testaments aufgeführt war. Im ersteren Fall könnten Sie möglicherweise von Ihren Miterben eine entsprechende Aufstockung fordern.

 

Erika K.: "Ich bin Erbin in einer Gemeinschaft von zwei Stämmen, es geht jeweils um die Hälfte des Erbes. Insgesamt sind wir sechs Erben. Der Erbschein für den 2. Stamm wird aus kriegsbedingten Nachweisschwierigkeiten noch Zeit in Anspruch nehmen. Die Erbstellung aller Beteiligten steht mangels eines Testaments unumstößlich fest. Kann ich für mich und die anderen Erben die Erbmasse gegenüber dem Erbschaftsbesitzer verlangen und notfalls per Gericht die Herausgabe durchsetzen? Es geht vor allem um den Auszahlungsanspruch gegenüber Banken."


Markus Kühn: Aufgrund Ihrer Schilderung vermute ich, dass ein gemeinschaftlicher Teilerbschein erteilt wurde, also ein Erbschein über das Erbrecht mehrerer, aber nicht aller Miterben und deren Anteil am Nachlass. In einer Erbengemeinschaft kann kein Miterbe über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, und die Verwaltung des Nachlasses erfolgt grundsätzlich nur gemeinschaftlich. Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Eine Bank muss deshalb stets darauf achten, an alle Miterben zu zahlen. Sie wird daher eine Auszahlung von der Zustimmung aller Miterben abhängig machen, denn nur durch die Leistung an alle wird sie befreit. Zahlt sie Geld an einen Scheinerben aus, so brauchen die wirklichen Erben dies nicht gegen sich gelten zu lassen. Die Bank riskiert, doppelt leisten zu müssen. So könnte es sein, dass beispielsweise später noch ein Testament auftaucht, aus dem ganz andere Personen als Erben hervorgehen. Problematisch ist in Ihrem Fall, dass nicht klar ist bzw. noch nicht per Erbschein nachweisbar ist, wer alle Miterben sind. Insofern wird ein Schuldner der Miterbengemeinschaft nicht riskieren, ohne Erbscheinsnachweis an die nur teilweise legitimierte Erbengemeinschaft zu zahlen. Jeder Miterbe kann aber nach § 2039 BGB verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert. Eine Hinterlegung ist beim Amtsgericht zu beantragen. Geld und Wertpapiere eignen sich grundsätzlich zur Hinterlegung. Aber auch über das hinterlegte Vermögen können Sie nicht verfügen, bis geklärt ist, wer die Erben sind. Bei geringeren Summen ist die Bank vielleicht auch bereit, an einen oder nur einige Erben auszuzahlen, wenn diese die Bank von Schadensersatzansprüchen freistellen.

 

Karl P.: "Meine vier Geschwister und ich haben von unseren Eltern im Jahre 1986 das Elternhaus und landwirtschaftliche Grundstücke in Erbengemeinschaft vererbt bekommen. Die Grundstücke sind unter sechs verschiedenen Flurstücksnummern im Grundbuchamt verzeichnet. Mittlerweile sind neben uns fünf Kindern auch noch neun Kindeskinder vorhanden, was die Aufteilung beim Tode von einem aus der Erbengemeinschaft noch mehr erschwert. Wir sind nun schon alle in den Siebzigern und ich möchte nun wirklich, auch für meine Kinder wissen, welches der Grundstücke aus der Erbmasse mir gehört. Ich weiß aber nicht wie ich dabei ansetzen soll bzw. wie und bei welcher Amtsstelle ich beginnen soll. Könnten Sie mir dazu einen Rat geben?"


Markus Kühn: Bei einer Erbengemeinschaft sind alle Miterben entsprechend ihrer Erbquote zusammen Eigentümer aller Nachlassgegenstände. Ein Miterbe kann nur über seinen gesamten Anteil am Nachlass verfügen. Über einzelne Nachlassgegenstände können die Miterben hingegen nur gemeinsam verfügen. Eine Miterbengemeinschaft ist daher im Wesentlichen auf einvernehmliches Handeln der Miterben angewiesen. Es ist in Ihrem Fall also wohl so, dass nicht jedem Miterben ein bestimmtes Grundstück gehört, sondern alle Miterben gemeinsam an allen Grundstücken beteiligt sind.

Da eine Erbengemeinschaft ihrer Natur nach auf eine Beendigung durch Teilung des Nachlassvermögens angelegt ist, kann jeder Miterbe die sogenannte Auseinandersetzung fordern. Die Miterben müssen sich dann einigen, wie sie den Nachlass verteilen. Können sie sich nicht einigen, muss der Nachlass „verteilbar“ gemacht werden, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und anschließender Verteilung des Erlöses. Jeder Miterbe ist zur Mitwirkung an der Auseinandersetzung verpflichtet und kann sich auch schadensersatzpflichtig machen, wenn er zum Beispiel durch starrsinniges Verhalten den Nachlass schmälert oder dessen Verwertung zu Lasten der übrigen Miterben behindert. Ihr erster Schritt könnte daher sein, die übrigen Miterben hinsichtlich einer einvernehmlichen Auseinandersetzung anzusprechen und zu versuchen, sich mit diesen über eine gegenständliche Aufteilung des Nachlasses zu einigen. Möglicherweise möchten auch ein oder mehrere Miterben die anderen auszahlen. Da es zur Beendigung einer Erbengemeinschaft keine Standardlösung gibt, ist es empfehlenswert, sich dabei anwaltlich unterstützen zu lassen.

 

Doris D.: "Ich bin seit 2010 Teil einer größeren Erbengemeinschaft (acht Erben) mit Anteil an einem Haus mit Grund in Thüringen. Das Haus ist seit ca. 20 Jahren unbewohnt und verfällt immer mehr, da die Erbengemeinschaft nicht in den Erhalt des Hauses investieren kann. Grund ist ein Eintrag im Grundbuch ".... unbekannte Erben nach XY". Nun sind uns diese "unbekannten Erben" seit 2013 bekannt und wurden von mir angeschrieben, in der Annahme, sie wüssten nichts von dem Erbe. Die Erben wussten sehr wohl davon, haben aber kein Interesse daran und nehmen das Erbe weder an noch lehnen sie es ab. In der Hoffnung, es würde der gesetzliche Anspruch auf Grundbuchberichtigung eingefordert, habe ich dem Grundbuchamt die Erben genannt und diesen das auch mitgeteilt. Das Grundbuchamt wird aber die Grundbuchberichtigung nicht einfordern. So entsteht der bestehenden Erbengemeinschaft Schaden, da das Haus z.B. nicht verkauft, renoviert, bewohnt oder vermietet werden kann, aber laufende Kosten für Versicherung, Grundsteuer etc. seit Jahren zu tragen sind. Welche Möglichkeiten haben wir?“


Markus Kühn: Zunächst einmal müssen die „unbekannten Erben“ das Erbe nicht explizit annehmen. Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Erben kraft Gesetzes als Zufallsgemeinschaft mit dem Tod des Erblassers. Da die Ausschlagungsfrist wohl abgelaufen ist, sind auch die „unbekannten Erben“ Miterben. Miterben können über ihren Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, wie hier dem Haus, nur gemeinsam verfügen. Jeder Miterbe kann aber über seinen Nachlassanteil verfügen. Sie und die anderen Miterben haben verschiedene Möglichkeiten, auf die „unbekannten Erben“ einzuwirken.

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung, also die Abwicklung des Nachlasses verlangen. Im Rahmen der Auseinandersetzung sind vor allem die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und die Nachlassgegenstände zu verteilen. Dazu können sich die Miterben entweder frei einigen oder notfalls den Klageweg beschreiten. Bei einer freien Einigung könnten zum Beispiel ein oder mehrere Miterben die Erbteile der anderen – und damit auch deren Anteil am Haus - übernehmen. Wenn sich die Miterben nicht anders einigen können, muss eine Immobilie im Nachlass „zu Geld“ gemacht werden, damit der Erlös dann verteilt werden kann. Dazu kann jeder Miterbe die Zwangsversteigerung in Form der sogenannten Teilungsversteigerung bei Gericht beantragen. Die in der Regel besseren Ergebnisse erzielt man aber mit einer einvernehmlichen Einigung der Miterben.

Auch während des Bestehens der Erbengemeinschaft, haben alle Miterben auch Pflichten. Insbesondere ist jeder Miterbe verpflichtet, bei Maßnahmen der Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses mitzuwirken. Je nachdem, um welche Art von Verwaltungsmaßnahme es sich handelt, kann auch nur die Mehrheit der Miterben oder in Notfällen auch ein Miterbe allein Maßnahmen zur Erhaltung, Sicherung, Vermehrung und Bestreitung laufender Verbindlichkeiten ergreifen. Untereinander müssen die Miterben die Kosten grundsätzlich entsprechend ihrer Erbquote tragen. Entstehen der Erbengemeinschaft Schäden durch das Handeln oder Nichthandeln einzelner Miterben, kann diese sie auch auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

 

Manfred R.: "Nach dem Tod meiner Gattin bin ich mit dem Berliner Testament zum Alleinerben zweier Eigentumswohnungen, jeweils 80 und 96 qm, geworden. Wir haben drei Söhne. Die Wohnung, die ich bewohne, soll nach meinem Tod ein Sohn erben. Die andere Wohnung soll dann verkauft werden (Wert ca. 200.000.-) und der Erlös an die beiden anderen Söhnen (die schon jeder ein Häuschen besitzen) aufgeteilt werden. Meine Frage: Werden auf diese Weise die „Steuerfreigrenzen“ eingehalten oder wird es dann mit den zwei Söhnen eine Erbengemeinschaft und es fallen Steuern an ? Genügt es auch, wenn ich das in einer Verfügung zu dem Testament mache?"


Markus Kühn: Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Der Nachlass wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Erben und diese sind eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, jeder ist Eigentümer, aber nur zusammen mit den anderen Erben. Über einzelne Nachlassgegenstände kann ein Miterbe daher nicht allein verfügen. Auf die Erbschaftsteuer hat dies aber grundsätzlich keine Auswirkung, da jeder Miterbe entsprechend seiner Erbquote am Nachlass beurteilt wird. Kindern steht jeweils ein persönlicher Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro zu. Sofern also jeder Ihrer Söhne anteilig nicht mehr als diesen Betrag erhält, fallen keine Erbschaftsteuern an – vorausgesetzt die Söhne haben nicht innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall bereits Schenkungen von Ihnen erhalten, die zusammen mit der Erbschaft den Freibetrag überschreiten. Erbschaftsteuerfrei ist auch der Erwerb des Miteigentums der von Ihnen bewohnten Wohnung möglich, wenn Ihr Sohn diese dann unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken bewohnt. Bei einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass in der Regel an die Kinder gehen soll. Haben Sie und Ihre verstorbene Frau im gemeinschaftlichen Testament keine Regelung zur Änderbarkeit nach dem Tod des Erstversterbenden getroffen, kann fraglich sein, ob Sie überhaupt noch abweichend in einem Testament verfügen können oder ob hinsichtlich der Einsetzung Ihrer Kinder als Miterben eine Bindungswirkung eingetreten ist. Sofern Sie noch abweichend verfügen können, müssen Sie dies in der Form eines Testaments, also entweder handschriftlich oder notariell vornehmen.

 

Hans D.: "Zwei Brüder haben das Haus der inzwischen verstorbenen Eltern je zur Hälfte geerbt. Außerdem haben sie ein Haus der Tante zu Lebzeiten der Tante auch je zur Hälfte geschenkt bekommen. Nun wollen Sie tauschen, so dass jeder eine Immobilie alleine besitzt. Damit will man die ewigen Auseinandersetzungen, wer was zu zahlen hat beenden. Kann jeder für sich diese Forderung durchsetzen, oder bedarf das einer gemeinsamen Zustimmung?"


Markus Kühn: Allein kann das keiner von beiden durchsetzen. Die Brüder bilden zwei Gemeinschaften: Eine Erbengemeinschaft nach den Eltern und eine Bruchteilsgemeinschaft am Haus der Tante. Bei beiden Gemeinschaften kann zwar jeder Bruder jederzeit die Aufhebung verlangen, aber nicht einseitig die Art und Weise der Aufhebung und Verteilung des Vermögens bestimmen. Denn die Häuser sind nicht einfach aufteilbar, wie zum Beispiel Bargeld. Ist eine Teilung in Natur ausgeschlossen, muss der gemeinschaftliche Gegenstand „flüssig“ gemacht werden. Die Aufhebung der Gemeinschaft bei Grundstücken erfolgt notfalls durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses. Wenn sich die Brüder also nicht gütlich einigen, kann jeder die sogenannte Teilungsversteigerung beantragen. In der Versteigerung könnten die Brüder selbst mitsteigern, könnten die Häuser aber auch verlieren, wenn ein Dritter sie ersteigert.

 

Herbert D.: "Zwei von unseren drei Söhnen verdienen gut und besitzen bereits ein eigenes Haus. Der Dritte könnte einmal unser Haus übernehmen. Doch er verdient zu wenig, um die Brüder auszuzahlen. Bestünde die Möglichkeit, das Haus zu übernehmen und den anderen eine Miete zu zahlen? Oder gibt es andere Möglichkeiten für einen Ausgleich?"


Markus Kühn: Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Haus im Wesentlichen um das gesamte zu vererbende Vermögen handelt. Ansonsten könnten Sie Ihrem einen Sohn per Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis das Haus und den beiden anderen Söhnen gleichwertige Vermögensgegenstände zukommen lassen. Setzen Sie Ihren Sohn zum Alleinerben ein, müsste er seinen Brüdern gegebenenfalls den Pflichtteil zahlen. Setzen Sie alle drei als Erben ein, bilden sie eine Erbengemeinschaft und müssen sich über die Auseinandersetzung des Nachlasses einigen. Wenn die beiden Brüder damit einverstanden wären, könnte der dritte auch im Haus wohnen und Miete zahlen. Solange sie sich einig sind, kämen auch andere Ausgleichsvarianten wie zum Beispiel ein Verkauf an den dritten Bruder gegen Ratenzahlung in Betracht. Die Brüder könnten aber auch verlangen, dass das Haus verkauft und der Erlös aufgeteilt wird. Wenn Sie Ihrem Sohn zusätzlich ein Wohnrecht vermachen, könnten die Brüder ihr Erbe ausschlagen und wiederum den Pflichtteil verlangen. Sie könnten Ihrem Sohn das Haus auch jetzt schon übergeben (schenken). Leben Sie dann noch zehn Jahre müsste er im Erbfall auch keine sogenannte Pflichtteilsergänzung an die Brüder leisten. Allerdings sollte eine solche lebzeitige Übergabe nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Ihr sonstiges Vermögen für Alter und mögliche Pflege sicher ausreichen. Wenn Sie sich ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht vorbehalten, beginnt die Zehnjahresfrist erst mit Ihrem Tod zu laufen. Am besten wäre es sicherlich, Sie versuchen im Gespräch mit Ihren Söhnen eine für alle tragbare Lösung auszuloten. Diese könnten Sie dann vertraglich beziehungsweise testamentarisch so weit wie möglich absichern.

 

Stefan S.: "Mein Vater ist Ende 2011 verstorben. Meine drei Geschwister und ich sind erbberechtigt. Einem meiner Geschwister hat mein Vater zu Lebzeiten (Mitte 2010) 20.000 Euro gegeben, um dessen Baunternehmen vorübergehend zu unterstützen. Es existiert allerdings abgesehen vom Kontoauszug (Überweisungstext "Darlehen") keine schriftliche Dokumentation. Der Betrag wurde bisher nicht zurück gezahlt und mein Bruder war damit einverstanden, daß dies auf sein Erbe angerechnet wird. Nun hat mein Bruder Insolvenz angemeldet und haftet auch mit seinem Privatvermögen. Deswegen tritt der Insolvenzverwalter an seine Stelle in der Erbengemeinschaft, der natürlich möglichst viel aus der Erbmasse für das Insolvenzverfahren rausholen will.

Ist es offiziell möglich, diese 20.000 Euro vom Erbanteil meines Bruders abzuziehen, da es sich ja im Nachhinein um eine verkappte Schenkung handelt oder muss die Erbengemeinschaft diese 20.000 Euro im Rahmen des Insolvenzverfahrens einreichen oder sind sie für uns drei ganz verloren?"


Markus Kühn: Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Teil der Insolvenzmasse ist daher auch der Anteil Ihres Bruders an einer Erbengemeinschaft. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, also die Aufteilung des Erbes unter den Miterben, findet außerhalb des Insolvenzverfahrens statt. Die mit dem Erbanteil Ihres Bruders verbundenen Verwaltungs- und Verfügungsrechte gehen auf den Insolvenzverwalter über und dieser kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben. Der auf Ihren Bruder entfallende Anteil am Erlös der Auseinandersetzung steht sodann für die Insolvenzmasse zur Verfügung.

Wenn zwischen Ihrem Vater und Ihrem Bruder hinsichtlich der 20.000 Euro ein Darlehensverhältnis bestand, handelt es sich bei dem Rückzahlungsanspruch um eine Nachlassforderung, die die Erbengemeinschaft gegen Ihren Bruder hat und die somit auch dem Insolvenzverwalter entgegengehalten werden kann. Ein Darlehen zwischen Angehörigen muss nicht schriftlich vereinbart werden und der Überweisungstext spricht zumindest für eine darlehensweise Gewährung des Betrages. Andererseits muss ein Darlehen, das ein Darlehensnehmer für seinen Betrieb aufnimmt und bei dem er unter anderem auch die Zinsen steuerlich absetzen will, der Form nach einem fremdüblichen Vertrag entsprechen. Dann müsste also auch ein Darlehensvertrag vorliegen.

Handelte es sich bei der Zahlung insofern doch um eine Schenkung, müsste Ihr Bruder diese gegenüber seinen Geschwistern grundsätzlich nur ausgleichen, wenn es sich dabei um eine Ausstattung oder übermäßige Zuschüsse zu seinen Einkünften gehandelt hätte oder Ihr Vater die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet hätte.

 

Harald W.: "Mein Vater ist 1984 verstorben. Haus und Grundstück sind an meine Mutter(50%), meinen Bruder(25%) und mich(25%) übergegangen. Zum damaligen Zeitpunkt haben mein Bruder und ich auf die Auszahlung unseres Erbteils zu Gunsten unserer Mutter verzichtet. Jetzt will meine Mutter das Haus mit Grundstück verkaufen. Ich habe irgendwoher den Begriff der „Vorerbin“ aufgeschnappt. Braucht Sie die Zustimmung der Nacherben (Kinder) für den Hausverkauf – also von meinem Bruder und mir – und habe ich von dem Verkaufserlös noch einen Anspruch, wenn ich beispielsweise auf die Auszahlung eines „Pflichtteils“ bestehe?"


Markus Kühn: Aus den von Ihnen geschilderten Quoten schließe ich, dass Ihr Vater kein Testament verfasst und Sie, Ihre Mutter und Ihr Bruder eine Erbengemeinschaft gebildet haben, die immer noch besteht. Eine Vor- und Nacherbschaft hätte Ihr Vater testamentarisch anordnen müssen. Eine Erbengemeinschaft ist rechtlich eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft und damit im Wesentlichen auf einvernehmliches Handeln der Miterben angewiesen. Jeder Miterbe ist mit seiner Erbquote am ganzen Nachlass beteiligt. Über einen Nachlassgegenstand können die Miterben unabhängig von Ihrer Erbquote nur gemeinschaftlich verfügen. Auch wenn Ihre Mutter die höchste Erbquote hat, kann sie also nicht allein die Immobilie verkaufen. Eine Erbengemeinschaft ist von ihrem Wesen her auf Auseinandersetzung und Auflösung ausgerichtet. Jeder Erbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Bei der Auseinandersetzung können sich die Erben einigen, wie sie den Nachlass aufteilen. Gegebenenfalls müssen alle Nachlassgegenstände „versilbert“ werden und der Erlös entsprechend der Erbquoten verteilt werden. Können sich die Erben im Rahmen der Auseinandersetzung bei einer Immobilie nicht über einen Verkauf an Miterben oder Dritte einigen, kann jeder Miterbe auch eine Teilungsversteigerung beantragen, bei der die Immobilie versteigert wird, damit der Erlös verteilt werden kann. Eine andere Möglichkeit wäre beispielsweise, dass Ihre Mutter von Ihnen und Ihrem Bruder die Erbteile abkauft, damit sie Alleinerbin wird und damit frei über den Nachlass verfügen kann.

 

Daniela K.: "Von drei Geschwistern ist eines verstorben. Es gibt kein Testament. Laut Erbschein sind die beiden noch lebenden Schwestern die rechtmäßigen Erben ebenso wie zwei Nachkommen einer bereits früher verstorbenen vierten Schwester. Grabrechtsinhaberin eines Urnengrabs ist eine der Schwestern. Dort wurde auch die verstorbene Schwester auf ihren Wunsch hin beigesetzt. Auch Mutter und Vater der Geschwister sind dort begraben. Nun gibt es Unstimmigkeiten darüber, wer für die Kosten einer Grabsanierung und der künftigen Grabpflege ausfkommen muss? Alle Erben oder nur die Schwester als Grabinhaberin?"


Markus Kühn: Ein Grabrecht gewährt dem Berechtigten die Befugnis, in der Grabstätte beigesetzt zu werden und gegebenfalls über die Beisetzung anderer in der Grabstätte zu bestimmen. Es wird in den Friedhofs- und Bestattungssatzungen der Gemeinden näher bestimmt. Der Inhaber des Grabrechts ist grundsätzlich auch für die Unterhaltung der Grabstätte verantwortlich. Wird eine Grabstätte vernachlässigt, kann die Gemeindeverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Inhabers des Grabrechts in Ordnung bringen oder das Grabrecht entziehen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, für welche Kosten die Erben, die nicht Grabrechtsinhaber sind, aufkommen müssen. Die Kosten einer Beerdigung sind grundsätzlich von den Erben zu tragen. Dazu zählen neben den eigentlichen Kosten der Bestattung unter anderem auch die Kosten zur Herrichtung der Grabstätte, die Erstausstattung des Grabes mit Blumen und Kränzen, die Errichtung eines angemessenen Grabsteines sowie die Bestattungsgebühr der Friedhofsverwaltung und die Kosten zur Verlängerung der Beerdigungsfrist. Nicht zu den von den Erben zu ersetzenden Beerdigungskosten zählen nach herrschender Meinung hingegen die Kosten für die Grabpflege, sofern dies nicht vom Erblasser per Auflage angeordnet oder zu Lebzeiten von ihm vereinbart wurde.

 

Susanne M.: "Vor 7 Jahren ist unser Bruder (keine Kinder, ledig, kein Testament) plötzlich verstorben. Darauf griff die gesetzliche Erbfolge. Im Erbe waren auch zwei Tagwerk Wald enthalten, die er von unserer Mutter als Erbgut bekommen hatte. Nun wollen wir (insgesamt fünf Erben) den Wald verkaufen, aber die Frau von einem unserer Brüder weigert sich zu unterschreiben, dabei sind die beiden (Gütergemeinschaft, keine Scheidung) schon seit 10 Jahren getrennt lebend. Am Nachlassgericht, zu dem sie auch nicht musste, wurde uns gesagt, es erbe sowieso immer einer allein. Muss diese Frau überhaupt unterschreiben?"


Markus Kühn: Haben Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart, hat dies zur Folge, dass das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau gemeinschaftliches Vermögen (sog. Gesamtgut) beider Ehegatten werden. Hierzu gehört grundsätzlich auch das durch Erbschaft des Ehemannes während der Ehe erst erworbene Vermögen, es sei denn, dieses wurde durch Ehevertrag zum sog. Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt oder der Erblasser hatte dies durch Testament bestimmt.

Ist der Erbschaftsanteil eines Miterben danach Gesamtgut der Ehegatten, so bedarf es der Zustimmung des Ehegatten des Miterben, wenn zum Erbschaftsanteil ein Grundstück gehört, über dieses verfügt werden soll und der Miterbe das Gesamtgut verwaltet. Auch wenn das Gesamtgut von beiden Ehegatten gemeinsam verwaltet wird, können beide Ehegatten nur gemeinsam über das Gesamtgut verfügen, weshalb hier beim Teilungsvertrag der Miterbengemeinschaft auch grundsätzlich beide Ehegatten mitwirken müssen. Verweigert ein Ehegatte allerdings grundlos seine Mitwirkung, kann das Familiengericht auf Antrag des anderen Ehegatten die Zustimmung ersetzen. Die Ersetzung hat dann dieselbe Wirkung wie die Zustimmung des Ehegatten.

 

Sandra R.: "Ich (63) bin alleinstehend, habe keine Pflichtteilerben und besitze einige Eigentumswohnungen. Wie formuliere ich mein Testament, wenn ich Nichten, Großnichten, sowie Kinder von Freunden damit bedenken will, ohne dass es eine Erbengemeinschaft wird. Muss ich einen Alleinerben bestimmen, der dann die Verpflichtung hat, einzelne Wohnungen an andere herauszugeben?"


Markus Kühn: Mehrere Erben bilden immer eine Miterbengemeinschaft. Das bedeutet, dass die Miterben entsprechend ihrer Erbquote immer am gesamten Nachlass beteiligt sind und häufig Streitigkeiten vorprogrammiert sind. Wenn Sie vermeiden wollen, dass einzelne Personen Mitglied einer Erbengemeinschaft werden, können Sie diesen ein Vermächtnis zuwenden. Ein Vermächtnisnehmer hat (nur) einen Anspruch gegen den bzw. die Erben auf Übertragung des vermachten Gegenstandes, wie hier einer Eigentumswohnung. Geht es Ihnen nur darum, den von Ihnen genannten Personen bestimmte Eigentumswohnungen zuzuwenden, könnten Sie auch in einer Teilungsanordnung regeln, wie die Miterben den Nachlass gegenständlich zu verteilen haben. Wenn sich die Erben einig sind, können diese aber eine abweichende Aufteilung des Vermögens vornehmen. Beachten Sie: Eine Teilungsanordnung führt nicht zu einer Verschiebung der wertmäßigen Beteiligung der Erben am Nachlass und kann Ausgleichspflichten einzelner Miterben gegenüber anderen auslösen. Auch durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung könnten Sie Streitigkeiten unter Ihren Erben vermeiden und sicherstellen, dass Ihr letzter Wille vollzogen wird. Der Testamentsvollstrecker verteilt den Nachlass entsprechend dem Willen des Erblassers und kann auch zur Verwaltung des Vermögens oder einzelner Vermögenswerte eingesetzt werden.

 

Diethard S.: "Mein Bruder und ich wurden durch Erbgang Eigentümer eines Immobilienkomplexes von vier Mehrfamilienhäusern in Leipzig. Im Testament des Erblassers wurde festgelegt, dass mein Bruder und ich zu je 50% Erbe seien und gleichzeitig gemeinsame Testamentsvollstrecker; beides ist im Grundbuch eingetragen. Mein Bruder und ich haben die Immobilie bisher in Grundstücksbesitzergemeinschaft durch mich verwaltet. Nun ist mein Bruder verstorben. Wie verhält es sich jetzt mit der Testamentsvollstreckung? Meines Erachtens ist die Testamentsvollstreckung meines Bruders mit seinem Tod erloschen und ich bin für das Erbe alleiniger Testamentsvollstrecker. Gilt das so auch, wenn mein Bruder seine Kinder in seinem Testament als Erbe seines 50%-igen Anteils zu gleichen Teilen eingesetzt hat und darüber hinaus einen Sohn als Testamentsvollstrecker für seinen Ur-Erbteil von 50% eingesetzt hat? Wie verhält es sich mit der Testamentsvollstreckung, wenn z.B. ich die Testamentsvollstreckung niederlege, um meinen Anteil zu verkaufen? Könnte dann der "neue" Testamentsvollstrecker den Verkauf behindern?"


Markus Kühn: Verstirbt bei zwei Testamentsvollstreckern einer, führt der andere grundsätzlich das Amt alleine weiter, es sei denn, der Erblasser hat abweichende Anordnungen getroffen. Es kommt dann also nur zum Ende des konkreten Testamentsvollstreckeramtes des Verstorbenen, nicht zur Beendigung der Testamentsvollstreckung insgesamt. Das Amt des Testamentsvollstreckers ist nicht vererblich, sodass der Sohn Ihres Bruders nicht automatisch in diese Stellung seines Vaters eingetreten ist. Allerdings kann ein Erblasser den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen oder einen Ersatztestamentsvollstrecker einsetzen. Hier wäre daher genauer zu prüfen, was genau der „ursprüngliche“ Erblasser geregelt hat. Selbst wenn Sie danach alleiniger Testamentsvollstrecker sind und die Testamentsvollstreckung an sich durch Kündigung Ihres Amtes beenden würden, bliebe aber vermutlich das Problem, dass Sie und die Erben Ihres Bruders zu je 50% Miterben des „ursprünglichen“ Nachlasses sind. Das bedeutet, dass Sie allein nur über Ihren Miterbenanteil insgesamt, nicht aber über einzelne Anteile an den Nachlass-Immobilen verfügen können. Zur Aufhebung der Miterbengemeinschaft ist eine sogenannte Auseinandersetzung erforderlich, die die Erben Ihres Bruders nicht verhindern, aber behindern könnten.

 

Horst K.: "Eine dreiköpfige Erbengemeinschaft, bestehend aus Witwe und zwei Kindern will ihr Erbe (freistehendes Einfamilienhaus) verkaufen. Die Witwe wohnte bis zum Tod ihres Mannes mit diesem im Haus; danach bis zum Verkauf allein. Die Kinder wohnen seit ca. 10 Jahren nicht mehr im Haus. Wie werden die Erlöse steuerrechtlich behandelt? Müssen die Verkäufer die Erlöse als Veräußerungsgewinn erklären und versteuern?"


Markus Kühn: Ein beim Verkauf einer Immobilie, die zum Privatvermögen des Erblassers gehört hat, entstehender Veräußerungsgewinn würde dann zu einer einkommensteuerlichen Steuerbarkeit führen, wenn es sich bei dem Verkauf um ein sogenanntes Spekulationsgeschäft handeln würde. Nach § 23 Einkommensteuergesetz fallen darunter Veräußerungsgeschäfte bei Immobilien, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung ist grundsätzlich das obligatorische Geschäft maßgebend, das der Anschaffung oder der Veräußerung zugrunde liegt, beim Hauskauf und -verkauf also der notarielle Kaufvertrag. Erben treten bei der Berechnung der Zehnjahresfrist in die Position des Erblassers ein. Durch den Erbfall läuft somit keine neue Spekulationsfrist an. Das bedeutet hier: Wenn zwischen Anschaffung durch den Erblasser und Veräußerung durch die Erben mehr als zehn Jahre liegen, ist der beim Verkauf durch die Erben erzielte Veräußerungsgewinn nicht mehr steuerpflichtig und muss auch nicht erklärt werden.

 

Anneliese M.: "Mein Mann hat aufgrund von Schenkung ein unbebautes Grundstück von seiner Mutter (Witwe) überschrieben bekommen. Dieses Grundstück wurde während unserer Ehe (gesetzlicher Güterstand) mit einem Einfamilienhaus bebaut. Im Juli 2008 hat er ein weiteres bebautes Grundstück (Mietshaus) infolge von Schenkung von seiner Mutter erhalten. Nun meine (Ehefrau) Frage, wie nach einem evtl. Tod meines Mannes die Erbfolge für diese übergebenen Grundstücke mit von uns bebautem Haus und dem Mietshaus für mich als Ehefrau aussieht. In der Ehe wurden auch 2 Kinder geboren."


Markus Kühn: Aus Ihrer Fragestellung schließe ich, dass Sie und Ihr Mann kein (gemeinschaftliches) Testament verfasst haben. Ohne Testament bilden Sie und Ihre Kinder im Todesfall Ihres Mannes eine Miterbengemeinschaft. Am gesamten Nachlass Ihres Mannes sind Ihre Kinder dann mit jeweils ¼ und Sie grundsätzlich zur Hälfte beteiligt. Jeder Miterbe ist mit seiner Erbquote also Erbe von allem, was der Nachlass umfasst. Zur Aufteilung des Nachlasses ist eine sog. Auseinandersetzung erforderlich, bei der sich die Erben dann über die Aufteilung im einzelnen einigen müssen. Bei einer Erbengemeinschaft besteht die Gefahr, dass einer „querschießt“ und es zu keiner vernünftigen Regelung kommt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Nachlass im wesentlichen aus Immobilien besteht und ein Miterbe in Höhe seiner Erbquote „Bares sehen“ will. Dann kann es dazu kommen, dass Immobilien verkauft oder sogar unter dem Verkehrswert teilungsversteigert werden müssen, wenn die anderen Miterben den die Auseinandersetzung verlangenden Erben nicht auszahlen können. Wenn ein potenzieller Erblasser solche Streitigkeiten unter seinen Erben vermeiden will, sollte er unbedingt ein Testament aufsetzen. In diesem kann geregelt werden, dass einzelne Erben bestimmte Vermögensgegenstände, wie bspw. das Familienwohnhaus, erhalten.

Hinweis:

Das deutsche Erbrecht behandelt eine Vielzahl von Situationen, in denen Erbansprüche und -regelungen eine Rolle spielen. Dies umfasst Fälle von Gütertrennung, Erbunwürdigkeit, Testamenten, Erbfolge in Patchwork-Familien und Besonderheiten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Die gesetzliche Erbfolge und testamentarische Anordnungen können dabei zu verschiedenen Ergebnissen führen. Für spezifische Fälle und individuelle Erbschaftssituationen ist eine genaue Betrachtung und eine rechtliche Beratung empfehlenswert.


Rechtsanwalt Kühn steht Ihnen als erfahrener Erbrechtler gerne für Ihre Fragen und Anliegen zur Verfügung.

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